Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Allogene hämatopoetische Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen vom 19. April 2018

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSMFachorgans an seiner Sitzung vom 19. April 2018 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Zuteilung Mit Beschluss vom 25. August 2016, publiziert am 13. September 2016, wurden die allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantationen (HSZT) bei Erwachsenen dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zugeordnet. Die Leistungsvergabe in diesem Bereich erfolgt an folgende Zentren: ­

Universitätsspital Basel

­

Hôpitaux universitaires de Genève

­

Universitätsspital Zürich

Der Beschluss ist Bestandteil der gemeinsamen Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 IVHSM.

2. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: a)

Jährliche Berichterstattung der im Rahmen des HSM-Minimaldatensatzes erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität inkl. der Anzahl allogener HSZT bei Erwachsenen (Fallzahlen) zuhanden der IVHSM-Organe.

Die Zentren reichen die standardisierten, direkt vergleichbaren Daten beim HSM-Projektsekretariat koordiniert ein und bestimmen zu diesem Zweck eine verantwortliche Person.

b)

Berichterstattung zu Lehre, Weiterbildung und Forschung zwei und fünf Jahre nach Leistungszuteilung

c)

Zeitnahe Offenlegung allfälliger Abweichungen von den Qualitätsanforderungen sowie strukturelle und personelle Änderungen, welche die Qualitätssicherung beeinflussen (bspw. Umstrukturierungen der Klinik, Vakanzen der

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Klinikdirektorin oder des Klinikdirektors oder in der ärztlichen sowie pflegerischen Leitung) d)

Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)-Akkreditierung für allogene HSZT bei Erwachsenen

e)

Durchführung von mindestens zehn allogenen HSZT bei Erwachsenen pro Zentrum pro Jahr

f)

Angebot und aktive Beteiligung an anerkannten Programmen für Weiterund Fortbildung für ärztliche, pflegerische und andere Fachpersonen im Bereich der allogenen HSZT

g)

Teilnahme an klinischen und translationalen Forschungsaktivitäten im Bereich der allogenen HSZT

h)

HSM-Gebiet «Allogene HSZT bei Erwachsenen» im öffentlich zugänglichen Weiterbildungskonzept speziell berücksichtigt

i)

Erhebung der im SBSC-Register erfassten Daten sowie deren Übermittlung an SBSC

j)

Anteilsmässige Beteiligung an den Betriebskosten des SBSC-Registers

k)

Regelmässige Audits der im SBSC-Register erhobenen Daten zwecks Qualitätssicherung und die Übernahme der daraus entstehenden Kosten; Bekanntgabe der Auditresultate an die IVHSM-Organe bzw. Ermächtigung der Auditstelle, die Auditresultate den IVHSM-Organen bekannt zu geben sowie das auditierte Zentrum gegenüber den IVHSM-Organen namentlich zu nennen

l)

Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Auflagen und der Überprüfung der Einhaltung derselben

Obengenannte Auflagen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leistungsauftrags einzuhalten. Die Nichteinhaltung einer Auflage kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.

3. Bedingungen Die Hôpitaux universitaires de Genève erhalten den Leistungsauftrag ebenfalls unbeschränkt für sechs Jahre unter der Bedingung, dass sie bis spätestens am 30. Juni 2019 die JACIE-Akkreditierung für allogene HSZT bei Erwachsenen wiedererlangt haben (Auflage Bst. e) in Ziff. 2 dieses Beschlusses). Wird die Re-Akkreditierung nicht erreicht, läuft der Leistungsauftrag am 1. Juli 2019 automatisch aus.

4. Befristung Die Zuteilungsentscheide sind bis zum 30. Juni 2024 befristet.

5. Begründung Für die Begründung wird auf den Schlussbericht «Allogene hämatopoetische Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen» ­ Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung vom 19. April 2018 verwiesen.

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6. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

Mitteilung und Publikation Der Schlussbericht «Allogene hämatopoetische Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen» ­ Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung vom 19. April 2018 kann auf der Homepage der GDK unter www.gdk-cds.ch eingesehen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

8. Mai 2018

Für das HSM-Beschlussorgan Der Präsident: Rolf Widmer

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