Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (Neuzuteilung des 20-Millionen-Kredites für Sion 2006) vom 3. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, gestützt auf die Artikel 1 Buchstabe e und 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 19721 über die Förderung von Turnen und Sport, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 2000 2, beschliesst:

Art. 1

Eissportanlagen

Für den Bau der Eissporthalle St. Jakob Basel, den Umbau der Eisschnelllaufrundbahn Davos, den Bau des nationalen Eissportzentrums Wallis für Eiskunstlauf, Short Track, Synchronized Skating und Curling, den Bau oder die Erweiterung ausgewählter kleinerer Eissportanlagen von nationaler Bedeutung sowie die Anpassung und Erweiterung der Bob-Bahn St. Moritz-Celerina wird ein Verpflichtungskredit von 9 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2

Schneesportanlagen

Für den Bau der Pisten des nationalen Trainings- und Wettkampfstützpunktes SSV Zermatt, die Anpassung der Skisprung-Schanze Engelberg sowie die Erstellung der nachnutzbaren Sportinfrastruktur von nationaler Bedeutung inklusive Sicherheitseinrichtungen für die Alpine Ski-Weltmeisterschaft 2003 im Engadin wird ein Verpflichtungskredit von 5,5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Polysportive Anlagen

Für die Erweiterung des Sportzentrums Glarner Unterland, den Bau eines nationalen polysportiven Basketballzentrums Freiburg sowie den Bau oder die Erweiterung ausgewählter kleinerer Anlagen von nationaler Bedeutung wird ein Verpflichtungskredit von 5,5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 4

Zeitpunkt der Verpflichtung

Verpflichtungen nach den Artikeln 1­3 dürfen ab Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2004 eingegangen werden.

1 2

SR 415.0 BBl 2000 1615

5160

1999-6082

Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung. BB

Art. 5

Zahlungskredite

1

Der jährliche Zahlungsbedarf ist in die Voranschläge für 2002 und die folgenden Jahre aufzunehmen.

2

Die Zahlungskredite für Infrastrukturbeiträge an Sportanlagen von nationaler Bedeutung gehen zu Lasten der Rubrik 504.4600.001, Sportstättenbau, Bundesamt für Sport.

3

Der Bundesrat kann im Rahmen des Gesamtkredites geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten nach den Artikeln 1­3 vornehmen.

Art. 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 19. Juni 2000

Ständerat, 3. Oktober 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

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