Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (Neuzuteilung des 20-Millionen-Kredites für Sion 2006) vom 3. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, gestützt auf die Artikel 1 Buchstabe e und 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 19721 über die Förderung von Turnen und Sport, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 2000 2, beschliesst:
Art. 1
Eissportanlagen
Für den Bau der Eissporthalle St. Jakob Basel, den Umbau der Eisschnelllaufrundbahn Davos, den Bau des nationalen Eissportzentrums Wallis für Eiskunstlauf, Short Track, Synchronized Skating und Curling, den Bau oder die Erweiterung ausgewählter kleinerer Eissportanlagen von nationaler Bedeutung sowie die Anpassung und Erweiterung der Bob-Bahn St. Moritz-Celerina wird ein Verpflichtungskredit von 9 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
Schneesportanlagen
Für den Bau der Pisten des nationalen Trainings- und Wettkampfstützpunktes SSV Zermatt, die Anpassung der Skisprung-Schanze Engelberg sowie die Erstellung der nachnutzbaren Sportinfrastruktur von nationaler Bedeutung inklusive Sicherheitseinrichtungen für die Alpine Ski-Weltmeisterschaft 2003 im Engadin wird ein Verpflichtungskredit von 5,5 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Polysportive Anlagen
Für die Erweiterung des Sportzentrums Glarner Unterland, den Bau eines nationalen polysportiven Basketballzentrums Freiburg sowie den Bau oder die Erweiterung ausgewählter kleinerer Anlagen von nationaler Bedeutung wird ein Verpflichtungskredit von 5,5 Millionen Franken bewilligt.
Art. 4
Zeitpunkt der Verpflichtung
Verpflichtungen nach den Artikeln 13 dürfen ab Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2004 eingegangen werden.
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SR 415.0 BBl 2000 1615
5160
1999-6082
Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung. BB
Art. 5
Zahlungskredite
1
Der jährliche Zahlungsbedarf ist in die Voranschläge für 2002 und die folgenden Jahre aufzunehmen.
2
Die Zahlungskredite für Infrastrukturbeiträge an Sportanlagen von nationaler Bedeutung gehen zu Lasten der Rubrik 504.4600.001, Sportstättenbau, Bundesamt für Sport.
3
Der Bundesrat kann im Rahmen des Gesamtkredites geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten nach den Artikeln 13 vornehmen.
Art. 6
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 19. Juni 2000
Ständerat, 3. Oktober 2000
Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker
Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz
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