Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe Änderung vom 4. September 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 26. November 2013, vom 27. Juni 2014, vom 4. März 2015, vom 1. März 2017 und vom 14. November 20171 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Nachtrag 3 Lohnanpassung 2018 1.

Mindestlohn Berufsfacharbeiter A 3 Der Mindestlohn der Kategorie Berufsfacharbeiter A 3 wird um Fr. 50.00 erhöht.

2.

Generelle Lohnerhöhung (ohne Plattenlegergewerbe) Alle ... unterstellten Arbeitnehmenden erhalten eine generelle Lohnerhöhung von 0.5 Prozent. Das Plattenlegergewerbe ist von der Lohnerhöhung ausgenommen.

3.

Die Lernenden und Attestlernenden sind von der Lohnerhöhung ausgenommen.

Lohnanpassung 2019 1.

Generelle Lohnerhöhung (ohne Plattenlegergewerbe) Alle ... unterstellten Arbeitnehmenden erhalten ab 1. April 2019 eine generelle Lohnerhöhung von 0.5 Prozent. Das Plattenlegergewerbe ist von der Lohnerhöhung ausgenommen.

2.

1

Die Lernenden und Attestlernenden sind von der Lohnerhöhung ausgenommen.

BBl 2013 9673, 2014 5679, 2015 2551, 2017 1827 2017 7713

2018-2571

5329

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe. BRB

3.

BBl 2018.

Bereits im 1. Quartal 2019 gewährte Lohnerhöhungen können voll angerechnet werden.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Nachtrag 3 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

4. September 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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