Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz betreffend das temporäre Flugbeschränkungsgebiet «Hongrin» vom 6. April 2018

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Im Rahmen eines militärischen Beschaffungsprojekts sollen verschiedene Minidrohnenflüge der Schweizerischen Armee unter der Operation «Extended Visual Line of Sight» (EVLOS) über dem militärischen Waffenplatz Hongrin stattfinden. Diese Testflüge werden vom Fachbereich Flugerprobung des Bundesamtes für Rüstung (armasuisse) durchgeführt. Dementsprechend wird der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung vorübergehend in ein temporäres Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert.

Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Testflügen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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2018-1088

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Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporär, zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: Innerhalb des aktivierten Flugbeschränkungsgebiets sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Testflügen teilnehmen, untersagt. Das Flugbeschränkungsgebiet kann ausschliesslich während der im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten und die tägliche Festlegung der Flughöhe (FL100 bzw. 7000 ft AMSL) werden mittels NOTAM und DABS bekannt gegeben. Zudem wird für den Zeitraum vom 16. April 2018 bis 29. April 2018 die FlugfunkFrequenz 130.200 MHz reserviert. Über diese Frequenz können sich andere Luftraumnutzer über die Aktivierung der TEMPO RA informieren.

Falls die über NOTAM aktivierte TEMPO RA aus irgendeinem Grund von der armasuisse nicht benötigt wird, wird der Luftraum mittels NOTAM für andere Luftraumnutzer freigegeben.

Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind in den aktivierten TEMPO RAs entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

Während der Durchführung von Drohnenflügen in der Nacht werden ausgebildete Luftraumbeobachter mit Funk und Restlichtverstärkern ausgerüstet und entlang der vorgesehenen Flugroute positioniert.

Weiter wird für die Durchführung der Drohnenflüge auf dem militärischen Waffenflugplatz Hongrin ein Verkehrsinformations- und Kollisionsvermeidungssystem «FLARM RX/TX (ground station)» eingesetzt.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RA erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 16. April 2018 in Kraft und dauert bis am 29. April 2018.

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5. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und Skyguide mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 465 06 57 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

6. April 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Verfügung vom 6. April 2018 in Sachen temporäres Flugbeschränkungsgebiet «Hongrin» «TEMPO RA Hongrin» The area bounded by the following coordinates (WGS84): N46° 26.806, E007° 03.975, N46° 25.218, E007° 05.697, N46° 21.175, E006° 58.038, N46° 22.750, E006° 56.314.

Lower Limit: GND Upper Limit: FL100 (FL100 is not required in all cases, in those cases 7000 ft AMSL will be the upper level) Date: 16 April - 29 April (activation in weekend possible for back up (WX).

Activation Times: all days between 0900LT-2200LT

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