zu 16.402 / 16.425 / 16.426 Parlamentarische Initiativen Legislaturplanung. Vermeidung unnötiger Kosten im Parlamentsbetrieb / Legislaturplanung. Verfahrensänderung / Erwähnung von im Parlament hängigen Vorlagen in der Legislaturplanung Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Mai 2018 Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Juni 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Mai 2018 betreffend die parlamentarischen Initiativen 16.402 «Legislaturplanung. Vermeidung unnötiger Kosten im Parlamentsbetrieb», 16.425 «Legislaturplanung. Verfahrensänderung» und 16.426 «Erwähnung von im Parlament hängigen Vorlagen in der Legislaturplanung» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. Juni 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2018-1662

4197

BBl 2018

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 stellte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) dem Bundesrat eine Änderung des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) zu, mit der die Behandlung der Legislaturplanung im Parlament angepasst werden soll. Sie beantragt ihrem Rat die Annahme dieses Erlassentwurfes.

Im Zusammenhang mit der Beratung der eidgenössischen Räte über den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2015­2019 (BBl 2016 1233) sind im Frühjahr 2016 im Nationalrat drei parlamentarische Initiativen eingereicht worden.

Zwei davon verlangen, dass der Bundesrat die Legislaturplanung künftig in Form eines Berichtes unterbreitet und die Bundesversammlung von diesem Kenntnis nimmt (16.402 und 16.425). Eine dritte Initiative sieht vor, dass künftig Vorlagen, die in der Bundesversammlung hängig sind und die zur Erreichung der Ziele der Legislaturplanung beitragen, ebenfalls in der Legislaturplanung erwähnt werden (16.426).

Die SPK-N hat an ihrer Sitzung vom 1. September 2016 den drei Initiativen Folge gegeben. Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) hat ihrerseits am 30. März 2017 den drei im Nationalrat eingereichten Initiativen zugestimmt. Mit Zustimmung der ständerätlichen Schwesterkommission hat die SPK-N eine Änderung des Verfahrens der Legislaturplanung ausgearbeitet. Die SPK-N geht mit den Initiativen (16.402 und 16.425) einig, dass der Aufwand für die Beratung der Legislaturplanung vermindert und das Verfahren vereinfacht werden soll. Die SPK-N weicht allerdings vom Vorschlag der beiden Initiativen in einem Punkt ab: Sie erachtet es als wichtig, dass die Bundesversammlung weiterhin an den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mitwirken kann, indem sie die Möglichkeit erhält, dem Bundesrat Aufträge für Änderungen der Planung zu erteilen.

Die Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt die Mitwirkung des Parlaments an den wichtigen Planungen (Art. 173 Abs. 1 Bst. g), weil bei diesen Planungen wichtige, präjudizierende Vorentscheide für die Gesetzgebung ­ eine klassische Aufgabe des Parlamentes ­ gefällt werden. Eine Parlamentsmehrheit muss solche Vorentscheide, die zwar nicht rechtlich verbindlich sind, aber erhebliche Folgen haben, wirkungsvoll beeinflussen können.

Der Bundesrat soll in Zukunft seine Legislaturplanung neu bloss
noch zur Kenntnisnahme unterbreiten. Die Kenntnisnahme soll weiterhin in der Form eines Bundesbeschlusses erfolgen. Diese Form soll es dem Parlament erlauben, den Bundesbeschluss mit Aufträgen für eine Änderung der Planung zu ergänzen. Gegenstand der Beratungen soll damit nicht mehr die gesamte Legislaturplanung sein, sondern nur noch die Auswahl derjenigen Themen, die von Kommissionsmehrheiten oder -minderheiten gezielt aufgegriffen werden.

4198

BBl 2018

Die SPK-N erwartet, dass mit diesem Vorgehen sich der Aufwand für das Parlament vermindert und dass derjenige für Bundesrat und Bundesverwaltung in etwa gleichbleiben sollte.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Mit den parlamentarischen Initiativen 16.402 und 16.425 wurden bereits zum dritten Mal in Folge am Ende der Beratung der Legislaturplanung parlamentarische Initiativen (08.435, 12.427, 12.432, 12.433) eingereicht, welche die blosse Kenntnisnahme der Legislaturplanung verlangen. Der Bundesrat sieht darin einen allgemeinen Unmut beim Parlament über das Verfahren und den daraus resultierenden Aufwand für die Beratung der Legislaturplanung.

Beim vorliegenden Bericht der SPK-N zur Umsetzung der parlamentarischen Initiativen 16.402 und 16.425 gibt der Bundesrat zu bedenken, dass die zwei parlamentarischen Initiativen eine Rückkehr zur blossen Kenntnisnahme von der Legislaturplanung durch das Parlament anstreben. Die SPK-N erachtet es allerdings als wichtig, dass die Bundesversammlung weiterhin an den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mitwirken kann, indem sie die Möglichkeit erhält, dem Bundesrat Aufträge für Änderungen der Planung zu erteilen. Somit weicht sie vom ursprünglichen Anliegen der parlamentarischen Initiativen ab.

Angesichts der Tatsache, dass die blosse Kenntnisnahme von der Legislaturplanung immer wieder Ziel von parlamentarischen Initiativen im Parlament ist, ist der Bundesrat der Meinung, dass dieses Anliegen ernst genommen werden soll. Er unterstützt deshalb dieses Begehren. Auch vertritt er die Ansicht, dass die blosse Kenntnisnahme von der Legislaturplanung durch das Parlament den Mindestanforderungen der BV bzgl. parlamentarischer «Mitwirkung» bei wichtigen Planungen genügt.

Nach Artikel 28 Absatz 1bis Buchstabe a ParlG ist die blosse Kenntnisnahme als schwächste Form der parlamentarischen Mitwirkung bei wichtigen Planungen vorgesehen. Wie die Minderheit II anführt, verfügt das Parlament zudem auch ohne Beschlussfassungen zur Legislaturplanung über genügend Instrumente, um dem Bundesrat Aufträge zu erteilen. Zudem ist der Bundesrat der Auffassung, dass die von der SPK-N vorgeschlagene Verfahrensänderung mit dem Festhalten an der Form eines Bundesbeschlusses nicht zu einer eigentlichen Änderung der effektiven Vorgehensweise oder einer Verminderung des Aufwandes führen wird. Er befürchtet im Gegenteil eine grosse Anzahl an Aufträgen zur Änderung der Legislaturplanung, welche die Kohärenz der Gesamtplanung in Frage stellen würde.

Der Bundesrat ist ferner der Auffassung, dass
die Legislaturplanung den politischen Orientierungsrahmen bildet und die Basis ist für die Prioritätensetzung in der Verwaltung für die nächsten vier Jahre. Sie setzt somit die Leitplanken für eine kohärente Gestaltung der Gesetzgebungs- und Verwaltungstätigkeit. Aus diesem Grund ist es für den Bundesrat nicht nachvollziehbar, dass in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.426 in einem Planungsbeschluss Vorlagen aufgeführt werden sollen, die vom Bundesrat bereits verabschiedet und beim Parlament hängig sind, auch wenn diese indirekt zur Erreichung der Zielsetzung der Legislaturziele beitragen können.

4199

BBl 2018

3

Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, den Entwurf der Mehrheit abzulehnen und dem Minderheitsantrag II zuzustimmen.

In jedem Fall beantragt er, Artikel 146 Absatz 2 bis ParlG zu streichen.

4200