Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 7. November 20172 eingereichten Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20183, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 7. November 2017 «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117c4

Pflege

Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.

1

Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

2

1 2 3 4

SR 101 BBl 2017 7724 BBl 2018 7653 Die endgültige Nummer dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; diese stimmt die Nummerierung ab auf die Bestimmungen der Bundesverfassung, wie sie im Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels durch Volk und Stände gelten, und nimmt die nötigen Anpassungen im ganzen Text der Initiative vor.

2018-1982

7675

Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)». BB

BBl 2018

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 117c (Pflege) Der Bund erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen über: 1

a.

die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden: 1. in eigener Verantwortung, 2. auf ärztliche Anordnung;

b.

die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen;

c.

anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen;

d.

Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen.

Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert vier Jahren seit Annahme von Artikel 117c durch Volk und Stände. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen trifft der Bundesrat innerhalb von achtzehn Monaten nach Annahme von Artikel 117c durch Volk und Stände wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen.

2

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

5

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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