18.053 Botschaft über die Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz vom 23. Mai 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe zu fünf Bundesbeschlüssen: 1.

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz;

2.

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz;

3.

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz;

4.

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz;

5.

Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für den Beitrag des Bundes an die Projekte für das Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz.

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Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Mai 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Mit dieser Botschaft beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Bewilligung eines Gesamtkredits von 994 Millionen Franken für die Unterstützung der Organisation und der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz.

Ausgangslage Die Olympischen und Paralympischen Winterspiele (Winterspiele) gehören zu den weltweit grössten Sportanlässen. Die organisierende Nation steht für längere Zeit im Schaufenster der Weltöffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund hat Swiss Olympic entschieden, mit dem Projekt «Sion 2026» eine Kandidatur zu lancieren.

Swiss Olympic und die Kandidaturorganisation «Sion 2026» haben dem Bund am 4. August 2017 ein Gesuch um eine finanzielle Unterstützung des Projekts eingereicht.

Der Bundesrat sieht mit der Organisation und der Durchführung der Winterspiele grosse Chancen verbunden. Die Schweiz kann in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer kulturellen Vielfalt und ihrer politischen Tradition weiterentwickelt und international präsentiert werden. Die Winterspiele können dazu beitragen, die Schweiz als Ganzjahres-Tourismusdestination zu positionieren und durch Innovationen und nachhaltige Lösungen die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Gegen innen tragen die Winterspiele dazu bei, ein attraktives Lebensumfeld zu schaffen und die natürlichen Ressourcen zu sichern. Vermehrte Bewegung und Sport fördern die Gesundheit, unterstützen die Inklusion und stärken die Zusammengehörigkeit in der Gesellschaft.

Das Projekt «Sion 2026» sieht die dezentrale Durchführung der Wettkämpfe in den Kantonen Wallis, Waadt, Freiburg, Bern, Obwalden und Graubünden vor. Es werden ausschliesslich bestehende oder unabhängig von den Winterspielen errichtete Sportanlagen genutzt. Das Zentrum der Kandidatur bildet Sitten. Die Beherbergung von Athletinnen und Athleten sowie weiteren Anspruchsgruppen in den Austragungsorten und deren Umgebung befruchten die lokale Wirtschaft. Die technische und die finanzielle Machbarkeit des Projekts wurden umfassend abgeklärt, im Auftrag des Bundes in zentralen Punkten von Expertinnen und Experten überprüft und insgesamt positiv beurteilt.

Inhalt der Vorlage Aufgrund dieser Ausgangslage und vor dem Hintergrund der vom Internationalen Olympischen Komitee (IOK) angepassten Anforderungen an die Durchführung von
Winterspielen ­ die «Agenda 2020» des IOK ermöglicht eine bedürfnisgerechtere und kostengünstigere Umsetzung ­ beantragt der Bundesrat dem Parlament mit der vorliegenden Botschaft die Unterstützung des Projekts «Sion 2026». Er legt dem Parlament dazu die Entwürfe zu fünf Verpflichtungskreditbeschlüssen vor: Der Bund beteiligt sich mit einem Beitrag von höchstens 8 Millionen Franken an den Kosten für die Kandidatur. Diese läuft bis zum Vergabeentscheid des IOK im Sep-

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tember 2019. Im Falle eines Abbruchs der Kandidaturbestrebungen beteiligt sich der Bund zu einem Drittel an den aufgelaufenen Kosten.

Zur Deckung der Finanzierungslücke im Durchführungsbudget trägt der Bund 787 Millionen Franken bei. Damit wird auch eine im Budget vorgesehene Reserve von 215 Millionen Franken gedeckt. Die Trägerorganisation kann diese Reserve als eine finanzielle Sicherheit gegenüber dem IOK ausweisen. Der Bund gibt gegenüber dem IOK keine finanziellen Garantien ab und tritt auch nicht in ein Vertragsverhältnis mit diesem. Die Stadt Sitten und Swiss Olympic als Nationales Olympisches Komitee haben den Host-City-Vertrag zu unterzeichnen. Der Kanton Wallis hat angekündigt, diesen ebenfalls zu unterzeichnen. Die Unterzeichnenden verpflichten sich zur Ausrichtung der Winterspiele.

