I Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

Entwurf

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert: Art. 21 Abs. 2 2

Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungsund Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.

Art. 29 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Steuerfreiheit, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Fristenberechnung sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind sinngemäss anwendbar.

Art. 29a (neu) Datenbekanntgabe 1

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19594 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.

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BBl 2000 255 SR 834.1 SR 831.10 SR 661

1999-5681

301

Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz. BG

2

Im Übrigen ist Artikel 50a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

II

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

10651

5

302

SR 831.10