Verfügung betreffend die permanente Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz um den Regionalflugplatz Grenchen, im Rahmen des Projekts «Aerodrome Flight Information Service (AFIS) ­ Grenchen» vom 19. März 2018

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung wird, ausserhalb Zeiten der Flugsicherung innerhalb Betriebszeiten, permanent in eine «Flight Information Zone» (FIZ) umklassiert. Innerhalb der «FIZ Grenchen» sind während der Aktivierungszeiten Flüge an die Regeln einer FIZ gebunden (vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 15 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (SR 748.121.11) eine «FIZ», wofür die Regeln festgelegt sind, definieren. Eine «FIZ» ist einen Luftraum von festgelegten Abmessungen, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen unter bestimmte Bedingungen erlaubt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1598

1. Das Gesuch der Regionalflughafen Jura-Grenchen AG wird gutgeheissen und im Raum des Flugplatzes eine FIZ Grenchen eingerichtet. Die lateralen und vertikalen Abmessungen sind im Anhang 2 dieser Verfügung definiert. Für die zeitliche Aktivierungsmöglichkeit gilt «HX».

2018-0873

BBl 2018

2. Die Nutzungsbedingungen lauten folgendermassen: 2.1 Die Veröffentlichung dieser permanenten Luftraumstrukturänderung für die Errichtung der FIZ Grenchen erfolgt per AIP und deren Aktivierung wird über ATIS ausgestrahlt. Die FIZ Grenchen entspricht in der räumlichen Ausdehnung der bereits festgelegten CTR Grenchen wie auf dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

2.2 Alle Safety Requirements, welche in dem kontinuierlich aufzudatierenden Safety Assessment der Regionalflughafen Jura-Grenchen AG betreffend AFIS ausgewiesen werden, müssen während der Aktivierung der FIZ Grenchen ohne Ausnahme eingehalten werden.

2.3 Die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 29. März 2018 in Kraft und gilt unbeschränkt.

Es gelten grundsätzlich die Betriebszeiten gemäss Gesuch vom 22. Dezember 2017 (vgl.

dazu auch die Verfügung vom 19. März 2018 in Sachen Bewilligung für die Anwendung eines Instrumentenflugverfahrens ohne Flugverkehrskontrolldienst für die Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG gemäss Art. 20 VRV-L).

Das BAZL kann jederzeit von Amtes wegen die vorliegende Verfügung ohne Entschädigungspflicht bei Aufhebung der FIZ Grenchen in Widererwägung ziehen, wenn die Verhältnisse ändern, eingeschlossen eine zunehmende Lärmbelastung oder übergeordnete Interessen anderer Luftraumnutzer.

Vor Aktivierung und Nutzung der FIZ Grenchen mit «IFR ohne Flugverkehrskontrolldienst» ist eine Ausnahmebewilligung des BAZL gemäss Artikel 20 Absatz 3 VRV-L einzuholen.

3. Die Kosten für diese Verfügung werden auf 2500 Franken festgelegt und der Regionalflugplatz Jura-Grenchen zur Bezahlung auferlegt. Diese Kosten werden separat in Rechnung gestellt.

4. Diese Verfügung wird der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG, der Luftwaffe und Skyguide eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in 1599

BBl 2018

deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

19. März 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

1600

BBl 2018

Anhang 2 zur Verfügung vom 19. März 2018 in Sachen die permanenten Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz zur zeitweiligen Einführung einer «Flight Information Zone» um den Regionalflugplatz Grenchen im Rahmen des Projekts «Aerodrome Flight Information Service» 1 «FIZ Grenchen» Lateral Dimension:

47 13 05 N 007 32 31 E ­ arc of circle centred on 47 11 32 N 007 31 52 E, Radius 1.60 NM, clockwise 47 11 13 N 007 34 10 E ­ 47 08 02 N 007 23 23 E ­ 47 07 52 N 007 21 00 E, arc of circle centred on 47 09 18 N 007 22 02 E, Radius 1.61 NM, clockwise 47 10 03 N 007 19 58 E ­ 47 11 15 N 007 23 08 E ­ 47 13 05 N 007 32 31 E.

Vertical Dimension: GND ­ 4500 ft AMSL Airspace Class:

G/E (according surrounding airspace)

1601