Flughafen Zürich Gesuch um Genehmigung einer Änderung des Betriebsreglements ­ Betriebsreglement 2017

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Änderung des Betriebs des Flughafens Zürich: ­ Entflechtung der Abflugrouten ab Piste 28; ­ Anpassung der Startrouten ab Piste 16; ­ neues Bisenkonzept mit Start ab Piste 16 geradeaus; ­ Flexibilisierung der Pistenöffnungszeiten.

Das Gesuch umfasst zudem die Festlegung der geänderten zulässigen Fluglärmimmissionen für den Tag sowie die Gewährung von Erleichterungen für die neu von Überschreitungen der Immissionsgrenz- bzw.

Alarmwerte betroffenen Grundstücke.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 36d des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hört die Kantone Aargau, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 3. September bis zum 2. Oktober 2018 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Die Unterlagen sind zudem im Internet publiziert unter: www.bazl.admin.ch > Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Anhörungen

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2018-2531

BBl 2018

Einsprachen:

Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben.

Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

­ Das BAZL führt keine individuelle Korrespondenz mit den Einsprechenden. Sie werden zu gegebener Zeit Gelegenheit haben, die Akten einzusehen und Schlussbemerkungen einzureichen. Entsprechende Mitteilungen und Einladungen an die Einsprechenden werden im Bundesblatt und den kantonalen Amtsblättern publiziert.

­ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und darf gegen eine allfällige Genehmigung des Betriebsreglements nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

28. August 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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