18.055 Botschaft zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Singapur und Hongkong ab 2018/2019 und mit weiteren Partnerstaaten ab 2019/2020 vom 9. Mai 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe für die folgenden Bundesbeschlüsse: ­

zwei Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) mit Singapur und Hongkong ab 2018/2019;

­

zwei Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit Singapur und Hongkong auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung;

­

acht Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit Anguilla, den Bahamas, Bahrain, Katar, Kuwait, Nauru, den Niederlanden (bezüglich ihrer Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba) und Panama ab 2019/2020 auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. Mai 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2018-0306

3227

Übersicht Seit dem 1. Januar 2018 setzt die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) mit insgesamt 74 Partnerstaaten um. Mit dieser Vorlage wird das Schweizer Netzwerk von AIA-Partnerstaaten auf die asiatischen Konkurrenzfinanzplätze Singapur und Hongkong ausgeweitet, mit denen die unterzeichneten bilateralen AIA-Abkommen seit dem 1. Januar 2018 vorläufig angewendet werden. Ferner schlägt der Bundesrat vor, den AIA ab 2019/2020 auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung mit weiteren Partnerstaaten zu aktivieren, von denen die meisten den AIA in nichtreziproker Weise umsetzen.

Ausgangslage Die Umsetzung des AIA mit Singapur und Hongkong bedarf zum heutigen Zeitpunkt einer anderen rechtlichen Ausgestaltung, als dies bei den Partnerstaaten nach der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung) der Fall ist. Singapur hat die AIA-Vereinbarung erst vor Kurzem unterzeichnet. Da das Übereinkommen des Europarates und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) für Singapur bereits in Kraft getreten ist, verfügt Singapur nunmehr über den rechtlichen Rahmen für die Einführung des AIA auf der multilateralen Grundlage. Aufgrund ihrer internen Genehmigungsverfahren war es der Schweiz jedoch nicht mehr möglich, Singapur in die Liste der Partnerstaaten nach der AIAVereinbarung ab 2018/2019 aufzunehmen. Der AIA mit Singapur konnte daher nur auf der Grundlage eines bilateralen Staatsvertrages zeitgerecht eingeführt werden.

Dasselbe gilt für Hongkong, das bisher weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet hat, jedoch angekündigt hat, den AIA noch 2018 auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umzusetzen.

Singapur und Hongkong erfüllen die Anforderungen der OECD bezüglich der Vertraulichkeit und der Datensicherheit im Steuerbereich. Den datenschutzrechtlichen Aspekten wird mit separaten Notifikationen Rechnung getragen. Ferner stellen sowohl Singapur wie auch Hongkong ihren Steuerpflichtigen angemessene Möglichkeiten zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten zur Verfügung.

Angesichts dieser Entwicklungen sollte sich die Schweiz die Option offenhalten,
den AIA mit Singapur und Hongkong künftig auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umzusetzen, was die Genehmigung entsprechender Beschlüsse zur Aktivierung des AIA auf deren Grundlage durch das Parlament erforderlich macht. Der Bundesrat könnte dadurch in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnerstaaten die ratifizierten Abkommen kündigen und den AIA mit Singapur und Hongkong auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umsetzen. Die inhaltliche Tragweite bliebe dieselbe. Hingegen liessen sich Verhandlungen über Anpassungen der bilateralen Abkommen an allfällige künftige Änderungen der AIA-Vereinbarung vermeiden.

Aus Praktikabilitätsüberlegungen wird zudem vorgeschlagen, den AIA mit weiteren Partnerstaaten nach der AIA-Vereinbarung einzuführen. Mit Ausnahme Panamas

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stehen dabei die Finanzplätze im Vordergrund, die anlässlich der Unterzeichnung der AIA-Vereinbarung erklärt haben, den AIA in nichtreziproker Weise umzusetzen.

Das bedeutet, dass die Schweiz von Anguilla, den Bahamas, Bahrain, Katar, Kuwait und Nauru Kontoinformationen erhält, ihnen jedoch keine solchen liefern müsste.

Ferner bietet sich die Gelegenheit, eine Lücke im räumlichen Anwendungsbereich des AIA mit den Niederlanden zu schliessen, da deren Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba nicht vom AIA-Abkommen mit der EU abgedeckt sind.

Inhalt der Vorlage Die AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong sind zur gleichen Zeit wirksam wie der AIA mit den neuen Partnerstaaten nach der AIA-Vereinbarung, also ab 2018/2019. Da die parlamentarischen Genehmigungsverfahren noch nicht vollständig durchgeführt sind, werden die AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong gemäss Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) seit dem 1. Januar 2018 vorläufig angewendet. Dem Parlament müssen die entsprechenden Genehmigungsbeschlüsse innert sechs Monaten nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung unterbreitet werden, mit der Option, den AIA mit Singapur und Hongkong erforderlichenfalls auch auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umsetzen zu können.

Damit der AIA mit weiteren Partnerstaaten auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das Parlament entscheidet darüber für jeden einzelnen Partnerstaat jeweils mittels eines einfachen Bundesbeschlusses.

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BBl 2018

Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1

Ausgangslage 1.1 Umsetzung des globalen AIA-Standards durch die Schweiz 1.2 Einführung des AIA mit Singapur und Hongkong 1.2.1 Ausweitung des Netzwerks der Partnerstaaten auf die wichtigsten Konkurrenzfinanzplätze 1.2.2 Erfordernis von bilateralen Staatsverträgen 1.3 Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ab 2019/2020 1.4 Für die Einführung des AIA relevante Faktoren 1.4.1 Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz 1.4.2 Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit 1.4.3 Marktzutritt für Finanzdienstleister 1.5 Vernehmlassungsverfahren 1.5.1 Allgemeine Bemerkungen 1.5.2 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 1.6 Neuerungen gegenüber den Bundesbeschlüssen und dem erläuternden Bericht der Vernehmlassung 1.6.1 Option für den Übergang zur Umsetzung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung 1.6.2 Analoge Anwendung des Prüfmechanismus für die standardkonforme Umsetzung des AIA 1.7 Würdigung 1.7.1 Level Playing Field und Erleichterungen bei der Anwendung des gemeinsamen Meldestandards 1.7.2 Stand des AIA-Netzwerks der Schweiz

3233 3233 3234

Erläuterungen zu den AIA-Abkommen 2.1 Verhandlungsergebnisse 2.2 Sprachfassungen der Abkommen 2.3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong 2.3.1 Abkommen mit Singapur 2.3.2 Abkommen mit Hongkong 2.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Bundesbeschlüsse 2.4.1 Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong 2.4.2 Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung

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BBl 2018

3

4

5

Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit 5.1.1 Abkommen mit Singapur und Hongkong 5.1.2 Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA nach der AIA-Vereinbarung 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.2.1 Abkommen mit Singapur und Hongkong 5.2.2 Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA nach der AIA-Vereinbarung 5.3 Erlassform 5.3.1 Abkommen mit Singapur und Hongkong 5.3.2 Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA nach der AIA-Vereinbarung 5.4 Vorläufige Anwendung der Abkommen mit Singapur und Hongkong

Anhang: Informationen zur Umsetzung des AIA in Singapur und in Hongkong sowie in den weiteren vorgeschlagenen Partnerstaaten für 2019/2020 Beilage 1: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderungder Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Beilage 2: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

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BBl 2018

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Entwurf)

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Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Singapur (Entwurf)

3297

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Entwurf)

3299

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Hongkong (Entwurf)

3301

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Anguilla (Entwurf)

3303

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Bahamas (Entwurf)

3305

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Bahrain (Entwurf)

3307

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Katar (Entwurf)

3309

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kuwait (Entwurf)

3311

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Nauru (Entwurf)

3313

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Niederlanden bezüglich ihrer Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba (Entwurf)

3315

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Panama (Entwurf)

3317

3232

BBl 2018

Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Umsetzung des globalen AIA-Standards durch die Schweiz

Die intensivierten Bemühungen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung haben auf internationaler Ebene dazu geführt, dass sich der globale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Standard1) etabliert hat. Ursprünglich hatten sich 100 Mitgliedstaaten des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum), darunter auch die Schweiz, dazu bekannt, den AIA-Standard bis spätestens 2017/2018 umzusetzen. Inzwischen haben weitere Mitgliedstaaten bekanntgegeben, den AIA ab 2018/2019 (bspw. Aserbaidschan und Pakistan) bzw. ab 2019/2020 (Albanien, Malediven, Nigeria) umzusetzen.

In der Schweiz sind die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es handelt sich um das Übereinkommen vom 25. Januar 19882 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 20143 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA oder AIA-Vereinbarung), das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20154 über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIAG) sowie die Verordnung vom 23. November 20165 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV).

Gestützt auf die Mandate des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 wurden mit diversen Staaten Verhandlungen über die Einführung des AIA geführt. Als vorläufiges Ergebnis dieser Verhandlungen setzt die Schweiz den AIA derzeit mit insgesamt 76 Staaten und Territorien (einschliesslich Singapur und Hongkong) um: Mit Australien, Norwegen, Island, Kanada, Japan und der Republik Korea sowie mit den Territorien Guernsey, Jersey und der Insel Man setzt die Schweiz den AIA seit dem 1. Januar 2017 auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung um. Die im Laufe des Jahres 2017 von den Finanzinstituten der Schweiz und dieser Staaten und Territorien 1

2 3 4 5

Für die Einzelheiten zur Entwicklung und zu den Modalitäten des globalen AIA-Standards der OECD wird auf folgende Botschaften verwiesen: ­ Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes), BBl 2015 5585; ­ Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen), BBl 2015 5437.

SR 0.652.1 SR 0.653.1 SR 653.1 SR 653.11

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BBl 2018

gesammelten Kontodaten von Personen, die in der Schweiz bzw. in diesen Partnerstaaten steuerlich ansässig sind, werden im Herbst 2018 erstmals gegenseitig ausgetauscht.

Mit den EU-Mitgliedstaaten und Gibraltar wurde der AIA nicht über die AIAVereinbarung aktiviert, sondern auf der Grundlage des Abkommens vom 26. Oktober 20046 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (AIA-Abkommen mit der EU) umgesetzt. Dieses Abkommen ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft.

Gestützt auf die Bundesbeschlüsse, die das Parlament im Dezember 2017 angenommen hat, wird der AIA seit dem 1. Januar 2018 auf der Grundlage der AIAVereinbarung mit weiteren 36 Staaten und Territorien7 umgesetzt, darunter zusätzliche G-20- und OECD-Staaten, wichtige Wirtschaftspartner der Schweiz sowie zahlreiche sektorielle oder regionale Finanzplätze, mit denen im Jahr 2019 erstmals Kontoinformationen ausgetauscht werden sollen.8

1.2

Einführung des AIA mit Singapur und Hongkong

1.2.1

Ausweitung des Netzwerks der Partnerstaaten auf die wichtigsten Konkurrenzfinanzplätze

Für den schweizerischen Finanzsektor ist die Schaffung eines globalen Level Playing Field (d. h. weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen) entscheidend, weshalb die Einführung des AIA mit Konkurrenzfinanzplätzen als vorrangig gilt.

Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat in dieser Vorlage die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten vor, welche sich zum AIA bekannt haben.

Singapur und Hongkong sind zwei der weltweit führenden Finanzplätze, die beachtliche Anstrengungen zur standardkonformen Umsetzung des AIA unternehmen und sich dadurch im internationalen Wettbewerb erfolgreich positionieren. Es ist für die Schweiz wichtig, Singapur und Hongkong möglichst rasch in das Netzwerk ihrer Partnerstaaten aufzunehmen und den AIA mit diesen beiden Finanzplätzen ab 2018/2019 einzuführen. Mit dem Vorschlag, den AIA mit Singapur und Hongkong umzusetzen, steht die Vorlage zudem in Einklang mit der Strategie des Bundesrates, welche darauf abzielt, die internationalen Standards im Bereich des Steuerrechts einzuhalten, um so das Ansehen und die Integrität des Schweizer Finanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken.

6 7

8

SR 0.641.926.81 Von den 41 Partnerstaaten, die vom Parlament genehmigt wurden, haben drei Staaten und Territorien die Einführung des AIA um ein Jahr aufgeschoben, zwei weitere nichtreziproke Staaten werden den AIA erst im Verlaufe des Jahres 2018 aktivieren.

Zu den Einzelheiten wird auf die Botschaft vom 16. Juni 2017 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ab 2018/2019 mit 41 Partnerstaaten, BBl 2017 4913, verwiesen.

3234

BBl 2018

1.2.2

Erfordernis von bilateralen Staatsverträgen

Singapur und Hongkong haben sich vorerst zur Umsetzung des AIA auf dem bilateralen Weg entschieden und haben deshalb bisher mehrere bilaterale AIA-Abkommen abgeschlossen (vgl. Anhang 1, Ziffern 1 und 2, Ausführungen zur Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen). Auch zwischen der Schweiz und Singapur bzw. Hongkong wird der AIA mittels eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages eingeführt. Ein solcher Staatsvertrag kann sich auf das Amtshilfeübereinkommen oder auf ein Doppelbesteuerungsabkommen stützen, welche die Grundlagen für den Informationsaustausch enthalten. In der Schweiz bedürfen derartige völkerrechtliche Verträge der Genehmigung durch das Parlament und unterstehen dem fakultativen Referendum.

Mit Singapur wird der AIA gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen eingeführt, das für Singapur seit 2016 in Kraft ist. Nach Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens können zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Dazu bedarf es aber einer zusätzlichen konkretisierenden Vereinbarung. Das Abkommen vom 17. Juli 20179 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens sowie auf das von der OECD ausgearbeitete Musterabkommen zum AIA.

Hongkong hat derzeit die AIA-Vereinbarung noch nicht unterzeichnet bzw. China hat die Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens noch nicht auf seine Verwaltungsregion Hongkong ausgeweitet, sodass die Umsetzung des AIA nicht auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung erfolgen kann. Artikel 25 des bestehenden Abkommens vom 4. Oktober 201110 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern und Einkommen (DBA Schweiz-Hongkong) regelt zwar wichtige Grundsätze für den Informationsaustausch (Geheimhaltungsprinzip, Spezialitätsprinzip, Ordre-Public-Vorbehalt), stellt aber keine genügende Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung des AIA mit Hongkong dar. Anlässlich der Unterzeichnung des DBA wurde einvernehmlich festgehalten, dass Artikel 25 die Vertragsparteien nicht dazu
verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, darüber hinaus eine Vereinbarung zu treffen, die den automatischen Informationsaustausch vorsieht. Aus diesen Gründen wurde der AIA mit Hongkong mit dem Abkommen vom 13. Oktober 201711 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten vereinbart und umgesetzt.

