Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Herrn Choudhury Matin Uddin , geb. 07. Januar 1971, von Bangladesh, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird Folgendes notifiziert Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Sie am 28. Januar 2000 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991 zu einer Busse von 100 Franken, unter Auflage einer Spruchgebühr von 80 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Artikel 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig vollstreckbar.

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 210 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Artikel 10 VStrR).

8. Februar 2000

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

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2000-0264