Mit einem Beitrag von 40 Millionen Franken beteiligt sich der Bund an den Kosten für Massnahmen und Projekte für ein langfristiges Vermächtnis der Winterspiele.

Mit weiteren, von Dritten beigesteuerten Mitteln sollen damit schwergewichtig Projekte in den Bereichen Sport / Bewegung / Gesundheit, Tourismus / Landwirtschaft / Regionalentwicklung sowie Energie / Raum / Umwelt gefördert werden.

Weiter übernimmt der Bund 20 Prozent der finanzwirksamen Mehrkosten der Kantone für die Sicherheit, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Winterspiele entstehen. Basierend auf den bisherigen Kostenberechnungen entspricht dies einem Betrag von 44 Millionen Franken.

Schliesslich leistet der Bund Beiträge an die für die Durchführung der Winterspiele erforderlichen Investitionen in Sportanlagen im Umfang von höchstens 30 Millionen Franken. Die entsprechenden Projekte müssen die Anforderungen des Nationalen Sportanlagenkonzepts (NASAK) erfüllen.

Zusammen mit den vom Bund getragenen Kosten für die Leistungen der Sicherheitsdienste des Bundes (insbesondere Armee, Grenzwachtkorps, Nachrichtendienst des Bundes, Bundesamt für Polizei, Bevölkerungsschutz) im Umfang von 85 Millionen Franken ergibt sich eine Gesamtbeteiligung des Bundes am Projekt im Umfang von 994 Millionen Franken.

Der Bund wird bei einem Zuschlag der Winterspiele an das Projekt «Sion 2026» nicht Teil der zu gründenden Trägerorganisation. Er wird jedoch angesichts der Komplexität des Projekts und seines hohen finanziellen Engagements die Trägerorganisation
eng begleiten. Der Bund wird mit der Trägerorganisation eine Subventionsvereinbarung abschliessen, um die Kostentransparenz und den zweckmässigen, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der vom Bund eingesetzten Mittel sicherzustellen.

Die Frist für die Eingabe einer Kandidatur für die Winterspiele 2026 beim IOK endet am 11. Januar 2019. Im September 2019 wird das IOK über die Vergabe der Winterspiele 2026 entscheiden. Der Bundesrat ist überzeugt, dass das Projekt «Sion 2026» im Wettbewerb mit anderen Kandidaturen konkurrenzfähig ist. Es würde zu Innovationen, zur Entwicklung der Standort- und Lebensqualität in der Schweiz sowie zur Neuausrichtung der Winterspiele und der olympischen Bewegung generell beitragen können.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Ausgangslage und Rahmenbedingungen 1.1 Anlass des Finanzbegehrens 1.2 Bedeutung des zu finanzierenden Vorhabens: Olympische und Paralympische Winterspiele als nationales Projekt mit grosser internationaler Ausstrahlung 1.2.1 Mediale Beachtung als Reputationschance 1.2.2 Stärkung der Tourismusdestination Schweiz 1.2.3 Plattform zur Förderung der Bewegung und des Breiten- und Spitzensports 1.3 Die olympische Bewegung 1.3.1 Das Internationale Olympische Komitee 1.3.2 Die Grundwerte der olympischen Bewegung 1.3.3 Die olympische Bewegung in der Schweiz 1.3.4 Olympische Winterspiele in der Schweiz 1.3.4.1 St. Moritz 1928 und 1948 1.3.4.2 Schweizer Kandidaturen und Kandidaturbemühungen 1.3.5 Die Dimensionen der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 1.4 Rahmenbedingungen 1.4.1 «Agenda 2020» des IOK 1.4.2 Zeitliche Meilensteine der Kandidatur 1.4.3 Garantien gegenüber dem IOK 1.4.4 Erfahrungen der Schweiz in der Organisation von Sportgrossanlässen 1.4.5 Entscheidungsprozesse 1.4.5.1 Nationale Ebene 1.4.5.2 Internationale Ebene