Damit die Schweiz das Level Playing Field respektiert, musste gewährleistet sein, dass die AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong ebenfalls seit dem 1. Januar 9 10 11

SR 0.653.268.9 SR 0.672.941.61 SR 0.653.241.6

3235

BBl 2018

2018 angewendet werden, wie es für die Aktivierungen des AIA mit den 36 neuen Partnerstaaten auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung der Fall ist. Da die Genehmigungsverfahren bezüglich der Abkommen mit Singapur und Hongkong zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig durchgeführt werden konnten, war es nötig, die beiden Staatsverträge im Sinne von Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712 (RVOG) vorläufig anzuwenden, damit der AIA zeitgerecht eingeführt werden kann. Nachdem sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrats am 19./20. Juni 2017 und die WAK des Ständerats am 26. Juni 2017 für die vorläufige Anwendung der beiden Abkommen ab dem 1. Januar 2018 ausgesprochen haben, hat der Bundesrat die entsprechenden Beschlüsse gefasst (vgl. Ziff. 5.4).

1.3

Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ab 2019/2020

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) war im Hinblick auf den Abschluss von weiteren bilateralen AIA-Abkommen mit Panama und den Bahamas in Kontakt.

Beide Staaten haben jedoch aufgrund des internationalen Drucks beschlossen, zum multilateralen Ansatz überzugehen und die entsprechenden Übereinkommen zu unterzeichnen. Die Bahamas, die den AIA nichtreziprok umsetzen, haben das Amtshilfeübereinkommen und die AIA-Vereinbarung im Dezember 2017 unterzeichnet, während Panama, als Staat, der den AIA reziprok umsetzt, das Amtshilfeübereinkommen bereits ratifiziert und die AIA-Vereinbarung im Januar 2018 unterzeichnet hat. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollen die Bahamas und Panama ebenfalls ins Netzwerk der AIA-Partnerstaaten der Schweiz aufgenommen werden.

Unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigungsverfahren könnte der AIA mit diesen beiden Finanzplätzen auf den 1. Januar 2019 aktiviert werden.

Zudem erscheint es sinnvoll, den AIA auch mit jenen Finanzplätzen einzuführen, die die AIA-Vereinbarung unterzeichnet haben und den AIA ­ wie die Bahamas ­ in nichtreziproker Weise umsetzen. Die Auswahl der neuen Partnerstaaten beschränkt sich mehrheitlich auf Staaten und Territorien, die aufgrund attraktiver Standortfaktoren international, sektoriell oder regional wichtige Finanzplätze sind und die erklärt haben, den AIA in nichtreziproker Weise umzusetzen. Das britische Überseegebiet Anguilla, die Bahamas, das Königreich Bahrain, der Staat Katar, der Staat Kuwait und die Republik Nauru kennen keine Einkommens-, Gewinn-, Kapital- und Vermögenssteuern oder erheben diese Steuern faktisch nicht (Steuersatz null). Gestützt auf Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe b der AIA-Vereinbarung haben diese Staaten und Territorien erklärt, dass sie auf die Reziprozität des AIA verzichten und somit im Anhang A der AIA-Vereinbarung als nichtreziproke Jurisdiktionen aufzuführen sind. Konkret bedeutet dies, dass die Schweiz keine Informationen über Finanzkonten auf dem Gebiet der Einkommens-, Gewinn-, Kapital- und Vermögenssteuern an diese Staaten und Territorien liefert, von ihnen aber entsprechende Informationen erhalten wird.

12

SR 172.010

3236

BBl 2018

Ferner bietet sich die Gelegenheit, eine Lücke im räumlichen Anwendungsbereich des AIA mit den Niederlanden zu schliessen, da deren Überseegemeinden ­ die Karibikinseln Bonaire, Saint Eustatius und Saba ­ nicht vom AIA-Abkommen mit der EU abgedeckt sind. Wie im Falle Panamas wird der AIA mit diesen niederländischen Überseegemeinden reziprok durchgeführt.

1.4

Für die Einführung des AIA relevante Faktoren

1.4.1

Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz

Für den Fall der reziproken Umsetzung des AIA müssen die Partnerstaaten die für den AIA-Standard wesentlichen Grundsätze im Bereich der Vertraulichkeit und des Datenschutzes ausnahmslos erfüllen. Die Prüfung von Singapur, Hongkong und den Niederlanden durch die Experten des Global Forum hat ergeben, dass diese Partnerstaaten die Vorgaben im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen.

Die Ergebnisse der Evaluation von Panama haben aufgezeigt, dass die im globalen Standard festgelegten Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Solange ein Aktionsplan besteht, kann der AIA nicht in reziproker Weise umgesetzt werden. Dies entspricht der Position, wie sie bereits gegenüber Partnerstaaten unter identischen Bedingungen kundgetan wurde. Die Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) durch die USSteuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) erfolgt für den Fall, dass der Datenaustausch mit den Partnerstaaten reziprok erfolgt. Nur die Niederlande sind auf der Liste des IRS als Staat mit einem angemessenen Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau aufgeführt. Die Vereinigten Staaten haben mit Singapur und Hongkong nichtreziproke FATCA-Abkommen abgeschlossen, sodass die beiden Finanzplätze nicht Gegenstand einer Prüfung des IRS waren.

Für die potenziellen Partnerstaaten, die als nichtreziproke Jurisdiktionen gelten, sind die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sowie der Datenschutz keine massgebenden Kriterien für die Einführung des AIA, da diese AIA-Partner nur Kontodaten von schweizerischen Steuerpflichtigen sammeln und an die Schweiz übermitteln werden.

Von den Partnerstaaten, mit denen der AIA in reziproker Weise umgesetzt werden soll, sind nur die Niederlande auf der Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als Land mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt. Diese Liste enthält keine spezifischen Angaben zu den Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba. Singapur, Hongkong und Panama sind auf der Länderliste des EDÖB als Staaten mit einem ungenügenden Datenschutzniveau aufgeführt, weshalb hinreichende zusätzliche Datenschutzgarantien erforderlich sind. Diesen Bedenken trägt der Bundesrat insofern Rechnung, als die Schweiz am 4. Mai 2017 im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt
7 Absatz 1 der AIA-Vereinbarung eine Notifikation zum Datenschutz an das Koordinierungsgremium übermittelt hat. In dieser Notifikation sind die datenschutzrechtlichen Garantien festgelegt, die auch für die Steuerpflichtigen in diesen Partnerstaaten und -territorien gelten müssen, so insbesondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten sowie der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten.

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Nimmt ein Staat oder ein Territorium die Schweiz in die Liste seiner Partnerstaaten auf, so ist dieser Staat oder dieses Territorium gehalten, die schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Dieser Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG gleich und stellt nach Auffassung des Bundesrates eine deutliche Stärkung der Datenschutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten der Schweiz dar. Würde der AIA mit Singapur und Hongkong zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umgesetzt, kämen diese Garantien ebenfalls zur Anwendung. Solange der AIA mit Singapur und Hongkong auf die bilateralen Staatsverträge abgestützt wird, gelten die spezifischen Notifikationen zum Datenschutz (vgl. dazu Ziff. 2.3.1 und 2.3.2).

Die EU-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung jener der Schweiz ähnlich ist, haben im Rahmen der Aktivierung des AIA auf der Grundlage der AIAVereinbarung sowie des Abschlusses von bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong ebenfalls Notifikationen mit Garantien im Bereich des Datenschutzes übermittelt und erwarten somit, wie die Schweiz, von diesen Partnerstaaten die Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Grundsätze. Wird der AIA aktiviert, so dürfen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz den Datenaustausch aussetzen, wenn sie feststellen, dass ein Partnerstaat entgegen der im Rahmen der Notifikation abgegebenen Zusicherung diese datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht einhält.

1.4.2

Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit

Es dürfte im Interesse der jeweiligen AIA-Partnerstaaten sein, dass deren Rechtsordnungen den Steuerpflichtigen angemessene Möglichkeiten zur Regularisierung von bislang nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten bereitstellen, bevor der AIA umgesetzt wird. Alle Staaten, mit denen der AIA nach dieser Vorlage auf reziproke Weise eingeführt wird, stellen ihren Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Einführung des AIA Möglichkeiten zur nachträglichen Offenlegung von bislang unversteuerten Vermögenswerten bereit, die gesamthaft als angemessen bezeichnet werden können. Den Steuerpflichtigen werden keine übermässigen finanziellen Lasten und ­ ausgenommen bei schwerem Steuerbetrug ­ keine Strafverfolgungen mit Gefängnisstrafen auferlegt.

Für die potenziellen Partnerstaaten, die als nichtreziproke Jurisdiktionen gelten, ist die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit kein massgebendes Kriterium für die Einführung des AIA, da diese AIA-Partner nur Kontodaten von schweizerischen Steuerpflichtigen sammeln und an die Schweiz übermitteln werden.

1.4.3

Marktzutritt für Finanzdienstleister

Der Bundesrat hat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt, dass im Rahmen der AIA-Gespräche auch der Marktzugang für Finanzdienstleister zu thematisieren sei. Ziel ist die Verbesserung und Wahrung des Marktzugangs im Interesse der Rechtssicherheit (insbesondere soll keine Verschlechterung des Status 3238

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quo herbeigeführt werden). Für den international orientierten Schweizer Finanzsektor sind das grenzüberschreitende Geschäft und die Wahrung des Zugangs zu den ausländischen Märkten besonders bedeutend. Der Staat ist daher gefordert, im Dialog mit wichtigen Partnerländern optimale Voraussetzungen dafür zu schaffen.

Im Rahmen der Verhandlungen mit Singapur und Hongkong wurden weitere Gespräche zu einem verbesserten Marktzugang geführt. Ziel ist es, einen Dialog zu Fragen des Marktzugangs zu etablieren sowie mögliche Verbesserungen in diesem Bereich auszumachen und zu besprechen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Marktzutritt für Finanzdienstleister nicht Bestandteil des globalen Standards ist und somit keine Bedingung für die Einführung des AIA bildet. Dieser basiert auf einem internationalen Standard, zu dessen Umsetzung sich die Schweiz und mehr als 100 andere Staaten und Territorien bekannt haben. Ausser der Reziprozität und den Garantien zur Vertraulichkeit und zur Datensicherheit gibt es keinen Spielraum für die Aushandlung von Gegenleistungen.

Für Schweizer Finanzdienstleister ist der Zugang zu den Märkten in Singapur und Hongkong relevant. Die spezifischen Länderinformationen enthalten entsprechende Ausführungen zu beiden Partnerstaaten.

1.5

Vernehmlassungsverfahren

1.5.1

Allgemeine Bemerkungen

Das Vernehmlassungsverfahren zu den Abkommen mit Singapur und Hongkong wurde am 13. Oktober 2017 eröffnet und dauerte bis zum 27. Januar 2018.13 Zur Teilnahme an der Vernehmlassung wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), dreizehn politische Parteien, drei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 35 Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise eingeladen.

1.5.2

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung begrüssen die Vorlage mit grosser Mehrheit.

Von den 23 Kantonen, die sich haben vernehmen lassen, stimmen 16 der Vorlage ausdrücklich zu.

Von den vier politischen Parteien, die materiell Stellung bezogen haben, befürwortet eine Partei die Vorlage vollumfänglich, zwei weitere mit Vorbehalten. Eine Partei lehnt die Vorlage ab.

13

Der Ergebnisbericht ist einsehbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017 > EFD.

3239

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Vier gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft haben sich vernehmen lassen, wovon einer die Vorlage vollumfänglich begrüsst und zwei weitere im Grundsatz zustimmen, dies jedoch von Bedingungen abhängig machen. Ein Verband lehnt die Vorlage ab.

Von den fünf interessierten Verbänden und Organisationen, die sich materiell geäussert haben, stimmt einer der Vorlage vollumfänglich zu. Drei weitere Organisationen begrüssen die Vorlage mit Vorbehalten. Ein Verband verlangt vom Bundesrat ein anderes Vorgehen.

Es wurden insbesondere folgende grundsätzliche Kritikpunkte vorgebracht, die nicht bereits in den vorangehenden Vernehmlassungen vorgetragen wurden: 14 ­

Es wurde bedauert, dass es ­ trotz nachvollziehbarer Gründe ­ nicht möglich gewesen sei, den AIA mit Singapur und Hongkong auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umzusetzen. Stattdessen seien unter erheblichem Aufwand bilaterale Abkommen ausgehandelt worden, die nun vorläufig angewendet werden.

­

Ferner wurde moniert, dass bei der Aktivierung der AIA mit neuen Partnerstaaten vor dem ersten Datenaustausch keine weitere Prüfung vorgesehen sei. Damit könne nicht sichergestellt werden, ob diese Partnerstaaten die Vorgaben des AIA-Standards erfüllen würden.

1.6

Neuerungen gegenüber den Bundesbeschlüssen und dem erläuternden Bericht der Vernehmlassung

Gegenüber den Vorentwürfen der Bundesbeschlüsse und dem erläuternden Bericht, die Gegenstand der Vernehmlassung waren, weisen die Entwürfe der überarbeiteten Bundesbeschlüsse und die Botschaft folgende Neuerungen auf.

1.6.1

Option für den Übergang zur Umsetzung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung

Die internationalen Rahmenbedingungen beim AIA sind einem ständigen und raschen Wandel unterworfen. Im letzten Jahr gab Singapur seine Strategie auf, den AIA ausschliesslich auf dem bilateralen Weg umzusetzen, und unterzeichnete am 21. Juni 2017 die AIA-Vereinbarung, obwohl die Verhandlungen über diverse 14

Vgl. dazu die Ausführungen zu den Vernehmlassungsergebnissen in der: ­ Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen), BBl 2015 5456; ­ Botschaft vom 6. Juli 2016 zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea, BBl 2016 6627; und ­ Botschaft vom 16. Juni 2017 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019, BBl 2017 4938.

3240

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bilaterale Abkommen bereits abgeschlossen waren. Hongkong zieht nun ebenfalls in Betracht, den AIA multilateral einzuführen, und hat am 2. Februar 2018 bekannt gegeben, dass noch in diesem Jahr die Anwendung des Amtshilfeübereinkommens von China auf das Gebiet von Hongkong ausgeweitet und die AIA-Vereinbarung unterzeichnet werden solle. Derzeit hat Singapur den AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung mit 62 Partnerstaaten aktiviert, darunter Indonesien, China und Pakistan, während Hongkong Kontoinformationen von in 75 Staaten und Territorien steuerlich ansässigen Personen sammelt, darunter Malaysia, Russland und die Türkei.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu beiden Abkommen wurde teilweise bedauert bzw. kritisiert, dass es trotz nachvollziehbarer Gründe nicht möglich gewesen sei, den AIA mit beiden Finanzplätzen nach der AIA-Vereinbarung umzusetzen.

Um dieser Situation gerecht zu werden, soll das Parlament in zwei dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüssen die bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong genehmigen und den Bundesrat zur Ratifizierung dieser Abkommen ermächtigen. Für den Fall, dass der AIA mit Singapur und Hongkong künftig auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umgesetzt werden soll, sehen diese Bundesbeschlüsse ausserdem vor, dass der Bundesrat ermächtigt wird, die ratifizierten Abkommen zu kündigen. Beide Abkommen sehen explizit vor, dass eine Vertragspartei das Abkommen schriftlich kündigen kann (vgl. Ziff. 2.3.1 und 2.3.2, Abschnitt 7 des jeweiligen Abkommens).

