Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Komplexe Behandlung von Hirnschlägen vom 18. Januar 2018

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSMFachorgans an seiner Sitzung vom 18. Januar 2018 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Zuteilung Mit Beschluss vom 19. Februar 2015, publiziert am 10. März 2015, wurde die komplexe Behandlung von Hirnschlägen dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zugeordnet. Die Leistungsvergabe in diesem Bereich erfolgt an folgende Zentren: ­

Kantonsspital Aarau

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Insel Gruppe AG, Standort Inselspital, Universitätsspital Bern

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Universitätsspital Basel

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Hôpitaux universitaires de Genève

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Luzerner Kantonsspital, Standort Luzern

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Kantonsspital St. Gallen

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Ente Ospedaliero Cantonale, Standort Ospedale Regionale di Lugano

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Centre hospitalier universitaire vaudois

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Klinik Hirslanden, Zürich

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Universitätsspital Zürich

Der Beschluss ist Bestandteil der gemeinsamen Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 IVHSM.

2. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: a)

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Jährliche Berichterstattung der im Rahmen des Swiss Stroke Registry erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität inkl. der Anzahl Eingriffe

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(Fallzahlen) zuhanden der IVHSM-Organe sowie Berichterstattung zu Lehre, Weiterbildung und Forschung zwei und fünf Jahre nach Leistungszuteilung; b)

Zeitnahe Offenlegung allfälliger Abweichungen von den Qualitätsanforderungen sowie strukturelle und personelle Änderungen, welche die Qualitätssicherung beeinflussen (bspw. Umstrukturierungen der Klinik, Vakanzen der Klinikdirektorin oder des Klinikdirektors oder in der ärztlichen sowie pflegerischen Leitung);

c)

Zertifizierung als Stroke Center durch die Swiss Federation of Clinical Neuro-Societies (SFCNS);

d)

Durchführung und Applikation von Therapien (medizinisch, interventionell, chirurgisch), zeitgerecht und 24 Stunden pro Tag, sieben Tage pro Woche;

e)

Einhalten von Behandlungskonzepten, die die Diagnosestellung, die Behandlung, Prävention, Pflege, Frührehabilitation, Rehabilitationsplanung und Weiterbehandlung beinhalten;

f)

Aufnahme von mindestens 400 Schlaganfallpatienten und Durchführung von mindestens 40 komplexen hochspezialisierten Behandlungen von Hirnschlägen pro Jahr;

g)

Erhebung und Übermittlung der Angaben des Minimalen Datensatzes an das Swiss Stroke Registry für jeden HSM-Patienten;

h)

Anteilsmässige Beteiligung an den Betriebskosten des Swiss Stroke Registry;

i)

Regelmässige Audits der im Swiss Stroke Registry erhobenen Daten zwecks Qualitätssicherung und die Übernahme der daraus entstehenden Kosten; Bekanntgabe der Auditresultate an die IVHSM-Organe bzw. Ermächtigung der Auditstelle, die Auditresultate den IVHSM-Organen bekannt zu geben sowie das auditierte Zentrum gegenüber den IVHSM-Organen namentlich zu nennen;

j)

Labor (Gerinnung, Blutbild, Chemie; Verfügbarkeit 24 Stunden pro Tag, sieben Tage pro Woche; Resultate innerhalb max. 45 Minuten nach Blutentnahme verfügbar);

k)

Angebot und aktive Beteiligung an anerkannten Programmen für Weiterund Fortbildung für ärztliche, pflegerische und andere Fachpersonen im Bereich komplexen Behandlung von Hirnschlägen;

l)

Teilnahme an klinischen Forschungsaktivitäten im Bereich der komplexen Behandlung von Hirnschlägen;

m) HSM-Gebiet «Komplexe Behandlung von Hirnschlägen» im öffentlich zugänglichen Weiterbildungskonzept speziell berücksichtigt; n)

Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Auflagen und der Überprüfung der Einhaltung derselben.

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Obengenannte Auflagen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leitungsauftrags einzuhalten. Die Nichteinhaltung einer Auflage kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.

3. Bedingungen Das Luzerner Kantonsspital, Standort Luzern, und die Klinik Hirslanden, Zürich, erhalten den Leistungsauftrag ebenfalls unbeschränkt für sechs Jahre unter der Bedingung, dass sie in den Jahren 2018 und 2019 (Durchschnitt der beiden Jahre) die Anforderungen an die Mindestfallzahlen gemäss der Auflage Buchstabe f) in Ziffer 2. dieses Beschlusses erfüllen. Werden die Mindestfallzahlen in den Jahren 2018 und 2019 (Durchschnitt der beiden Jahre) nicht erreicht, läuft der Leistungsauftrag am 8. März 2021 automatisch aus.

4. Befristung Die Zuteilungsentscheide sind bis zum 8. März 2024 befristet.

5. Begründung Für die Begründung wird auf den Schlussbericht «Komplexe Behandlung von Hirnschlägen» ­ Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung vom 18. Januar 2018 verwiesen.

6. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt am 9. März 2018 in Kraft.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

Mitteilung und Publikation Der Schlussbericht «Komplexe Behandlung von Hirnschlägen» ­ Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung vom 18. Januar 2018 kann auf der Homepage der GDK unter www.gdk-cds.ch eingesehen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

6. Februar 2018

Für das HSM-Beschlussorgan Der Präsident: Rolf Widmer

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