Bundesgesetz über die Steuervorlage 17

Entwurf

(SV17) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20181, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ... Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er nur den Zuwachs.

Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung; dabei unterscheidet er insbesondere zwischen den Gewinnen nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den übrigen Gewinnen.

3

Art. 23a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Für die ersten fünf Jahre nach der Inkraftsetzung der Änderung vom ... berücksichtigt der Bundesrat weiterhin den besonderen Steuerstatus von juristischen Personen nach Artikel 28 Absätze 2­4 StHG4 bisherigen Rechts. In dieser Zeit berechnet sich der massgebende Gewinn nach Artikel 3 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zur Inkraftsetzung dieser Änderung geltenden Fassung. Es werden die Faktoren Beta des Referenzjahres 2020 angewendet. Die mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne 1

1 2 3 4

BBl 2018 2527 SR 613.2 SR 642.14 AS 1991 1256, 1998 669

2018-0201

2655

Steuervorlage 17. BG

BBl 2018

fliessen in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der entsprechenden Referenzjahre ein; ab dem zweiten Jahr nach der Inkraftsetzung wird das Volumen dieser Gewinne jährlich um einen Fünftel reduziert.

Diese Berechnungsweise wird auch angewendet, wenn die juristische Person nach dem 31. Dezember 2016 freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichtet hat.

2

Vom fünften bis zum elften Referenzjahr nach der Inkraftsetzung dieser Änderung kann der Bundesrat Untergrenzen und Obergrenzen für die Faktoren einführen, mit denen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 die Gewinne der juristischen Personen berücksichtigt werden.

3

In diesen Jahren richtet sich die nach Artikel 6 Absatz 3 angestrebte Mindestausstattung nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach der Inkraftsetzung der Änderung. Zu diesem Zweck leistet der Bund den betroffenen Kantonen Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken.

4

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer Ingress gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung6, Art. 18b Abs. 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

1

Art. 20 Abs. 1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

1bis

5 6

SR 642.11 SR 101

2656

Steuervorlage 17. BG

BBl 2018

Art. 20a Abs. 1 Bst. b Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch: 1

b.

der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach Artikel 20 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Art. 58 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz Aufgehoben Art. 61a

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

1

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

2

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

3

4

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 61b

Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

1

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

2

2657

Steuervorlage 17. BG

BBl 2018

Art. 196 Abs. 1 und 1bis Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

1

Sie berücksichtigen die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2­5 und 29 Absatz 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 7 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden auf die Gemeinden angemessen.

1bis

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19908 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Titel Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) Art. 7 Abs. 1 dritter und vierter Satz ... Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.

1

Art. 7a Abs. 1 Bst. b 1

Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gilt auch: b.

7 8

der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach Artikel 7b übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

AS 1991 1256, 1998 669 SR 642.14

2658

Steuervorlage 17. BG

BBl 2018

Art. 8 Abs. 2quinquies Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.

2quinquies

Art. 8a

Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 24a und 24b sinngemäss anwendbar.

Art. 10a

Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 25a sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

Art. 24 Abs. 3bis erster Satz und 3quater zweiter Satz Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. ...

3bis

... Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.

3quater

Art. 24a 1

Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Als Patente gelten:

9 10

a.

Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 20009 mit Benennung Schweiz;

b.

Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195410;

SR 0.232.142.2 SR 232.14

2659

Steuervorlage 17. BG

c.

2

BBl 2018

ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten: a.

ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;

b.

Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 11 geschützt sind;

c.

Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 12 geschützt sind;

d.

Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200013 geschützt sind;

e.

Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199814 ein Berichtschutz besteht;

f.

ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a­e entsprechen.

Art. 24b

Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

1

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

2

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 25a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Die Kantone können diese Besteuerung innert fünf Jahren auf andere Weise sicherstellen.

3

4

Der Bundesrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere: a.

11 12 13 14

zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;

SR 231.2 SR 232.16 SR 812.21; AS 2017 2745 SR 910.1

2660

Steuervorlage 17. BG

BBl 2018

b.

zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;

c.

zu den Dokumentationspflichten;

d.

zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; und

e.

zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

Art. 24c

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

1

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

2

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

3

4

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 24d

Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

1

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

2

Art. 25a

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungsund Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.

1

2661

Steuervorlage 17. BG

BBl 2018

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201215 über die Förderung der Forschung und Innovation.

2

3

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a.

dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;

b.

80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

4

Art. 25b

Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24b Absätze 1 und 2 sowie 25a darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 28 Absätze 1 und 1bis ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

1

2

Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

3

Art. 28 Abs. 2­5 Aufgehoben Art. 29 Abs. 2 Bst. b und 3 2

Das steuerbare Eigenkapital besteht: b.

Aufgehoben

Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1 sowie auf Patente und vergleichbare Rechte nach Artikel 24a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

Art. 72y

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom ... den geänderten Artikeln 7 Absatz 1 dritter und vierter Satz, 7a Absatz 1 Buchstabe b, 8 Absatz 2quinquies, 8a, 10a, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24 Absätze 3bis erster Satz und 3quater zweiter Satz, 24a­24d, 25a, 25b, 28 Absätze 2­5, 29 Absätze 2 Buchstabe b und 3 sowie 78g an.

1

15

SR 420.1

2662

Steuervorlage 17. BG

BBl 2018

Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.

2

Die Kantone können ihre Gesetzgebung auf einen früheren Zeitpunkt an Artikel 78g Absätze 1 und 2 anpassen.

3

Art. 78g

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Wurden juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2­4 bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert.

1

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.

2

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 28 Absätze 2­4 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b einbezogen.

3

4. Bundesgesetz vom 22. Juni 195116 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 2 Abs. 1 Bst. g 1

Der Bundesrat ist insbesondere zuständig: g.

zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann.

5. Familienzulagengesetz vom 24. März 200617 Art. 5 Abs. 1 und 2 1

Die Kinderzulage beträgt mindestens 230 Franken pro Monat.

2

Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 280 Franken pro Monat.

16 17

SR 672.2 SR 836.2

2663

Steuervorlage 17. BG

BBl 2018

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Artikel 72y Absatz 3 und 78g Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden treten am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem: 2

3

a.

feststeht, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist; oder

b.

das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen worden ist.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

18

SR 642.14

2664