Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt 20192022
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 53 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. September 20183, beschliesst:
Art. 1 Es wird ein Rahmenkredit von 147,83 Millionen Franken für eine Mindestdauer von vier Jahren zur Finanzierung von Aktivitäten im Bereich der internationalen Umweltpolitik bewilligt.
1
Die jährlichen Zahlungskredite werden jeweils im Voranschlag und im Finanzplan eingestellt.
2
Art. 2 Die in Artikel 1 erwähnten Mittel können für die folgenden Vorhaben und im nachstehenden Umfang verwendet werden für: 1
a.
Beiträge an den Globalen Umweltfonds (GEF): 118,34 Millionen Franken;
b.
Beiträge an den Ozonfonds des Montrealer Protokolls: 13,54 Millionen Franken;
c.
Beiträge an die Klimafonds SCCF und LDCF: 13,15 Millionen Franken;
d.
die Durchführung des Rahmenkredits: 2,8 Millionen Franken.
Das Bundesamt für Umwelt kann in der Periode 20192022 zwischen den Verpflichtungskrediten multilateraler Ozonfonds, Klimafonds und Durchführung Verschiebungen in der Höhe von höchstens 4 Millionen Franken vornehmen.
2
1 2 3
SR 101 SR 814.01 BBl 2018 5913
2018-1637
5959
Rahmenkredit für die Globale Umwelt 20192022. BB
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
5960
BBl 2018