Gleichzeitig soll das Parlament den Bundesrat in zwei weiteren Bundesbeschlüssen ermächtigen, den AIA mit Singapur und Hongkong auf der Grundlage der AIAVereinbarung umzusetzen, indem der Bundesrat den AIA mit beiden Partnerstaaten mittels einer entsprechenden Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums auf einen durch ihn zu bestimmenden Zeitpunkt aktiviert (vgl. Ziff. 2.4.2).

Dieses Vorgehen entspricht jenem, das bei den bisherigen Partnerstaaten nach der AIA-Vereinbarung angewendet wurde. Diese Lösung bietet den Vorteil, dass allfällige künftige Anpassungen der AIA-Vereinbarung keine Verhandlungen über entsprechende Änderungen der bestehenden bilateralen AIA-Abkommen erfordern.

1.6.2

Analoge Anwendung des Prüfmechanismus für die standardkonforme Umsetzung des AIA

Im Dezember 2017 hat das Parlament den vom Bundesrat vorgeschlagenen Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA durch die Partnerstaaten verabschiedet.15 Mit diesem Beschluss vergewissert sich der Bundesrat vor der ersten Übermittlung von Kontoinformationen nochmals (und danach periodisch und risikobasiert), ob die einzelnen Partnerstaaten wirklich alle staatsvertraglich vereinbarten Voraussetzungen für den AIA erfüllen. Zu diesem Zweck sind vorgängig länderspezifische Berichte zu erstellen, die den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation zu unterbreiten sind. Sollten dannzumal aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Situation in einem Partnerstaat begründete 15

BBl 2018 39

3241

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Tatsachen festgestellt werden, die ernsthaft Zweifel an dessen Verlässlichkeit und Vertragstreue aufkommen lassen, wird der Bundesrat die nach den Umständen gebotenen Massnahmen veranlassen, wie etwa die Aussetzung des Datenaustauschs gemäss AIA-Vereinbarung.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu den AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong wurde von zahlreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern verlangt, einen solchen Prüfmechanismus bei allen künftigen AIA-Partnerstaaten zwingend vorzusehen. Es wird daher vorgeschlagen, durch einen entsprechenden Verweis in den Bundesbeschlüssen über die Genehmigung der Abkommen mit Singapur und Hongkong bzw. über die Einführung des AIA mit den weiteren designierten Partnerstaaten auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung diesen Prüfmechanismus vor dem ersten Datenaustausch sinngemäss anzuwenden.

1.7

Würdigung

1.7.1

Level Playing Field und Erleichterungen bei der Anwendung des gemeinsamen Meldestandards

Seit dem 1. Januar 2018 setzt die Schweiz den AIA mit insgesamt 76 Staaten und Territorien um. Da sowohl Singapur wie auch Hongkong zu den weltweit führenden Finanzplätzen gehören, ist deren Aufnahme in das Netzwerk der AIA-Partner der Schweiz besonders wichtig. Für die Schaffung eines echten Level Playing Field ist es entscheidend, dass der AIA mit beiden Partnern rechtzeitig umgesetzt wird, da es sich um attraktive Finanzplätze handelt, deren Märkte für schweizerische Finanzdienstleister relevant sind. Auch der vorgeschlagene weitere Ausbau des AIA-Netzwerks der Schweiz auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung für 2019/2020 ist notwendig und sinnvoll. Damit kann die Schweiz die Erfüllung ihrer 2014 eingegangenen internationalen Verpflichtungen zur Einführung des AIA bekräftigen.

Ausserdem steht die Vorlage im Einklang mit der Strategie des Bundesrates, welche darauf abzielt, die internationalen Standards im Bereich des Steuerrechts umzusetzen, um so den Ruf und die Integrität des Schweizer Finanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken. Die Erweiterungen der AIA-Netzwerke sorgen zudem für eine Nivellierung des Wettbewerbs unter den Finanzplätzen und verhindern Konkurrenznachteile für den Schweizer Finanzplatz.

Die jüngsten Entwicklungen rund um die OECD und das Global Forum zeigen, dass die Staaten und Territorien, die sich zur Anwendung des AIA-Standards verpflichtet haben, ihre Netzwerke von AIA-Partnerstaaten zügig ausbauen. Das gilt insbesondere auch für Singapur und Hongkong, die dadurch dem zunehmenden Druck der G-20 und der EU auf die Finanzplätze entgehen.

Die vorgeschlagene Ausweitung des Netzwerks rechtfertigt sich ebenfalls aus Gründen der Umsetzung des AIA. Gemäss Artikel 1 AIAV gelten alle Staaten und Territorien, die sich gegenüber dem Global Forum zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben, als teilnehmende Staaten. So müssen meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten für professionell verwaltete Investmentunternehmen aus einem solchen Staat führen, weder die beherrschenden Personen dieser Investmentunternehmen identifizieren noch überprüfen, ob es sich bei den beherrschenden Personen 3242

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um meldepflichtige Personen handelt. Diese Bestimmung bewirkt für die schweizerischen Finanzinstitute somit erhebliche Erleichterungen im Zusammenhang mit ihren Sorgfalts- und Meldepflichten. Da Artikel 1 der AIAV jedoch aufgrund der internationalen Entwicklungen bald gegenstandslos wird und voraussichtlich am 1. Januar 2019 aufgehoben werden kann, drängt sich die Einführung des AIA mit möglichst vielen Finanzplätzen auf. Die Rechtsträger, bei denen die schweizerischen Finanzinstitute von den Erleichterungen bei den Melde- und Sorgfaltspflichten profitieren, sind zur Hauptsache in den Finanzplätzen ansässig. Die Einführung des AIA mit diesen Finanzplätzen stellt daher sicher, dass die schweizerischen Finanzinstitute auch bei einer Aufhebung von Artikel 1 AIAV weiterhin von der Pflicht ausgenommen sind, die beherrschenden Personen identifizieren zu müssen. Da professionell verwaltete Investmentunternehmen, die in einem teilnehmenden Staat ansässig sind, als Finanzinstitute qualifizieren, haben sie die anwendbaren Sorgfaltsund Meldepflichten nach dem gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Finanzkonten und nach ihrem lokalen Recht selbst wahrzunehmen. Es liegt somit im Interesse der Schweiz, diese Finanzzentren in das globale AIA-Netz zu integrieren.

Auf der Grundlage einer Orientierung, die im Februar 2018 stattfand, begrüssen die Schweizer Finanzbranche sowie die wichtigsten Wirtschaftsverbände die vorgeschlagene Ausweitung des AIA-Netzwerks auf zusätzliche Finanzplätze.

1.7.2

Stand des AIA-Netzwerks der Schweiz

Mit der in dieser Vorlage vorgeschlagenen Ausweitung des Netzwerks von AIAPartnerstaaten würde die Schweiz den AIA mit 88 der 102 Staaten und Territorien umsetzen, die gegenüber dem Global Forum erklärt haben, den AIA ab 2017/2018 einzuführen. Es verbleiben noch diverse potenzielle Partnerstaaten, bei denen die Voraussetzungen des globalen Standards derzeit aber noch nicht vollständig erfüllt sind. Dazu gehören Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, der Libanon, Macao, Niue, Pakistan, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, die Türkei und Vanuatu. Ferner haben Albanien, die Malediven und Nigeria angekündigt, den AIA ab 2019/2020 einführen zu wollen. Anlässlich seiner Plenarsitzung im November 2017 in Yaoundé (Kamerun) hat das Global Forum einen Aktionsplan über die Einführung des AIA in den Entwicklungsländern angenommen, wodurch sich die Anzahl der «Commitments» zur Umsetzung des AIA erheblich erhöhen wird.16 Es gilt sehr sorgfältig abzuklären, inwiefern die Schweiz diesen künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen hat. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der internationale Druck auf die Schweiz sowie auf alle Staaten, die sich zur Anwendung des AIA bekannt haben, sämtliche interessierten Partnerstaaten in das AIANetzwerk zu integrieren, nicht nachlassen wird.

16

Vgl. www.oecd.org/tax/transparency/AEOI-commitments.pdf.

3243

BBl 2018

2

Erläuterungen zu den AIA-Abkommen

2.1

Verhandlungsergebnisse

Die Verhandlungen über das AIA-Abkommen mit Singapur fanden am Rande von Treffen des Global Forums sowie im Rahmen von Mailkorrespondenzen und Telefonkonferenzen zwischen den Vertretern der Steuerbehörde Singapurs (Inland Revenue Authority of Singapore; IRAS) und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Ausserdem wurden beim Arbeitsbesuch des Staatssekretärs für internationale Finanzfragen in Singapur im Juli 2016 Gespräche geführt. Nebst Fragen zum AIA (Vertraulichkeit, Datensicherheit, Datenschutz, Vergangenheitsregularisierung) wurde auch der Marktzugang thematisiert. Insgesamt dauerten die Verhandlungen mit Singapur von Februar 2016 bis Januar 2017. Singapur und die Schweiz haben das AIA-Abkommen am 17. Juli 2017 in Genf unterzeichnet.

Die Verhandlungen über das AIA-Abkommen mit Hongkong fanden ebenfalls am Rande von Treffen des Global Forum sowie im Rahmen von Mailkorrespondenzen und Telefonkonferenzen zwischen den Vertretern der Steuerbehörde Hongkongs (Inland Revenue Department; IRD) und dem SIF statt. Das Thema des AIA-Abkommens wurde auch im Rahmen des Besuchs des Vorstehers des EFD in Hongkong am 19. April 2017 besprochen. Nebst Fragen zum AIA (Vertraulichkeit, Datensicherheit, Datenschutz, Vergangenheitsregularisierung) wurde auch der Marktzugang thematisiert. Insgesamt dauerten die Verhandlungen mit Hongkong von Juli 2016 bis Juni 2017. Hongkong und die Schweiz haben das AIA-Abkommen am 13. Oktober 2017 in Hongkong unterzeichnet.

2.2

Sprachfassungen der Abkommen

Sowohl das AIA-Abkommen mit Singapur als auch jenes mit Hongkong wurden jeweils in englischer und deutscher Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist jedoch der englische Wortlaut massgebend.

2.3

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong

2.3.1

Abkommen mit Singapur

Präambel In der Präambel wird insbesondere festgehalten, dass das Recht der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit geändert werden soll, um Aktualisierungen am gemeinsamen Meldestandard Rechnung zu tragen. Nach der Vornahme dieser Änderungen durch eine Vertragspartei soll für diese Vertragspartei die jeweils aktuellste Fassung des Meldestandards gelten. Im Abkommen mit Singapur findet sich der Verweis in der Definition (vgl. Erläuterungen zu Abschnitt 1 Bst. p). Die OECD ist die zuständige Instanz, Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard zu beschliessen.

3244

BBl 2018

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen Absatz 1 enthält in Anlehnung an die Mustervereinbarung der zuständigen Behörden17 bzw. der AIA-Vereinbarung, die Bestandteil des AIA-Standards der OECD ist, eine Reihe von Begriffsdefinitionen.

Der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als ein Konto identifiziert wurde, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Personen sind, die gegenüber einem anderen Staat als meldepflichtige Personen oder als passiver Non-Financial Entity (NFE) gelten, der von einer oder mehreren einem anderen Staat gegenüber meldepflichtigen Personen beherrscht wird. Die Definitionen «singapurisches bzw.

schweizerisches meldepflichtiges Konto» sind auf die Schweiz und Singapur zugeschnittene Definitionen des «meldepflichtigen Kontos» (Bst. h­j).

Der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» («Common Reporting Standard») bedeutet den von der OECD zusammen mit den G-20-Staaten entwickelten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen, wie er in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien umgesetzt wird. Im Abkommen mit Singapur wird dies explizit in der Definition erwähnt. Für die Schweiz ist der «Common Reporting Standard» gleichbedeutend mit dem Anhang zur AIA-Vereinbarung, wie sie in der systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert ist und somit Bestandteil des Schweizer Rechts bildet. Das Abkommen regelt den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, wie er ins Landesrecht der Vertragsparteien umgesetzt wurde. Der AIA-Standard lässt den umsetzenden Staaten verschiedene Wahlmöglichkeiten offen, die durch diesen Verweis auf das Landesrecht auch im Abkommen gelten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber Singapur gleich ausübt und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen AIA-Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann (Bst. p).

Abschnitt 2: Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten Abschnitt 2 des Abkommens mit Singapur legt die auszutauschenden Informationen fest. Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften des gemeinsamen Meldestandards zu sammeln und jährlich mit dem Partnerstaat
automatisch auszutauschen.

Absatz 1 beinhaltet zunächst die grundsätzliche Verpflichtung zum jährlichen Austausch von Informationen über meldepflichtige Konten. Diese sind jährlich automatisch zwischen den zuständigen Behörden von Singapur und der Schweiz auszutauschen. Dabei wird für Singapur auf die Artikel 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens verwiesen: Für das Abkommen mit Singapur stellt Artikel 6 die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch dar, während Artikel 22 die in Bezug auf die ausgetauschten Informationen anzuwendenden 17

Multilateral Model Competent Authority Agreement in Anhang 1 des OECD (2014), Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, OECD Publishing.

3245

BBl 2018

Geheimhaltungsvorschriften sowie den Zweck enthält, für welche die ausgetauschten Informationen genutzt werden dürfen (Spezialitätsprinzip).

Absatz 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese können in drei Kategorien zusammengefasst werden: (1) Identifikationsinformationen (Bst. a) Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin oder der beherrschenden Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und für die Schweiz (nicht aber für Singapur) gegebenenfalls den Geburtsort, sofern dieser von den schweizerischen Finanzinstituten erhoben wird. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse und die Steueridentifikationsnummer(n).

(2) Kontoinformationen (Bst. b und c) Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird. Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts.

(3) Finanzinformationen (Bst. d­g) Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter definierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen. Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, so wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des Kontos gemeldet.

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 des Abkommens mit Singapur können gemäss den Absätzen 1 und 2 der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts der die Informationen übermittelnden Vertragspartei bestimmt werden.

Für die Schweiz ist dies in Artikel 22 AIAV geregelt. Weiter ist die Währung anzugeben, auf welche die jeweiligen gemeldeten Beträge lauten.

Absatz 3 sieht den Austausch von Informationen ab dem Jahr 2018
vor. Dazu ist eine vorläufige Anwendung des Abkommens nötig (vgl. Ziff. 5.4) Die Informationen sind somit ab dem Jahr 2018 jährlich zu sammeln und innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen, also erstmals spätestens Ende September 2019.

Die Absätze 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen.

3246

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Weiter müssen sich die zuständigen Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards in völkerrechtlich verbindlicher Form einigen.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens Abschnitt 4 des Abkommens mit Singapur regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Besteht ein begründeter Verdacht eines Übermittlungsfehlers oder einer Pflichtverletzung, so sind die zuständigen Behörden verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen zu treffen, insbesondere auch gegenüber einem säumigen Finanzinstitut. Die durch die zuständige Schweizer Behörde zu treffenden Kontrollmassnahmen sowie die strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus den Artikeln 32­35 AIAG (Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten; Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen; Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben; falsche Selbstauskunft). Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Das Abkommen mit Singapur sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Finanzinstitut eines anderen Staates vor.

Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen Abschnitt 5 des Abkommens mit Singapur richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bzw. zur Geheimhaltung.

Gemäss Absatz 1 müssen Informationen, die Singapur oder die Schweiz nach dem Abkommen erhalten haben, ebenso vertraulich gehalten und geschützt werden wie Informationen, die Singapur oder die Schweiz aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts erhalten haben. Die zuständige Behörde des informierenden Staates kann dem empfangenden Staat mitteilen, welche Schutzbestimmungen seines innerstaatlichen Rechts auch vom empfangenden Staat einzuhalten sind, damit das erforderliche Schutzniveau der Daten sichergestellt wird. Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens hat Singapur die Schutzbestimmungen der Schweiz zur Kenntnis genommen, seinerseits aber darauf verzichtet, der Schweiz seine Schutzbestimmungen mitzuteilen.

Absatz 2 regelt
das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem betroffenen Staat sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden.

Abschnitt 6: Konsultationen und Änderungen Nach Absatz 1 sind bei Schwierigkeiten in der Umsetzung oder Auslegung des Abkommens mit Singapur auf Verlangen der einen Vertragspartei Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden vorgesehen, mit dem Ziel, die Erfüllung des Abkommens sicherzustellen.

3247

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Nach Absatz 2 kann das Abkommen mit Singapur durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Dies kann im Zuge von Änderungen des OECD-Standards oder anderer internationaler Entwicklungen oder zur Verbesserung der Funktionsweise des Abkommens nötig werden. Solche Änderungen unterliegen in der Schweiz den anwendbaren Regeln zur Änderung von Staatsverträgen. Das Abkommen regelt, ab wann diese Änderungen im bilateralen Verhältnis in Kraft treten.

Abschnitt 7: Geltungsdauer des Abkommens Das Abkommen mit Singapur wird seit dem 1. Januar 2018 vorläufig angewendet (vgl. dazu Ziff. 5.4). Die vorläufige Anwendung kann mittels unilateraler schriftlicher Mitteilung (Notifikation) beendet werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt ist. Alle Verpflichtungen aus dem Abkommen erlöschen an diesem Tag (Abs. 1). Diese Vorgehensweise entspricht völkerrechtlich anerkannten Prinzipien, wie sie in Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. März 196918 über das Recht der Verträge positivrechtlich geregelt sind.

Die Parteien notifizieren einander den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Notifikation erfolgt ist (Abschn. 7 Abs. 1).

Der Informationsaustausch kann unter dem Abkommen mit Singapur von einer Vertragspartei gegenüber der anderen ausgesetzt werden, wenn das Abkommen in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde und eine Konsultation nach Abschnitt 6 zu keinem angemessenen Ergebnis führte. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, den Informationsaustausch unter dem Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei auszusetzen, muss diese schriftlich darüber informieren. Beispielsweise können die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten eine Aussetzung des Informationsaustauschs unter dem Abkommen rechtfertigen (Abs. 2).

Das Abkommen mit Singapur kann von den Vertragsparteien
unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Für alle unter dem Abkommen erhaltenen Informationen gelten die Datenschutzbestimmungen nach Abschnitt 5 auch im Falle einer Kündigung weiter (Abs. 3). Sollte der AIA mit Singapur künftig auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umgesetzt werden, so muss die Schweiz das ratifizierte Abkommen kündigen. Dabei wird es vorab darum gehen, die Aktivierung der AIA-Vereinbarung und die Kündigung des bilateralen Abkommens in zeitlicher Hinsicht zu koordinieren, damit vermieden wird, dass während eines gewissen Zeitraums kein Abkommen anwendbar wäre.

18

SR 0.111

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Vereinbarte Niederschrift Anlässlich der Unterzeichnung des AIA-Abkommens zwischen der Schweiz und Singapur haben die Delegationen beider Staaten von der gemeinsamen Erklärung des EFD und der Währungsbehörde Singapurs Kenntnis genommen (vgl. Anhang zu Informationen zur Umsetzung des AIA mit Singapur, Ziff. 1 betreffend Marktzutritt). Weiter hat die Delegation Singapurs bestätigt, dass Singapur in der Lage ist, die in der Schweizer Notifikation festgelegten Datenschutzvorkehrungen zu erfüllen.

Inhaltlich sehen die Schutzbestimmungen der Schweiz ein Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht in Bezug auf die von der Schweiz erhaltenen personenbezogenen Daten vor. Ebenfalls ist ein Beschwerderecht für den Fall vorgesehen, dass übermittelte personenbezogene Daten fehlerhaft verwendet werden und daraus ein Schaden erwächst. Weiter enthalten die Schutzbestimmungen Vorgaben zur Datensicherheit, zur Datenaufbewahrung und zur Verwendung der übermittelten Informationen. Die Schutzbestimmungen entsprechen materiell im Wesentlichen denjenigen, die am 4. Mai 2017 in Form einer Notifikation zum Datenschutz unter der AIA-Vereinbarung bei der OECD eingereicht wurden.19 Im Gegensatz zur Notifikation, welche die Schweiz im Rahmen der AIA-Vereinbarung vorgenommen hat, erwähnt die Notifikation zum Abkommen mit Singapur das Verbot der Verwendung der ausgetauschten Daten in Verfahren, die zur Todesstrafe oder anderen Strafen wie Folter führen können, nicht explizit. Dennoch wurde dieses Thema in den Verhandlungen offen diskutiert. Singapur hat geltend gemacht, dass solche Garantien angesichts des Umstandes, dass das singapurische Steuerrecht keine solchen Sanktionen vorsieht, nicht zweckmässig seien. Die singapurischen Behörden haben auch darauf hingewiesen, dass die mit EU-Mitgliedstaaten bereits abgeschlossenen Abkommen über den AIA keine entsprechenden Regelungen enthalten und dass sie nicht gewillt sind, der Schweiz Garantien zu gewähren, die über jene hinausgehen, die gegenüber den EU-Staaten abgegeben wurden. Obwohl die Todesstrafe für bestimmte Verbrechen in Singapur nicht formell abgeschafft ist, haben die zuständigen Behörden Singapurs auf Ersuchen der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen schriftlich klargestellt, dass die im Income Tax Act vorgesehenen Strafen für Fiskaldelikte ausschliesslich auf Geld- oder Gefängnisstrafen oder beides beschränkt sind.

2.3.2

Abkommen mit Hongkong

Präambel Die Erläuterungen zur Präambel des Abkommens mit Singapur gelten analog.

Im Gegensatz zu Singapur bildet das DBA Schweiz-Hongkong die eigentliche völkerrechtliche Grundlage für die Einführung des AIA (vgl. Ziff. 1.2.1). Auch wenn das DBA in dieser Hinsicht keine völkerrechtlich zwingende Verpflichtung enthält, steht es den Vertragsparteien frei, ein zusätzliches Abkommen abzuschliessen, das den automatischen Informationsaustausch vorsieht.

19

AS 2017 3533

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Da das Recht der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit geändert werden soll, um Aktualisierungen am gemeinsamen Meldestandard Rechnung zu tragen, soll nach der Vornahme dieser Änderungen durch eine Vertragspartei für diese Vertragspartei die jeweils aktuellste Fassung des Meldestandards gelten.

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Absatz 1 enthält in Anlehnung an die Mustervereinbarung der zuständigen Behörden20 bzw. der AIA-Vereinbarung, die Bestandteil des AIA-Standards der OECD ist, eine Reihe von Begriffsdefinitionen.

Der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach dem Zusammenhang, die Besondere Verwaltungsregion Hongkong oder die Schweiz, für die das vorliegende Abkommen wirksam sein soll und die Unterzeichner dieses Abkommens sind. Diese Definition trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Abkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, der von den jeweils zuständigen Organen Hongkongs und der Schweiz unterzeichnet und genehmigt werden muss. Hongkong ist eine besondere Verwaltungsregion der Volksrepublik China und kein eigenständiger Staat.21 Gemäss gefestigter Völkerrechtspraxis kommt Gliedstaaten insoweit eine eigene Vertragsschlussfähigkeit zu, als diese durch den übergeordneten Staat hierfür ermächtigt worden sind. Hongkong ist aufgrund seines Grundgesetzes («Basic Law») dazu ermächtigt, im eigenen Namen völkerrechtliche Verträge mit ausländischen Staaten in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Finanzen und Währungen einzugehen, einschliesslich Doppelbesteuerungsabkommen oder das vorliegende AIAAbkommen22 (Bst. c).

Bezüglich der Bestimmung des Ausdrucks «meldepflichtiges Konto» (Bst. h­j) gelten die Erläuterungen zum Abkommen mit Singapur sinngemäss.

Der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» («Common Reporting Standard») bedeutet den von der OECD zusammen mit den G-20-Staaten entwickelten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen, wie er in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien umgesetzt wird. Im Abkommen mit Hongkong wird dies explizit in der Präambel erwähnt (vgl. Erläuterungen zur Präambel vorne). Im Übrigen gelten diesbezüglich die Erläuterungen zum Abkommen mit Singapur in analoger Weise.

Art. 2

Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

Absatz 1 beinhaltet zunächst die grundsätzliche Verpflichtung zum jährlichen Austausch von Informationen über meldepflichtige Konten. Diese sind jährlich automatisch zwischen den zuständigen Behörden von Hongkong und der Schweiz auszutauschen. Dabei wird im Falle Hongkongs auf Artikel 25 des DBA Schweiz-Hongkong verwiesen. Das Abkommen mit Hongkong bildet eine eigene staatsvertragliche 20

21 22

Multilateral Model Competent Authority Agreement gemäss Anhang 1 des OECD (2014), Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters, OECD Publishing.

Der Begriff «Staat» wird nachfolgend gleichwohl auch für Hongkong verwendet.

Vgl. Botschaft vom 23. November 2011 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong, S. 8 (BBl 2012 1).

3250

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Rechtsgrundlage für die Einführung des AIA. Artikel 25 des DBA Schweiz-Hongkong regelt die anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften sowie das Spezialitätsprinzip, auf die im AIA-Abkommen verwiesen wird.

Im Übrigen gelten die Erläuterungen zum Abkommen mit Singapur analog.

Art. 3

Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

Die diesbezüglichen Erläuterungen zum Abkommen mit Singapur gelten analog.

Art. 4

Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Die diesbezüglichen Erläuterungen zum Abkommen mit Singapur gelten analog.

Art. 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

Artikel 5 des Abkommens mit Hongkong trägt den Bestimmungen des DBA Schweiz-Hongkong zur Vertraulichkeit bzw. zur Geheimhaltung Rechnung.

Gemäss Absatz 1 müssen Informationen, die Hongkong oder die Schweiz nach dem Abkommen erhalten haben, ebenso vertraulich gehalten und geschützt werden wie Informationen, die Hongkong oder die Schweiz aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts erhalten haben. Die zuständige Behörde des informierenden Staates kann dem empfangenden Staat mitteilen, welche Schutzbestimmungen seines innerstaatlichen bzw. internen Rechts auch vom empfangenden Staat einzuhalten sind, damit das erforderliche Schutzniveau der Daten sichergestellt wird. Im Falle der Schweiz werden diese Schutzbestimmungen nach der Unterzeichnung des Abkommens in Form einer Notifikation eingereicht (vgl. Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 Bst. b). Im Gegenzug wird Hongkong der Schweiz ebenfalls seine von der Schweiz einzuhaltenden Schutzbestimmungen mitteilen.

Die Todesstrafe wurde in Hongkong 1993 abgeschafft. Demgemäss haben die zuständigen Behörden Hongkongs gegenüber dem EFD schriftlich bestätigt, dass die ausgetauschten Kontoinformationen nicht in Verfahren verwendet werden dürfen, welche die Todesstrafe oder andere menschenunwürdige Strafen zu Folgen haben.

Im Übrigen gelten die Erläuterungen zum Abkommen mit Singapur analog.

Art. 6

Konsultationen und Änderungen

Die diesbezüglichen Erläuterungen zum Abkommen mit Singapur gelten analog.

Art. 7

Geltungsdauer des Abkommens

Das Abkommen mit Hongkong wird ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 vorläufig angewendet (vgl. Ziff. 5.4).

Es sieht weitere Notifikationen vor, welche für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlich sind. Mit der Notifikation des Abschlusses des internen Genehmigungsverfahrens teilen sich Hongkong und die Schweiz die jeweils massgeblichen Zeit3251

BBl 2018

punkte für bestehende Konten, Neukonten sowie die Anwendung oder den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten mit. Da das Abkommen seit dem Jahr 2018 vorläufig angewendet wird, gelten der 31. Dezember 2017 bzw. der 1. Januar 2018 als relevante Daten für bestehende Konten bzw. Neukonten. Die Fristen für die Prüfpflichten richten sich nach Artikel 11 AIAG und werden ab Beginn der vorläufigen Anwendung gerechnet. Weiter notifizieren die Schweiz und Hongkong einander die Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen bzw. internen Rechts (Abs. 2 Bst. b) und bestätigen, dass diese eingehalten werden können (Abs. 2 Bst. d) (vgl. Erläuterungen zu Art. 5). Schliesslich notifizieren die Schweiz und Hongkong einander, dass sie adäquate Massnahmen getroffen haben, um die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten gemäss dem Abkommen sicherzustellen (Abs. 2 Bst. c).

Das Abkommen mit Hongkong kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Für alle unter dem Abkommen erhaltenen Informationen gelten die Datenschutzbestimmungen nach Abschnitt 5 auch im Falle einer Kündigung weiter (Abs. 3). Sollte der AIA mit Hongkong künftig auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umgesetzt werden, so muss die Schweiz das ratifizierte Abkommen kündigen. Dabei wird es vorab darum gehen, die Aktivierung der AIA-Vereinbarung und die Kündigung des bilateralen Abkommens in zeitlicher Hinsicht zu koordinieren, damit vermieden wird, dass während eines gewissen Zeitraums kein Abkommen anwendbar wäre.

2.4

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Bundesbeschlüsse

2.4.1

Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong

Die Bundesbeschlüsse, mit denen die Staatsverträge zum AIA mit Singapur und Hongkong genehmigt werden, folgen dem Muster, das für Staatsverträge verwendet wird.

Art. 1 Mit dieser Bestimmung genehmigt die Bundesversammlung das jeweilige bilaterale AIA-Abkommen (Abs. 1). Zudem ermächtigt sie den Bundesrat, das Abkommen zu ratifizieren (Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht jenem, das für die Inkraftsetzung von Staatsverträgen Anwendung findet.

Art. 2 Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten ab 2018/2019 umschreibt die Kriterien für die vom Bundesrat durchzuführende Prüfung vor dem ersten Datenaustausch und regelt das weitere Verfahren (insb.

Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen). Mit einem Ver3252

BBl 2018

weis auf diesen Bundesbeschluss soll sichergestellt werden, dass auch bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die für die standardkonforme Umsetzung des AIA erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Art. 3 Aus Gründen der Transparenz und der Klarstellung der Kompetenzen soll der Bundesrat ferner ermächtigt werden, für den Fall, dass der AIA künftig auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umgesetzt werden kann, das jeweilige Abkommen zu kündigen oder Singapur bzw. Hongkong seine Absicht zu notifizieren, dass die Schweiz nicht Vertragspartei wird. Mit dieser Bestimmung werden zwei Alternativen abgedeckt: Einerseits besteht die Möglichkeit, die Abkommen zu ratifizieren, diese im Falle des Übergangs zum multilateralen Ansatz jedoch zu kündigen. Andererseits ist es denkbar, bereits vor der Ratifizierung der Abkommen zum multilateralen Ansatz überzugehen und dem Partnerstaat zu erklären, dass die Schweiz nicht Vertragspartei des Abkommens sein wird (Abs. 1). Das weitere Vorgehen für den Übergang zum multilateralen Ansatz richtet sich nach dem entsprechenden Bundesbeschluss über die Einführung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung (Abs. 2; vgl. nachstehend Ziff. 2.4.2).

Art. 4 Die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen Abkommen über die Einführung des AIA mit Singapur und mit Hongkong sind rechtsetzender Natur und daher dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung23 (BV) zu unterstellen.

2.4.2

Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der AIA mit Anguilla, den Bahamas, Bahrain, Katar, Kuwait, Nauru, den niederländischen Überseegemeinden und Panama aktiviert wird, folgen dem Muster, das für die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten für 2018/2019 verwendet wurde. Sollte die Umsetzung des AIA mit Singapur und Hongkong künftig auf der Grundlage der AIAVereinbarung durchgeführt werden, bedarf es ebenfalls entsprechender Bundesbeschlüsse.

Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Staaten und Territorien in die Liste jener Länder aufzunehmen sind, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das 23

SR 101

3253

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Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2). Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute in den jeweiligen Partnerstaaten verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Notifikation Kontoinformationen von Personen, die im betreffenden Partnerstaat ansässig sind, sowie Kontoinformationen der Nachlässe von Erblasserinnen und Erblassern, die dort ansässig waren, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sammeln.

Art. 2 Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 2 der Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen AIA-Abkommen verwiesen (vgl. vorne Ziff. 2.4.1). Damit soll sichergestellt werden, dass bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die Voraussetzungen erfüllen, die für die in den Abkommen vereinbarte standardkonforme Umsetzung des AIA erforderlich sind. Diese Prüfung soll nach dem ersten Datenaustausch periodisch und risikobasiert wiederholt werden. Bei den nichtreziproken Jurisdiktionen wird insbesondere zu prüfen sein, ob die entsprechenden Notifikationen immer noch gültig sind.

Art. 3 Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates oder eines Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundesbeschluss, der somit nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Einführung des AIA mit Singapur und Hongkong sowie mit weiteren Partnerstaaten führt als solche nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand, da die zur Einführung des AIA notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA-Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.24 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bisher keine Erfahrungswerte zur Aktivierung des AIA auf technischer Ebene vorliegen (sog. Onboarding-Prozess) und deshalb noch nicht abschätzbar ist, ob allenfalls zusätzliche personelle Ressourcen für diesen Prozess benötigt werden.

Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen nicht auszuschliessen (insb. reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Min24

Vgl. die Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie in BBl 2016 6595, insb. 6629 f.

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dereinnahmen bei der Verrechnungssteuer), obwohl der Prozess der Bereinigung von steuerlich nicht deklarierten Vermögen bereits seit einigen Jahren läuft und die entsprechenden Erwartungen gebildet sind. Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen von Bund und Kantonen aus bisher unversteuerten Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Vorfeld der Einführung des AIA in der Presse ausführlich berichtet wurde, dass die Zahl von Selbstanzeigen von schweizerischen Steuerpflichtigen zur Regularisierung bisher unversteuerter Vermögenswerte zugenommen hat und dass diese Selbstanzeigen dem Bund und den Kantonen Mehreinnahmen beschert haben.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Schweiz hat sich 2014 gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft zur Einführung des AIA ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet und am 18. Dezember 2015 die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsgrundlagen genehmigt. Informationen über Finanzkonten, die von den meldenden Finanzinstituten im Jahr 2018 gesammelt wurden, sollen mit Singapur und Hongkong erstmals 2019 ausgetauscht werden. Die zuständigen kantonalen Behörden haben somit bis zum ersten Datenaustausch im Jahr 2019 die für die Umsetzung des AIA mit Singapur und Hongkong (sowie mit den 36 vom Parlament genehmigten weiteren Partnerstaaten) erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Belange zu regeln und zu realisieren. Im Rahmen des AIA werden die Kantone nicht mit der Sammlung von Daten betraut, sondern lediglich Zugang zu den Daten erhalten, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen der anwendbaren Abkommen aus dem Ausland übermittelt werden.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Umsetzung des AIA mit Singapur und Hongkong ab 2018/2019 sowie mit weiteren Partnerstaaten ab 2019/2020 zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren und den Zutritt für grenzüberschreitend tätige Schweizer Finanzdienstleister in relevanten Zielmärkten zu verbessern.

Die Einführung des AIA mit wichtigen Finanzplätzen stellt für Schweizer Finanzdienstleister keinen Wettbewerbsnachteil dar. Im Gegenteil, mit der Ausweitung des AIA-Netzwerks auf weitere Konkurrenzfinanzplätze haben sich mit Singapur und Hongkong zwei wichtige Global Player ebenfalls zur Übernahme des AIA-Standards verpflichtet und setzen diesen um, wodurch sich das Level Playing Field zunehmend konsolidiert. Wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz wie die politische Stabilität, die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital fallen

3255

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somit in Zukunft stärker ins Gewicht, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken dürfte.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen wird bei der Einführung des AIA mit diesen Partnerstaaten zu berücksichtigen sein, dass den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten vor allem während der Einführungsphase entstehen. Langfristig wird davon ausgegangen, dass sich aufgrund von Automatisierungen sowohl die wiederkehrenden Kosten als auch die Fixkosten für Schweizer Finanzinstitute in Grenzen halten. Generell besteht das Risiko, dass die von Schweizer Finanzinstituten verwalteten Vermögen ausländischer Kundinnen und Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abnehmen. Der Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da die Bestände nicht deklarierter Vermögen aufgrund der fortschreitenden Ausweitung der steuerlichen Transparenz und der bestehenden Möglichkeiten zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit in Ansässigkeitsstaaten der Kundinnen und Kunden schweizerischer Finanzinstitute seit Längerem am Sinken sind.

3.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Diese Vorlage hat keine erkennbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201625 zur Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt.

4.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, insbesondere bezüglich Transparenz und Informationsaustausch, ist Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.

25

BBl 2016 1105, hier 1218

3256

BBl 2018

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

5.1.1

Abkommen mit Singapur und Hongkong

Die beiden Entwürfe der Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen Abkommen mit Singapur und Hongkong stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a Abs. 1 RVOG).

Bei den AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig.

5.1.2

Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA nach der AIA-Vereinbarung

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die von dieser Vorlage erfassten Staaten und Territorien in die Liste der AIA-Partnerstaaten aufzunehmen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf der Bundesbeschlüsse stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1

Abkommen mit Singapur und Hongkong

Die Vorlage steht mit dem OECD-Standard für den AIA im Einklang. Der AIA mit Singapur und Hongkong erfolgt gestützt auf bilaterale Abkommen, welche den OECD-Standard vollumfänglich berücksichtigen und somit standardkonforme Instrumente zur Einführung des AIA darstellen. Gemäss etablierter Praxis werden AIA-Abkommen gestützt auf ein Basisabkommen abgeschlossen. In der Regel handelt es sich um das Amtshilfeübereinkommen oder ein bilaterales Abkommen.

Die Einführung des AIA mit Singapur stützt sich auf das Amtshilfeübereinkommen.

Das bestehende Abkommen vom 24. Februar 201126 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteue26

SR 0.672.968.91

3257

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rung auf dem Gebiet der Steuer von Einkommen, welches eine Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen enthält, wird durch die Einführung des AIA nicht berührt.

Im Falle Hongkongs bildet das AIA-Abkommen eine eigenständige staatsvertragliche Rechtsgrundlage, die punktuell auf das DBA Schweiz-Hongkong verweist. Die im DBA Schweiz-Hongkong vereinbarte Amtshilfeklausel sieht nur den Informationsaustausch auf Ersuchen vor, welcher sich nach dem diesbezüglichen OECDStandard richtet. Im Protokoll zum DBA wird festgehalten, dass die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Damit der AIA im Verhältnis zu Hongkong eingeführt werden kann, muss der AIA darüber hinaus explizit vereinbart werden, was mit dem vorliegenden AIAAbkommen getan wird.

Auf Basis der Doppelbesteuerungsabkommen ­ und im Falle Singapurs auch des Amtshilfeübereinkommens ­ können Singapur und Hongkong zudem die künftig aufgrund des AIA erhaltenen Daten dazu verwenden, Amtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.

Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert.

5.2.2

Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA nach der AIA-Vereinbarung

Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den folgenden Partnerstaaten werden durch die Einführung des AIA nicht berührt: ­

Katar (Abkommen vom 24. September 200927 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen);

­

Kuwait (Abkommen vom 16. Februar 199928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen);

­

Niederlande (Abkommen vom 26. Februar 201029 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; dieses Abkommen gilt auch für die Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba).

Die Schweiz und diese Länder können sich für den AIA auf das Amtshilfeübereinkommen, die multilaterale AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen, sofern diese Abkommen in Kraft und anwendbar sind. Das AIA-Abkommen mit der EU wird durch die Einführung des AIA mit den niederländischen Überseegemeinden nicht tangiert. Da Bonaire, Saint Eustatius und Saba vom AIA-Abkommen 27 28 29

SR 0.672.965.61 SR 0.672.947.61 SR 0.672.963.61

3258

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mit der EU nicht abgedeckt sind, muss der AIA mit diesen Territorien auf der Grundlage der multilateralen AIA-Vereinbarung umgesetzt werden. Dadurch wird eine Lücke im Anwendungsbereich des AIA-Abkommens mit der EU gefüllt.

Das Amtshilfeübereinkommen ist zudem Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD-Standards. Dadurch können mit allen neuen Partnerstaaten steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spontan ausgetauscht werden.

5.3

Erlassform

5.3.1

Abkommen mit Singapur und Hongkong

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200230 (ParlG) sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Bei der Beurteilung, ob eine Bestimmung wichtig ist oder nicht, ist einzig die Frage entscheidend, ob ein bestimmter Regelungsinhalt der Abkommen auf Gesetzesstufe angesiedelt werden müsste, wenn er landesrechtlich erlassen würde. Nach Artikel 163 Absatz 2 BV haben die übrigen Erlasse des Parlaments in der Form eines Bundesbeschlusses zu ergehen.

Die bilateralen Abkommen mit Singapur und Hongkong enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen, legen den Vertragsparteien verbindliche Rechte und Pflichten auf und enthalten Bestimmungen über zwingende Zuständigkeiten.

Die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen Abkommen über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Singapur und mit Hongkong sind deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

5.3.2

Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA nach der AIA-Vereinbarung

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen, dass die besagten Staaten und Territorien in die Liste der AIA-Partner aufzunehmen seien, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Die einzelnen Bundesbeschlüsse betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung sind gemäss 30

SR 171.10

3259

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Artikel 39 Buchstabe a AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, der somit nicht dem Referendum untersteht.

5.4

Vorläufige Anwendung der Abkommen mit Singapur und Hongkong

Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

Der Aufbau eines angemessenen Netzwerks von AIA-Partnerstaaten ist Voraussetzung dafür, dass die Schweiz ihre 2014 gegenüber dem Global Forum eingegangenen politischen Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt. Ein Aufschub der Umsetzung des AIA mit Singapur und Hongkong könnte die guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und diesen beiden Finanzplätzen belasten und wäre im internationalen Kontext sowie im Hinblick auf die weiteren Prüfungen durch das Global Forum nicht zielführend. Hinzu kommt, dass Singapur und Hongkong inzwischen mit diversen europäischen Staaten bilaterale AIA-Abkommen schon für 2017/2018 abgeschlossen haben (Datensammlung ab 2017 mit einem ersten Datenaustausch 2018) und Singapur den AIA seit Mitte 2017 nur noch auf der Grundlage der multilateralen Übereinkommen umsetzt. Falls die Abkommen mit der Schweiz nicht innert nützlicher Frist zur Anwendung kommen, riskiert die Schweiz international sowie gegenüber Singapur und Hongkong einen Vertrauens- und Imageverlust, der angesichts des Konkurrenzverhältnisses zwischen der Schweiz und den beiden Finanzplätzen schädlich wäre. Zur Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz ist es somit angezeigt, den AIA mit Singapur und Hongkong gleichzeitig per 2018 umzusetzen.

Die ordnungsgemässe Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens in der Schweiz hätte bewirkt, dass die AIA-Abkommen mit Singapur und Hongkong nicht wie vorgesehen am 1. Januar 2018 hätten in Kraft gesetzt werden können. Ohne die vorzeitige Anwendung der beiden Abkommen würde der AIA mit beiden Finanzplätzen wohl erst im Jahr 2019, mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2020, eingeführt werden. Obwohl sich die Schweiz international zur Umsetzung des AIA ab 2017/2018 verpflichtet hat, würde sie mit Singapur und Hongkong erst zwei Jahre später Kontoinformationen austauschen. Dies stellt im Bereich des AIA eine massive Verspätung des Informationsaustauschs dar und würde ein negatives Signal aussenden, das die Position der Schweiz international ernsthaft schädigen könnte. Es
war daher besonders dringlich, dass die Schweiz den AIA mit diesen zwei Partnerstaaten zeitgerecht einführen konnte.

Die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben des National- und Ständerates haben im Rahmen der gesetzlichen Konsultation nach Artikel 152 Absatz 3bis ParlG der vorläufigen Anwendung des AIA-Abkommens mit Singapur und Hongkong am 19./20. Juni 2017 bzw. am 26. Juni 2017 zugestimmt und sich bei ihrem Entscheid auf die vorstehenden Argumente gestützt.

3260

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Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Vertrags unterbreitet. Mit dem Unterbreiten der vorliegenden Botschaft samt Beschlussentwürfen ist die vorgeschriebene Frist eingehalten.

3261

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Anhang

Informationen zur Umsetzung des AIA in Singapur und in Hongkong sowie in den weiteren vorgeschlagenen Partnerstaaten für 2019/2020 Die nachstehenden Detailinformationen in Bezug auf den AIA berücksichtigen die Entwicklungen und die Situation in den vom Bundesrat vorgeschlagenen Partnerstaaten bis im April 2018. Angesichts der regen internationalen Entwicklungen im Bereich des AIA werden diese Informationen im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen aktualisiert. Weitere Aktualisierungen werden in verfahrensrelevanten Zeitpunkten folgen.

