Änderungsverfügung betreffend Verfügung vom 22. Februar 2016 in Sachen Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2016 vom 1. März 2018

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Verfügung vom 22. Februar 2016 betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2016 wird geändert. Die in Dispositiv-Ziffer 1.4 errichteten drei temporären bzw. temporär aktivierbaren Flugbeschränkungsgebiete LS-R GS1, LS-R GS2 und LSR GS3 östlich von Sion werden ab dem 29. März 2018 aufgehoben.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2018-0842

1. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurden bis auf weiteres östlich von Sion drei temporäre bzw. temporär aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete (LS-R GS1, LS-R GS2 und LS-R GS3) errichtet. Diese Flugbeschränkungsgebiete klassieren bei entsprechender Aktivierung den darin befindlichen Luftraum in Klasse E um.

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BBl 2018

Diese Massnahme wurde getroffen, weil die zivilen IFR-Anflugverfahren auf den Flugplatz Sion teilweise durch die Luftraumklasse G und deren Pufferzone führen konnten und somit zum Teil im unkontrollierten Luftraum stattfanden.

Mit diesen Flugbeschränkungsgebieten und deren Aktivierung lagen die zivilen IFR-Anflugverfahren somit im Luftraum der Klasse E und fanden dementsprechend im kontrollierten Luftraum mit Flugverkehrsdienst statt.

2. Die Verfügung vom 22. Februar 2016 ist am 31.März 2016 in Kraft getreten und dauert unbeschränkt, das bedeutet bis zu deren Widerruf bzw. zu einer erneuten Änderung.

3. Der Flugplatz Sion hat am 13. Dezember 2017 einen schriftlichen Antrag beim BAZL eingereicht, um die drei Flugbeschränkungsgebiete LS-R GS1, LS-R GS2 und LS-R GS3 aufzuheben.

4. Dieser Antrag stützt sich auf den am 12. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 29 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L; SR 748.121.11). Gemäss dieser Bestimmung gilt die Transponderpflicht für motorisierte und nichtmotorisierte Luftfahrzeuge, sprich Segelflugzeuge und Ballone, wenn in der Luftraumklasse G in einer Höhe über 1000 Fuss über Grund nach den Werten gemäss Artikel 23 Absatz 3 VRV-L geflogen wird.

Aufgrund dieser neuen rechtlichen Grundlage können die drei temporären bzw. temporär aktivierbaren Flugbeschränkungsgebiete LS-R GS1, LS-R GS2 und LS-R GS3 östlich von Sion aufgehoben werden.

5. Die Aufhebung der drei temporären bzw. temporär aktivierbaren Flugbeschränkungsgebiete LS-R GS1, LS-R GS2 und LS-R GS3 gilt ab dem 29. März 2018 (Publikation der Karte 2018).

6. Diese Verfügung wird dem Flugplatz Sion, Skyguide und der Luftwaffe mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

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Adressatenkreis:

Die Änderungsverfügung vom 22. Februar 2018 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 465 06 57 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

1. März 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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