Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an die gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz Zweck Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben (KMU) in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen. ...

1

Art. 2 Bst. d Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass: d.

Art. 3

Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.

Empfänger von Finanzhilfen

Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche KMU in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19343 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.

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BBl 2018 1299 SR 951.25 SR 952.0

2017-2585

1327

Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

BBl 2018

Art. 4 Abs. 1 Bst. c 1

Anerkannt werden Organisationen, die: c.

rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;

Art. 6

Bürgschaftslimite und Verlustbeitrag des Bundes

Anerkannte Organisationen können Bürgschaften nach diesem Gesetz bis zu 1 Million Franken eingehen.

1

Der Bund übernimmt 65 Prozent des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften nach diesem Gesetz.

2

Vorbehalten bleiben die Artikel 71a­71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824.

3

Art. 7

Verwaltungskosten

Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten, die den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, unabhängig von der Beteiligung der Kantone.

1

Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter oder Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation in gleicher Höhe.

2

Art. 8

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.

1

Das Volumen der Bürgschaften, die von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 2 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.

2

Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.

3

Art. 14a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bestehen, werden nach bisherigem Recht5 bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 837.0 AS 2007 693 3363, 2012 3655, 2013 2283

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