1

Singapur

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Singapur Singapur hat im Hinblick auf die Einführung des AIA verschiedene Schritte zur Umsetzung des AIA-Standards der OECD unternommen und dabei sein Vorgehen auf jenes seiner direkten Konkurrenzfinanzplätze der Vereinigten Arabischen Emirate, Hongkong, Luxemburg und der Schweiz abgestimmt. Gegenüber dem Global Forum hat sich Singapur zur Einführung des AIA im Jahr 2017 und zu einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2013 unterzeichnet und ist für Singapur seit dem 1. Mai 2016 in Kraft. Die für die Umsetzung des AIA erforderliche nationale Umsetzungsgesetzgebung trat in Singapur am 1. Januar 2017 in Kraft (The Income Tax [International Compliance Agreements] [Common Reporting Standard] Regulation 2016 [«Regulations»]). Die Finanzinstitute in Singapur sammeln seit dem 1. Januar 2017 Kontoinformationen von allen im Ausland steuerlich ansässigen Personen. Anfänglich optierte Singapur für den bilateralen Weg. Bis dato hat Singapur mit 23 weiteren Staaten und Territorien bilaterale AIA-Abkommen abgeschlossen (Australien, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Guernsey, Island, Irland, Italien, Japan, Kanada, Südkorea, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Südafrika, Spanien, Vereinigtes Königreich). Singapur hat am 21. Juni 2017 die AIA-Vereinbarung unterzeichnet und verfügt nunmehr über ein Netzwerk von 62 Partnerstaaten, mit denen bereits 2018 Kontoinformationen ausgetauscht werden (Stand 12. Januar 2018).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Singapur Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Singapur wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Singapur hat mit den USA am 9. Dezember 2014 ein Intergovernmental Agreement zur Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act durch nichtreziproken Informationsaustausch unterzeichnet (FATCA-IGA Modell 1B), das am 28. März 3262

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2015 in Kraft getreten ist. Die US-Steuerbehörde IRS hat keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für Singapur vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 1B kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Singapur im November 2013 als standardkonform («compliant») bewertet. Fast alle Doppelbesteuerungsund Steuerinformationsabkommen, welche Singapur vereinbart hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht.

Ergänzend zu diesen Klauseln enthält der Income Tax Act (section 6 und 105J) strenge Vertraulichkeitsbestimmungen für Mitarbeitende der singapurischen Steuerbehörde IRAS. Periodisch führt deren Internal Audit Division interne Kontrollen über die Einhaltung dieser Normen durch. Verstösse werden sehr streng geahndet.

Was die Rechte von Personen angeht, deren Daten bearbeitet werden, lässt die Prüfung des EFD den Schluss zu, dass Singapur für den AIA über eine ausreichende Gesetzgebung verfügt. Die Gesetzgebung besteht aus einem 2013/2014 erlassenen Gesetz, dem Personal Data Protection Act (PDPA). Dieses Gesetz, das für den Datenschutz in Asien als wegweisend bezeichnet wird, enthält fundamentale datenschutzrechtliche Prinzipien (Zustimmung der Betroffenen zur Datenbearbeitung, Zweckbeschränkung der Datensammlungen, Anzeigepflicht, Anspruch auf Richtigkeit der Daten, Schutzvorrichtungen für Datensammlungen, Aufbewahrungsbeschränkungen, Anspruch auf Zugang und Korrekturen durch die betroffenen Personen, Beschränkungen bei der Weitergabe von Daten, Transparenz). Es räumt den Personen, deren Daten bearbeitet werden, weitgehende Rechte ein, so insbesondere das Recht auf Zugang zu den eigenen Daten und auf deren Berichtigung. Eine Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen.

Zu diesen Rechten gibt es jedoch Ausnahmen (bspw. bei Strafverfahren oder in Notsituationen). Die grenzüberschreitende Weitergabe von Daten ist nur statthaft, wenn der Empfänger dieser Daten die gleichen Schutzvorkehrungen garantiert wie jene des PDPA. Singapur ist nicht in der Länderliste des EDÖB als Staat mit einem angemessenen Datenschutzniveau aufgeführt. Im Rahmen des
bilateralen Abkommens besteht eine spezifische datenschutzrechtliche Notifikation. Für den Fall, dass der AIA künftig auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umgesetzt werden soll, gelangen die strikten Rahmenbedingungen der AIA-Vereinbarung sowie die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums hinterlegte datenschutzrechtliche Notifikation der Schweiz zur Anwendung.

Schliesslich wird das Abkommen mit Singapur mit einer spezifischen Notifikation der von der Schweiz verlangten Anforderungen im Bereich des Datenschutzes ergänzt (vgl. die Erläuterungen in Ziff. 2.3.1 in fine).

Regularisierung der Vergangenheit in Singapur Das unbefristete «Voluntary Disclosure Programme» (VDP) der IRAS zielt darauf ab, Steuerpflichtige, deren Steuererklärung fehlerhaft ist, zur rechtzeitigen freiwilligen Korrektur zu veranlassen. Das VDP der IRAS ist auf Einkommenssteuern (Income Tax), Mehrwertsteuern (Goods and Services Tax), Verrechnungssteuern (Withholding Tax) und Stempelsteuern (Stamp Duty) gleichermassen anwendbar.

Voraussetzung ist, dass die nachträgliche Offenlegung von steuerlich relevanten 3263

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Sachverhalten rechtzeitig, korrekt, vollständig und freiwillig erfolgt. Die Offenlegung gilt als rechtzeitig und freiwillig vorgenommen, wenn sie vor einer Beanstandung oder einer Prüfung durch die IRAS eingeleitet wird. Ferner wird vorausgesetzt, dass die steuerpflichtige Person im Hinblick auf die Korrektur der fehlerhaften Erklärung vollumfänglich mit der IRAS kooperiert und die ausstehenden Steuern sowie allfällige Bussen bedingungslos zahlt oder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit der IRAS trifft. Nur wenn die qualifizierten Voraussetzungen für die Teilnahme am VDP ausnahmslos gegeben sind, kommt der oder die fehlbare Steuerpflichtige in den Genuss einer straffreien Regularisierung bzw. von reduzierten Strafsteuern: ­

Erfolgt die freiwillige Offenlegung innerhalb der Jahresfrist seit Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung, so werden keine Strafen ausgesprochen.

­

Erfolgt die Offenlegung nach Ablauf der Jahresfrist, aber unter Einhaltung der vorgenannten qualifizierten Bedingungen des VDP, so werden die Strafsteuern auf eine Flatrate von 5 Prozent des ausstehenden Steuerbetrages reduziert.

­

Bei ausstehenden Stempelsteuern besteht keine Frist, aber die freiwillige Offenlegung berechtigt zu einer reduzierten Busse in der Höhe von 5 Prozent der ausstehenden Stempelsteuer auf einem Tagessatz.

Bei der nachträglichen freiwilligen Offenlegung von vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehungen reduziert sich die Strafe bei Erfüllung der qualifizierten Bedingungen des VDP auf die Hälfte der fälligen Strafsteuer (200 statt 400 Prozent der unbezahlten Steuer). Zudem wird auf eine Strafverfolgung verzichtet (dies hätte ansonsten Freiheitsstrafen von bis zu sieben Jahren und/oder Bussen von bis zu 50 000 SGD ­ ca. 35 000 Franken ­ zur Folge). Sind aber die qualifizierenden Voraussetzungen für das VDP IRAS nicht erfüllt, so muss der oder die fehlbare Steuerpflichtige mit einer Anklage wegen Steuerbetrugs rechnen.

Marktzutritt Gestützt auf die gemeinsame Erklärung vom 8. Mai 2014 über eine engere Zusammenarbeit führen die Schweiz und Singapur regelmässig einen Finanzdialog, bei welchem Entwicklungen auf den Finanzmärkten und in der Regulierung besprochen werden. Im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung des AIA haben die Schweiz und Singapur bzw. die Monetary Authority of Singapore (MAS) über eine schliesslich am 17. Juli 2017 unterzeichnete gemeinsame Erklärung ihre Absicht bekräftigt, die Zusammenarbeit im Finanzbereich im Rahmen des bereits bestehenden Finanzdialogs weiter zu stärken. Beide Seiten bekräftigen dabei insbesondere die Bereitschaft, das bestehende Marktzugangsniveau zu gewährleisten und Möglichkeiten zur gegenseitigen Verbesserungen des Marktzugangs weiter zu prüfen. Im Rahmen dieses Finanzdialogs werden Fragen des Marktzutritts im Bereich der Finanzdienstleistungen, insbesondere allfällige Verbesserungsmöglichkeiten beim Marktzugang für Schweizer Finanzdienstleister, auch künftig thematisiert werden können. Der letzte Finanzdialog fand am 21. November 2017 in Singapur statt.

3264

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2

Hongkong

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Hongkong Hongkong hat im Hinblick auf die Einführung des AIA verschiedene Schritte zur Umsetzung des AIA-Standards der OECD unternommen und dabei sein Vorgehen ­ wie Singapur ­ auf jenes seiner direkten Konkurrenzfinanzplätze abgestimmt. Gegenüber dem Global Forum hat sich Hongkong zur Einführung des AIA im Jahr 2017 und zu einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Hongkong hat zurzeit aber weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Hingegen hat Hongkong mit 14 weiteren Staaten bzw. Territorien bilaterale AIA-Abkommen abgeschlossen (Belgien, Guernsey, Italien, Indonesien, Irland, Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Portugal, Südafrika, Republik Korea, Vereinigtes Königreich). Die innerstaatliche Rechtsgrundlage (Inland Revenue Amendment No. 3 Ordinance 2016) ist seit dem 30. Juni 2016 in Kraft. Am 21. März 2017 hat der Executive Council empfohlen und der Chief Executive den IRD beauftragt, diese Rechtsgrundlage zu ergänzen (Bill 2017). Ab dem 1. Juli 2017 wird in Hongkong der erweiterte Ansatz (wider approach) angewandt.

Seitdem sind die Finanzinstitute in Hongkong verpflichtet, die Kontoinformationen von in 75 Staaten und Territorien steuerlich ansässigen Personen zu sammeln, auch wenn noch kein rechtswirksames AIA-Abkommen vorliegt. Dadurch können grundsätzlich Steuerdaten über Perioden, die am 1. Juli 2017 beginnen, auf der Grundlage von bis im Sommer 2018 abgeschlossenen AIA-Abkommen ausgetauscht werden.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Hongkong Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Hongkong wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Hongkong hat mit den USA am 13. November 2014 ein Intergovernmental Agreement zur Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act durch nichtreziproken Informationsaustausch unterzeichnet, wonach die Finanzinstitute Kontoinformationen direkt an den IRS übermitteln (FATCA-IGA Modell 2). Dieses Abkommen ist am 6. Juli 2016 in Kraft getreten. Die US-Steuerbehörde IRS hat keine Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit für Hongkong vorgenommen,
da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 2 kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Hongkong im November 2013 als weitgehend standardkonform («largely compliant») bewertet. Fast alle Doppelbesteuerungs- und Steuerinformationsabkommen, welche Hongkong vereinbart hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Diese Bestimmungen gelten als Teil des innerstaatlichen Rechts Hongkongs (Inland Revenue Ordinance (section 49)). Ergänzend zu diesen Klauseln sind Mitarbeitende der Hongkonger Steuerbehörde IRD gemäss Inland Revenue Ordinance (section 4) verpflichtet, ausser bei der Ausübung der Tätigkeiten unter dieser Verordnung, alle Daten bezüglich steuerpflichtiger Personen, die ihnen be3265

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kannt werden, geheim zu halten. Die Verletzung der Vertraulichkeit von solchen Daten durch Mitarbeitende des IRD kann mit bis zu 50 000 HKD (ca. 6200 Franken) bestraft werden.

Was die Rechte von Personen angeht, deren Daten bearbeitet werden, lässt die Prüfung des EFD den Schluss zu, dass Hongkong über eine für den AIA ausreichende Gesetzgebung verfügt. Die Gesetzgebung besteht aus der im Jahr 1996 erlassenen Verordnung, der Personal Data (Privacy) Ordinance (Chapter 486). Kern der Verordnung sind sechs fundamentale datenschutzrechtliche Prinzipien. Die Datensammlung muss rechtmässig und verhältnismässig sein und darf nur unter Benachrichtigung der betroffenen Personen geschehen. Daten müssen grundsätzlich korrekt sein und dürfen nicht länger als nötig aufbewahrt werden. Sie dürfen nur für den angegeben Zweck verwendet werden. Gesammelte Daten müssen vor unbefugtem oder zufälligem Zugang bzw. vor Verlust geschützt werden. Die Öffentlichkeit muss über die Datensammlung und die Datenverwendung informiert werden. Schliesslich haben Personen, deren Daten bearbeitet werden, das Recht auf Zugang zu den eigenen Daten und auf deren Berichtigung. Hongkong ist nicht in der Länderliste des EDÖB als Staat mit einem angemessenen Datenschutzniveau aufgeführt. Im Rahmen des bilateralen Abkommens sind spezifische datenschutzrechtliche Notifikationen vorgesehen. Für den Fall, dass der AIA künftig auf der Grundlage der AIAVereinbarung umgesetzt werden soll, gelangen die strikten Rahmenbedingungen der AIA-Vereinbarung sowie die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums hinterlegte datenschutzrechtliche Notifikation der Schweiz zur Anwendung.

Wie das Abkommen mit Singapur soll auch das Abkommen mit Hongkong mit einer Notifikation mit den von der Schweiz verlangten Anforderungen im Bereich des Datenschutzes ergänzt werden. Diese Notifikation hat einen ähnlichen Inhalt wie jene mit Singapur. Im Unterschied zur Lösung, die für Singapur gewählt wurde, verweist das Abkommen mit Hongkong jedoch nur auf diese Notifikation. Die Notifikation soll zu einem späteren Zeitpunkt separat eingereicht werden (vgl. dazu Ziff. 2.3.2 zu Artikel 7 in fine). In diesem Zusammenhang wird Hongkong seine Anforderungen, welche die Schweiz im Bereich des Datenschutzes einhalten muss, ebenfalls geltend machen.

Regularisierung der Vergangenheit
in Hongkong Hongkong hat kein spezifisches Programm zur Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte, senkt die Bussen aber bei einer freiwilligen und vollständigen Offenlegung substanziell. Wird die Deklaration von Lohn oder Vermögen unterlassen und wurde noch keine Untersuchung oder Geschäftsprüfung eingeleitet, so betragen die Strafsteuern bei einer erstmaligen Nichtdeklaration 10 Prozent der unbezahlten Steuern. Beim zweiten bzw. dritten Mal innerhalb von fünf Jahren betragen die Strafsteuern 20 bzw. 35 Prozent der unbezahlten Steuern. Diese Steuersätze gelten nur für einfache und ungewollte Nichtdeklarationen und können in schweren Fällen bis 100 Prozent erhöht werden. Eine vollständige Offenlegung wird auch berücksichtigt, wenn die Untersuchung bereits begonnen hat, die steuerpflichtige Person aber kooperiert. In diesem Zusammenhang werden in Hongkong drei Kategorien von Nicht- bzw. Falschdeklaration unterschieden:

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(A) Intentional disregard (absichtliche Nichtdeklaration, bspw. durch Fälschen von Dokumenten); (B) Recklessness (sorglose Nichtdeklaration, bspw. durch Nichtabrechnung von Verkäufen, aber auch Grobfahrlässigkeit); (C) Failure to exercise reasonable care (Nichtdeklaration durch Unterlassung angemessener Sorgfalt, bspw. durch Nichtdeklaration einer einmaligen Provisionszahlung).

