Verfügung betreffend die Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen gemäss Artikel 104 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; AuG) Das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Anwendung von Artikel 104 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) verfügt:

1

1.

Die vorliegende Verfügung ersetzt die Verfügung vom 24. Juli 20111 betreffend die Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen gemäss Artikel 104 AuG.

2.

Sämtliche Fluggesellschaften unterliegen für die folgenden Flugstrecken der Meldepflicht gemäss Artikel 104 AuG: ­ Flughafen Istanbul (IST) und Istanbul-Sabiha Gökçen (SAW) ­ Schweiz, ab dem 1. Januar 2019, 00:00 Uhr.

­ Moskau-Domodedowo (DME), Moskau-Scheremetjewo (SVO) und Moskau-Wnukowo (VKO) ­ Schweiz, ab dem 9. Januar 2013, 00:00 Uhr.

3.

Luftverkehrsunternehmen, welche auf einer oder mehrerer dieser Strecken regelmässig Linien- und Charterflüge anbieten, haben dem SEM für sämtliche dieser Flüge unmittelbar nach dem Abflug folgende Datenkategorien zu melden: a. Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sämtlicher Passagiere; b. Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments sämtlicher Passagiere; c. Zielflughafen in der Schweiz; d. Beförderungs-Codenummer; e. Abreise- und Ankunftszeit; f. Abflugort; g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen.

4.

Die Meldungen gemäss Ziffer 3 sind, unter Einhaltung der auf der Webseite des SEM abrufbaren Schnittstellenspezifikation über das SITA Netzwerk (Type B Messaging) im UN/EDIFACT PAXLST-Format oder über den API

BBl 2012 7394

2018-3844

7721

BBl 2018

Webupload (File Upload via Internet) im CSV-Format an das SEM zu übermitteln.

5.

Die von der Meldepflicht gemäss Ziffer 2 betroffenen Luftverkehrsunternehmen haben die auf den meldepflichtigen Routen beförderten Passagiere in geeigneter Form über die Datenweitergabe zu informieren.

6.

Die von der Meldepflicht gemäss Ziffer 2 betroffenen Luftverkehrsunternehmen haben die zur Erfüllung ihrer Meldepflicht erhobenen Daten innerhalb von 24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs zu löschen.

7.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

8.

Der Entscheid ist im Bundesblatt zu publizieren.

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden.

11. Dezember 2018

7722

Staatssekretariat für Migration