Im Falle einer vollständigen Offenlegung betragen die üblichen Strafsteuern für die Kategorie A 15 Prozent, für die Kategorie B 10 Prozent und für die Kategorie C 5 Prozent. Diese Prozentsätze sind jedoch nur Richtwerte und variieren je nach den konkreten Umständen. Es wird beispielsweise auch berücksichtigt, ob eine Person einen tiefen Bildungsstand hat. Ebenfalls berücksichtigt wird, wie ausgeprägt der Wille zur Kooperation ist. Die Berücksichtigung solcher Faktoren darf aber höchstens zu einer Abweichung von 25 Prozent der Standardrate führen. Nur in Ausnahmefällen darf diese Schwelle überschritten werden.

Marktzutritt Die Beziehungen mit Hongkong wurden über die letzten Jahre vertieft, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und die Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft zu stärken. So umfasst das am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Freihandelsabkommen vom 21. Juni 201131 zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China allgemeine Prinzipien über den Handel mit Finanzdienstleistungen. Am 2. Dezember 2016 haben die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und die Securities and Futures Commission of Hong Kong (SFC) zudem eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, die den gegenseitigen Marktzugang für Fondsanbieter fördert. Schweizer Fondsverwalter können dadurch ab sofort in Hongkong an Publikumsanleger vertriebene kollektive Kapitalanlagen verwalten. Fondsverwalter aus Hongkong erhalten entsprechendes Gegenrecht. Im September 2017 hielten Hongkong und die Schweiz erstmals einen offiziellen Finanzdialog ab, an dem sie vereinbarten, die bilaterale Zusammenarbeit im Finanzbereich weiter zu vertiefen. Am 23. Januar 2018 wurden von offizieller Seite zwei Memoranda of Understanding (MoU) unterzeichnet. Das erste MoU zwischen der Hong Kong Monetary Authority (HKMA) und dem SIF dient als Basis für den regelmässigen Finanzdialog und hält den Willen der Parteien fest, die Zusammenarbeit im Finanzbereich unter anderem
bei der Internationalisierung der chinesischen Währung Renminbi sowie bei der Vermögensverwaltung, der Infrastrukturfinanzierung und internationalen Finanzthemen zu verstärken. Die FINMA unterzeichnete mit der HKMA ein MoU zur Förderung der Kooperation im Fintech-Bereich, um die Innovation in diesem Bereich auf beiden Seiten zu erleichtern.

31

SR 0.632.314.161

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3 3.1

Informationen zum beabsichtigten AIA mit weiteren Partnerstaaten Anguilla

Anguilla hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter) und sich als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Anguilla am 1. März 2014). Am 29. November 2014 hat Anguilla die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Tax Information Exchange [International Co-operation] Act, 2015) ist in Kraft getreten. Damit verfügt Anguilla über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

3.2

Bahamas

Die Bahamas haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet und sich als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 15. Dezember 2017 unterzeichnet und ist für die Bahamas noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die AIA-Vereinbarung wurde am 13. Dezember 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Automatic Exchange of Financial Account Information Act, 2016; Automatic Exchange of Financial Account Information Regulations, 2017) ist in Kraft getreten. Sobald das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt wird, verfügen die Bahamas über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

3.3

Bahrain

Bahrain hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet und sich als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 19. Juni 2017 unterzeichnet und ist für Bahrain noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die AIA-Vereinbarung wurde ebenfalls am 19. Juni 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Central Bank of Bahrain and Financial Institutions Law No. 64, 2006; Trust Law No. 23, 2016; Directive on Automatic Exchange of Information for Tax Purposes and Common Reporting Standard, 2017) ist in Kraft getreten. Sobald das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt wird, verfügt Bahrain über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

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3.4

Katar

Katar hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet und sich als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 10. November 2017 unterzeichnet und ist für Katar noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die AIA-Vereinbarung wurde ebenfalls am 10. November 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch in Ausarbeitung. Somit verfügt Katar noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

3.5

Kuwait

Kuwait hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2018 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2019 verpflichtet und sich als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 5. Mai 2017 unterzeichnet und ist für Kuwait noch nicht in Kraft gesetzt worden.

Die AIA-Vereinbarung wurde am 19. August 2016 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch in Ausarbeitung. Somit verfügt Kuwait noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

3.6

Nauru

Nauru hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet und sich als nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 28. Juni 2016 unterzeichnet und ist für Nauru am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt worden. Die AIA-Vereinbarung wurde ebenfalls am 28. Juni 2016 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Automatic Exchange of Financial Account Information Act, No. 53, 2016; Automatic Exchange of Financial Account Information Regulations, 2017) ist in Kraft getreten. Somit verfügt Nauru über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

3.7

Niederlande (Bonaire, Saint Eustatius, Saba)

Die Niederlande haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. Mai 2010 unterzeichnet und ist für die Niederlande seit dem 1. September 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. November 2014 unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Wet uitvoering Common Reporting Standard, 2015; Uitvoeringsbesluit identificatie en rapportagevoorschriften Common Reporting 3269

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Standard, 2015) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Somit verfügen die Niederlande für die Einführung des AIA in ihren Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba über die notwendigen Rechtsgrundlagen auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung.

Die karibischen Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba unterstehen in steuerlichen Belangen denselben rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen wie der europäische Teil der Niederlande. Formalrechtlich gehören diese niederländischen Überseegebiete aber nicht zur EU. Das AIA-Abkommen mit der EU bildet somit keine Grundlage für die Einführung des AIA zwischen der Schweiz und diesen niederländischen Territorien. Diese ist nur über die AIA-Vereinbarung möglich.

Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in den Niederlanden, einschliesslich der Überseegemeinden Bonaire, Saint Eustatius und Saba, wurden vom Expertenpanel des Global Forum im Januar 2017 als zufriedenstellend beurteilt. Die Niederlande sind auf der Liste des EDÖB der Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt. Die Liste enthält keine spezifischen Angaben zu diesen Überseegebieten. Da die niederländische Datenschutzgesetzgebung auch auf Bonaire, Saint Eustatius und Saba gilt, ist vom Bestehen eines angemessenen Datenschutzniveaus auszugehen. Im Übrigen bilden die strikten Rahmenbedingungen der AIA-Vereinbarung und die schweizerische Notifikation hinreichende datenschutzrechtliche Garantien.

Ferner verfügen die Niederlande über angemessene Möglichkeiten zur nachträglichen Offenlegung von bisher nicht deklarierten Vermögenswerten.

3.8

Panama

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Panama Panama hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. Oktober 2016 unterzeichnet und ist für Panama seit dem 1. Juli 2017 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 15. Januar 2018 unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Ley No. 51 de 27 de octubre 2016 que establece el marco regulatorio para la implementación del intercambio de información para fines fiscales y dicta otra disposición; Decreto ejecutivo No. 124 de 17 de mayo 2017) ist in Kraft getreten. Damit verfügt Panama über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Panama Das Expertenpanel des Global Forum hat im November 2016 die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Panama evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Panama deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die möglichst rasch umzusetzen sind. Panama erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch.

Sollten keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in 3270

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nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. Panama wird der Schweiz Kontodaten liefern, jedoch von der Schweiz keine Kontodaten erhalten.

Panama hat mit den USA am 27. April 2016 ein Intergovernmental Agreement zur Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act durch reziproken Informationsaustausch unterzeichnet (FATCA-IGA Modell 1A), das am 24. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Panama ist vom IRS noch nicht in die Liste der Staaten mit einer angemessenen Vertraulichkeit und Datensicherheit für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgenommen worden.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen die Vertraulichkeit in Panama im November 2016 als weitgehend standardkonform («largely compliant») bewertet. Alle Steuerabkommen, die Panama abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Executive Decree No. 85 zum Informationsaustausch, die Law No. 2 zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie das Manual de Procidimiento im Bereich des Informationsaustauschs weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Schliesslich schreibt das panamaische Steuergesetz die Vertraulichkeit der Steuerdaten sowie deren ausschliessliche Verwendung zu Steuerzwecken explizit vor (Art. 722 des Tax Code).

Der Schutz persönlicher Daten wird in Panama durch die Verfassung garantiert.

Datenschutzrechtliche Grundsätze sind in der Verfassung festgehalten, so etwa das Erfordernis der Zustimmung der Betroffenen zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten an Dritte. Datenschutzrechtliche Vorschriften in verschiedenen Rechtsbereichen konkretisieren diese Verfassungsgrundsätze: Das Strafrecht statuiert eine Pflicht, wonach Halter von Datenbanken die Vertraulichkeit der darin enthaltenen Informationen gewährleisten müssen, und sieht Sanktionen im Falle des Missbrauchs dieser Informationen vor (Art. 164, 283­286 des Criminal Code). Das Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet die Anbieter von elektronischen Dokumentenspeicherungen, die für ihre Kundinnen und Kunden gespeicherten Daten zu schützen sowie deren Verlässlichkeit und deren rechtmässigen Gebrauch sicherzustellen (Art. 55 des Law No. 51). Der Entwurf für ein allgemeines Datenschutzgesetz, welches die
verfassungsmässigen Grundsätze konkretisiert, wird derzeit vom panamaischen Parlament behandelt. Panama ist nicht in der Länderliste des EDÖB als Staat mit einem angemessenen Datenschutzniveau aufgeführt. In diesem Fall bilden jedoch die strikten Rahmenbedingungen der AIAVereinbarung und die schweizerische Notifikation hinreichende datenschutzrechtliche Garantien.

Regularisierung der Vergangenheit in Panama Das panamaische Steuerrecht kennt keine permanenten Regularisierungsprogramme oder Moratorien. Das letzte Voluntary disclosure program wurde gestützt auf das Law No. 25 im Jahr 2014 durchgeführt, wonach nicht deklarierte Vermögenswerte ohne Bussen oder sonstige Strafen offengelegt werden konnten. Im September 2017 wurde ein dreimonatiges Moratorium durchgeführt, mit dem Steuerpflichtige ihre nicht deklarierten Vermögenswerte offenlegen und die darauf erhobenen Steuern ohne jegliche Zuschläge bezahlen konnten. Im Gegenzug verzichtet die panamaische

3271

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Steuerbehörde auf weitere Ermittlungen gegen die Betroffenen. Davon erhofft sich die Regierung Mehreinnahmen von 400 Millionen USD.

Daneben gibt das panamaische Steuerrecht jeder steuerpflichtigen Person das Recht, einmal nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte nachträglich offenzulegen. Nebst der geschuldeten Steuer müssen Verzugszinsen und (den Umständen angepasste) Bussen bezahlt werden. Strafrechtliche Sanktionen sind im Falle der freiwilligen Offenlegung nicht vorgesehen (ausser es liege ein Fall von schwerem Steuerbetrug vor).

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Beilage 1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Abgeschlossen am 17. Juli 2017 Provisorisch angewendet ab 1. Januar 2018

In der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Singapur (die «Vertragsparteien») seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern; in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Singapur das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner revidierten Fassung32 (das «Amtshilfeübereinkommen») unterzeichnet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen in Bezug auf sie in Kraft und wirksam sein muss, bevor der erste Informationsaustausch über Finanzkonten stattfindet; in der Erwägung, dass der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (der «gemeinsame Meldestandard») von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit den G20-Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern; in der Erwägung, dass das Recht ihrer jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, nach dem in Abschnitt 2 dieses Abkommens vorgesehenen Umfang für den Austausch und den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten; in der Erwägung, dass das Recht der Vertragsparteien periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden; in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens den Informationsaustausch für Steuerzwecke, einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs, sowie die Verständigung der Vertragsparteien über den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs ermöglicht; 32

SR 0.652.1

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in der Erwägung, dass die Vertragsparteien i) angemessene Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die vertrauliche Behandlung der nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und deren ausschliessliche Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke zu gewährleisten, und ii) über die Infrastruktur für einen wirksamen Austausch verfügen (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, genauen und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Abschnitt 4 dieses Abkommens); in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien die in der anderen Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und Datenschutzvorkehrungen einschliesslich der für den Schutz personenbezogener Daten erforderlichen Bestimmungen im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht als ausreichend erachten; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem Amtshilfeübereinkommen und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem Amtshilfeübereinkommen ausgetauschten Informationen einschränken; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien das Vorhandensein angemessener Mechanismen zur freiwilligen Offenlegung bisher nicht deklarierter Einkommen und Vermögenswerte für die Steuerpflichtigen in beiden Vertragsparteien bestätigen, sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a)

der Ausdruck «Singapur» bedeutet die Republik Singapur;

b)

der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft;

c)

der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach Zusammenhang, die Republik Singapur oder die Schweizerische Eidgenossenschaft;

d)

der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet: i) in Singapur den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und ii) in der Schweiz den Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person;

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e)

der Ausdruck «singapurisches Finanzinstitut» bedeutet: i) ein in Singapur ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Singapurs befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Singapur ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Singapur befindet;

f)

der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet: i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet;

g)

der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein singapurisches Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;

h)

der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein singapurisches meldepflichtiges Konto oder ein schweizerisches meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in Singapur beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als solches identifiziert wurde;

i)

der Ausdruck «singapurisches meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere singapurische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren singapurischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;

j)

der Ausdruck «schweizerisches meldepflichtiges Konto» bedeutet ein von einem meldenden singapurischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere schweizerische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren schweizerischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;

k)

der Ausdruck «singapurische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in Singapur ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Singapur ansässigen Person;

l)

der Ausdruck «schweizerische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden singapurischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person;

m) der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet, je nach Zusammenhang: eine singapurische oder schweizerische Steueridentifikationsnummer; 3275

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n)

der Ausdruck «singapurische Steueridentifikationsnummer» bedeutet eine singapurische Steuerreferenznummer;

o)

der Ausdruck «schweizerische Steueridentifikationsnummer» bedeutet: i) bei natürlichen Personen: die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194633 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, ii) bei Rechtsträgern: die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201034 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

p)

der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen, wie er in den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien umgesetzt ist.

2. Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder im gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der dieses Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Vertragspartei zukommt.

Abschnitt 2: Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten 1. Gemäss den Artikeln 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard beschafft jede zuständige Behörde jährlich die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen und tauscht sie mit der anderen zuständigen Behörde automatisch aus.

2. Die auszutauschenden Informationen sind im Fall Singapurs in Bezug auf jedes schweizerische meldepflichtige Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes singapurische meldepflichtige Konto: a)

33 34

Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum, im Fall der Schweiz und wenn von einem schweizerischen Finanzinstitut erfasst, zudem Geburtsort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der

SR 831.10 SR 431.03

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Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum, im Fall der Schweiz und wenn von einem schweizerischen Finanzinstitut erfasst, zudem Geburtsort aller meldepflichtigen Personen; b)

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

c)

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

d)

Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Lauf des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

e)

bei Verwahrkonten: 1) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und 2) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

f)

bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und

g)

bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs 1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts der die Informationen austauschenden Vertragspartei bestimmt werden.

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2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3. Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 2 sind Informationen für 2018 und alle Folgejahre innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn in beiden Staaten Rechtsvorschriften in Kraft sind, nach denen Meldungen für dieses Kalenderjahr in dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Umfang für den Austausch und nach den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.

4. Die zuständigen Behörden tauschen die in Abschnitt 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.

5. Sie verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens Eine zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält.

Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen 1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken; sie werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.

2. Jede zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen.

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Abschnitt 6: Konsultationen und Änderungen 1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird.

2. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft oder der letzten für die Zwecke dieser schriftlichen Übereinkunft ausgetauschten Notifikation folgt.

Abschnitt 7: Geltungsdauer des Abkommens 1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten dieser Notifikationen folgenden Monats in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien dessen vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2018. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.

Die Kündigung wird am ersten Tag des auf diese Notifikation folgenden Monats wirksam, worauf sämtliche Pflichten aus dem Abkommen ihre Verbindlichkeit verlieren.

2. Eine Vertragspartei kann den Informationsaustausch nach diesem Abkommen aussetzen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die andere Vertragspartei dieses Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die Vertragspartei sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.

3. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens.

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Unterzeichnet in Genf am 17. Juli 2017 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Singapur:

Alexander Karrer

Huey Min Chia-Tern

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Vereinbarte Niederschrift Die Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur haben an verschiedenen Sitzungen und auf dem Korrespondenzweg ihre Ansichten über den Abschluss des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden das «Abkommen») ausgetauscht.

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens: a)

haben die Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur Kenntnis genommen von der gemeinsamen Erklärung des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Währungsbehörde Singapur vom 17. Juli 2017 zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen (Anhang I dieses Protokolls);

b)

hat die Delegation der Republik Singapur bestätigt, dass die Republik Singapur in der Lage ist, die in der Notifikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegten Datenschutzvorkehrungen zu erfüllen (Anhang II dieses Protokolls).

Für die Schweizer Delegation:

Für die Delegation Singapurs:

Fabrice Filliez Botschafter Stellvertretender Abteilungsleiter Steuern

Huey Min Chia-Tern Stv. Leiterin (International, Ermittlung und indirekte Steuergruppe)

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen

Steuerbehörde von Singapur

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Anhang I

Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen

Das Eidgenössische Finanzdepartement und die Währungsbehörde Singapur, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur, unter Berücksichtigung des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Zusammenarbeit im Steuerbereich, in Anerkennung der bestehenden starken Verbindungen zwischen ihren offenen und global vernetzten Finanzsektoren, sind wie folgt übereingekommen: Beide Staaten bekräftigen ihren Willen, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen des schweizerisch-singapurischen Finanzdialogs fortzusetzen und zu stärken, und: i)

behalten den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung bestehenden Zutritt bei und prüfen Möglichkeiten zur weiteren Erleichterung und Verbesserung der Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Staaten; und

ii)

erörtern und prüfen Möglichkeiten zur gegenseitigen Stärkung der Stabilität und Integrität ihrer Finanzmärkte.

Geschehen zu Singapur, am 17. Juli 2017, im Doppel

Für das Eidgenössische Finanzdepartement:

Für die Währungsbehörde Singapur:

Thomas Kupfer

Jacqueline Loh

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Anhang II

Notifikation über die Datenschutzvorkehrungen im Umgang mit Daten, die nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten erhoben und ausgetauscht werden 1. Nach Abschnitt 5 des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur unterzeichneten Abkommens über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden das «Abkommen») notifiziert die zuständige Behörde der Schweiz hiermit der zuständigen Behörde Singapurs, dass sie ihr die in Abschnitt 2 des Abkommens genannten Informationen übermittelt, wenn die in den Absätzen 3­10 dieser Notifikation festgelegten Vorkehrungen zur Gewährleistung des notwendigen Schutzes von personenbezogenen Daten in Bezug auf nach dem Abkommen ausgetauschte Informationen nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Schweiz in Singapur vorhanden sind.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Singapur die festgelegten Datenschutzvorkehrungen so anwendet, wie sie im innerstaatlichen Recht Singapurs anerkannt werden.

Begriffsbestimmungen 3. Im Sinne dieser Notifikation: a)

bedeutet der Ausdruck «personenbezogene Daten» alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, einer Online-Kennung oder einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert werden kann;

b)

bedeutet der Ausdruck «Verarbeitung» jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung oder Transfer, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, das Sperren, Löschen oder die Vernichtung;

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c)

hat der Ausdruck «zuständige Behörde» die in Abschnitt 1 des Abkommens definierte Bedeutung.

Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht bei nach dem Abkommen von der Schweiz erhaltenen personenbezogenen Daten 4. Natürliche Personen, die ihre Identität ausweisen, haben das Recht auf Auskunft über ihre von der zuständigen Behörde Singapurs verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gilt nicht für missbräuchliche Auskunftsersuchen oder solche, die die Veranlagung, Prüfung, Erhebung oder Einziehung der Steuern, die Strafverfolgung hinsichtlich der Steuern oder die Verarbeitung der Daten durch die zuständige Behörde Singapurs gefährden könnten.

5. Natürliche Personen, die ihre Identität ausweisen, haben ausserdem das Recht auf Korrektur, Änderung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese unzutreffend sind. Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Ersuchens kann die zuständige Behörde Singapurs weitere Belege verlangen, bevor die Korrektur, Änderung oder Löschung erfolgt.

6. Informiert die zuständige Behörde der Schweiz die zuständige Behörde Singapurs, dass sie unzutreffende personenbezogene Daten übermittelt hat, so werden diese unzutreffenden personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde Singapurs entsprechend korrigiert, geändert oder gelöscht.

Beschwerderecht 7. Natürliche Personen müssen das Recht haben, wirksame Verwaltungs- und Rechtsbeschwerde zu erheben, wenn ihnen aus einer fehlerhaften Verwendung personenbezogener, von der zuständigen Behörde der Schweiz übermittelter Daten durch die zuständige Behörde Singapurs Schaden erwächst.

Datensicherheit 8. Die zuständige Behörde Singapurs ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz personenbezogener, von der zuständigen Behörde der Schweiz an die zuständige Behörde Singapurs übermittelter Daten vor dem unberechtigten Zugang, der unberechtigten Änderung und der unberechtigten Offenlegung zu ergreifen.

Datenaufbewahrung 9. Die zuständige Behörde Singapurs stellt sicher, dass personenbezogene Daten in einem Format, das die Identifikation der betroffenen Person zulässt, nicht länger als für die Zwecke des Abkommens oder für die weitere Bearbeitung der personenbezogenen Daten erforderlich und in jedem Fall im Einklang mit den Verjährungsfristen des innerstaatlichen Steuerrechts Singapurs aufbewahrt werden.

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Verwendung übermittelter Informationen 10. Von der zuständigen Behörde der Schweiz nach diesem Abkommen übermittelte Informationen dürfen nur für die im Amtshilfeübereinkommen und in diesem Abkommen genannten Zwecke verwendet werden. Für andere Zwecke dürfen die Informationen nur nach vorgängiger Zustimmung der zuständigen Behörde der Schweiz verwendet werden.

Diese Notifikation bleibt gültig, bis die zuständige Behörde Singapurs über eine Änderung dieser Notifikation unterrichtet wird.

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Beilage 2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Abgeschlossen am 13. Oktober 2017 Provisorisch angewendet ab 1. Januar 2018

In der Erwägung, dass der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen unterhalten und von dem Wunsch geleitet sind, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau dieser Beziehungen zu fördern; in der Erwägung, dass der gemeinsame Meldestandard von der OECD mit den G20Staaten ausgearbeitet wurde, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern; in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Vertragsparteien Finanzinstitute verpflichtet oder verpflichten soll, in dem Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Umfang für den Austausch und gemäss den im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Informationen über bestimmte Konten zu melden und entsprechende Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einzuhalten; in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Vertragsparteien periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, und dass, nachdem eine Vertragspartei solche Änderungen beschlossen hat, der Begriff des gemeinsamen Meldestandards sich hinsichtlich dieser Vertragspartei auf die angepasste Fassung des gemeinsamen Meldestandards bezieht; in der Erwägung, dass Artikel 25 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Hongkong am 4. Oktober 2011 35, einschliesslich des zugehörigen Protokolls, (das «DBA») den Informationsaustausch für Steuerzwecke zulässt und den Vertragsparteien erlaubt den automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren sowie sich über den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu verständigen;

35

SR 0.672.941.61

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in der Erwägung, dass die Schweiz und Hongkong i) angemessene Schutzvorkehrungen getroffen haben, um die vertrauliche Behandlung der nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und deren ausschliessliche Verwendung für die im DBA genannten Zwecke zu gewährleisten, und ii) über die Infrastruktur für einen wirksamen Austausch verfügen (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, genauen und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Abkommens); in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem DBA und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem DBA ausgetauschten Informationen einschränken; sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens («Abkommen») haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a)

der Ausdruck «Besondere Verwaltungsregion Hongkong» («Hongkong») bedeutet jedes Gebiet, in dem die Steuergesetze der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China anwendbar sind;

b)

der Ausdruck «Schweiz» bedeutet die Schweizerische Eidgenossenschaft;

c)

der Ausdruck «Vertragspartei» bedeutet, je nach Zusammenhang, die Besondere Verwaltungsregion Hongkong oder die Schweiz

d)

der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet: i) in Hongkong den Kommissär für inländische Steuern (Commissioner of Inland Revenue) oder seinen bevollmächtigten Vertreter, und ii) in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

e)

der Ausdruck «Hongkonger Finanzinstitut» bedeutet: i) ein in Hongkong ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb Hongkongs befinden, und ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in Hongkong ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Hongkong befindet;

f)

der Ausdruck «schweizerisches Finanzinstitut» bedeutet: i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und 3287

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ii)

eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet;

g)

der Ausdruck «meldendes Finanzinstitut» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein Hongkonger Finanzinstitut oder ein schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;

h)

der Ausdruck «meldepflichtiges Konto» bedeutet, je nach Zusammenhang, ein meldepflichtiges Hongkonger Konto oder ein meldepflichtiges schweizerisches Konto, sofern es nach den in Hongkong beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als solches identifiziert wurde;

i)

der Ausdruck «meldepflichtiges Hongkonger Konto» bedeutet ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere meldepflichtige Hongkonger Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Hongkonger Personen beherrscht wird;

j)

der Ausdruck «meldepflichtiges schweizerisches Konto» bedeutet ein von einem meldenden Hongkonger Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere schweizerische meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren schweizerischen meldepflichtigen Personen beherrscht wird;

k)

der Ausdruck «Hongkonger Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in Hongkong ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in Hongkong ansässigen Person;

l)

der Ausdruck «schweizerische Person» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem meldenden Hongkonger Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person;

m) der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet, je nach Zusammenhang: eine Hongkonger oder eine schweizerische Steueridentifikationsnummer;

36

n)

der Ausdruck «Hongkonger Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Hongkonger Identitätskartennummer einer natürlichen Person beziehungsweise die Unternehmensregisternummer eines Rechtsträgers;

o)

der Ausdruck «schweizerische Steueridentifikationsnummer» bedeutet: i) bei natürlichen Personen: die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194636 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

SR 831.10

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ii)

p)

bei Rechtsträgern: die Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201037 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

der Ausdruck «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen.

2. Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Meldestandard festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in diesem Abkommen oder im gemeinsamen Meldestandard nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres internen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der dieses Abkommen anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Vertragspartei zukommt.

Art. 2

Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten

1. Gemäss Artikel 25 des DBA und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard beschafft jede zuständige Behörde jährlich die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen und tauscht sie mit der anderen zuständigen Behörde automatisch aus.

2. Die auszutauschenden Informationen sind im Fall Hongkongs in Bezug auf jedes meldepflichtige schweizerische Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes meldepflichtige Hongkonger Konto:

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a)

Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und (bei natürlichen Personen und wenn von einem Hongkonger oder schweizerischen Finanzinstitut erfasst) Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind: Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und Geburtsort aller meldepflichtigen Personen;

b)

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

c)

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;

SR 431.03

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d)

Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Lauf des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

e)

bei Verwahrkonten: i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Lauf des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

f)

bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

g)

bei allen anderen Konten, die nicht nach Unterabsatz 2(e) oder (f) beschrieben sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen angemessenen Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

Art. 3

Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts der die Informationen austauschenden Vertragspartei bestimmt werden.

2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind Informationen für 2018 und alle Folgejahre innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn in beiden Vertragsparteien Rechtsvorschriften in Kraft sind, nach denen Meldungen für dieses Kalenderjahr in dem in Artikel 2 vorgesehenen Umfang für den Austausch und nach den im gemein-

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samen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten erfolgen müssen.

4. Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch im XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus.

5. Sie erarbeiten und verständigen sich über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Art. 4

Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Eine zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht einhält.

Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem internen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Art. 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im DBA vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken; sie werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den von der übermittelnden Vertragspartei nach Massgabe ihres internen Rechts festgelegten Schutzvorkehrungen ausgetauscht, die in der Notifikation nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannt sind.

2. Jede zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie über alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen.

Art. 6

Konsultationen und Änderungen

1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird.

2. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft oder der letzten für die Zwecke dieser schriftlichen Übereinkunft ausgetauschten Notifikation folgt.

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Art. 7

Geltungsdauer des Abkommens

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Recht vom 1. Januar 2018 bis zu seinem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 vorläufig angewendet. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf diese Notifikation folgenden Monats wirksam, worauf sämtliche Pflichten aus dem Abkommen ihre Verbindlichkeit verlieren. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des DBA.

2. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Bestätigung: a)

dass die nach dem internen Recht für das Inkrafttreten des Abkommens notwendigen Verfahren abgeschlossen sind, und nennt die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie die Anwendung oder den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten;

b)

der Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten, die nach dem internen Recht der übermittelnden Vertragspartei erforderlich sind und die von der empfangenden Vertragspartei einzuhalten sind;

c)

dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt;

d)

dass sie in der Lage ist, die von der anderen Vertragspartei in deren Notifikation nach Buchstabe b genannten Datenschutzvorkehrungen zu erfüllen.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten dieser Notifikationen folgenden Monats in Kraft.

3. Eine Vertragspartei kann den Informationsaustausch nach diesem Abkommen aussetzen, indem sie der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die andere Vertragspartei dieses Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens und des DBA, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.

4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des DBA.

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Geschehen zu Hongkong, am 13. Oktober 2017, im Doppel in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China:

Andreas Rufer

Kuen-fai Wong

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