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Das Projekt «Sion 2026» 2.1 Organisation 2.2 Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz 2.2.1 Die Winterspiele als Zukunftsprojekt 2.2.2 Der Anspruch des Vermächtnisses der Olympischen Winterspiele 2026 2.2.3 Vermächtnis-Vision und -Themen 2.2.4 Umsetzung des Vermächtnisses der Olympischen Winterspiele 2026 2.2.5 Vermächtnis aus der Dialog- und Kandidaturphase

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2.3

2.4

3

Konzept für die Spiele 2.3.1 Sportanlagen 2.3.2 Infrastruktur Medien 2.3.3 Unterbringung der Athletinnen und Athleten und deren Begleitpersonen 2.3.4 Beherbergung der weiteren Zielgruppen 2.3.5 Verkehr und Transport 2.3.6 Sicherheit 2.3.6.1 Sicherheit im öffentlichen Raum 2.3.6.2 Sicherheit innerhalb der Austragungsstätten 2.3.7 Nachhaltiges Veranstaltungsmanagement Kosten und Finanzierung des Projekts 2.4.1 Kandidaturbudget 2.4.2 Organisations- und Durchführungsbudget 2.4.2.1 Ausgaben 2.4.2.2 Einnahmen 2.4.2.3 Finanzierungslücke im Durchführungsbudget 2.4.2.4 Chancen und Risiken im Durchführungsbudget 2.4.3 Infrastruktur- und Sicherheitsbudget 2.4.3.1 Infrastruktur 2.4.3.2 Verkehr 2.4.3.3 Sicherheit im öffentlichen Raum

Inhalt der Vorlage 3.1 Antrag des Bundesrates 3.2 Vernehmlassung 3.3 Einschätzung der Rahmenbedingungen 3.4 Inhalt der Kreditbeschlüsse 3.4.1 Übersicht 3.4.2 Erfüllung der Bedingungen des Bundesrates 3.4.2.1 Deckung eines allfälligen Defizits im Durchführungsbudget durch die Trägerorganisation oder die Standortkantone 3.4.2.2 Erbringung und Finanzierung der Sicherheitsleistungen 3.4.2.3 Bereitstellung der Infrastrukturen 3.4.2.4 Nachhaltiges Veranstaltungsmanagement 3.5 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Bundesbeschlüsse 3.5.1 Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

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3.5.2

3.6 4

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz 3.5.3 Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz 3.5.4 Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz 3.5.5 Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für den Beitrag des Bundes an die Projekte für das Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund 4.1.1 Finanzielle Auswirkungen 4.1.2 Aufsicht über die Verwendung der Subventionen 4.1.2.1 Erfahrungen aus der Expo.01/02 4.1.2.2 Regelungen für die Kandidatur- und Durchführungsphase 4.1.3 Haftung bei einem Defizit aus der Durchführung der Winterspiele 4.1.4 Personelle Auswirkungen 4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 4.2.1 Wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Nutzen 4.2.2 Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen 4.2.3 Bereitstellung der erforderlichen Polizeikräfte 4.2.4 Weitere Leistungen 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 4.5 Auswirkungen auf die Umwelt 4.5.1 Natur- und Heimatschutz 4.5.2 Umweltrechtliche und raumplanerische Aspekte 4.5.3 Beitrag zur Umsetzung politischer Zielsetzungen in den Bereichen Umwelt, Raum, Energie 4.6 Auswirkungen auf das Image der Schweiz im Ausland

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5

6

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 5.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Erlassform 6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 6.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 6.4.1 Gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung der Subvention 6.4.2 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele 6.4.3 Materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen 6.4.4 Verfahren der Beitragsgewährung 6.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.6 Anpassung der rechtlichen Grundlagen

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Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (Entwurf)

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Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (Entwurf)

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Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (Entwurf)

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Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (Entwurf)

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Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für den Beitrag des Bundes an die Projekte für das Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (Entwurf)

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Botschaft 1

Ausgangslage und Rahmenbedingungen

1.1

Anlass des Finanzbegehrens

Mit Gesuch vom 4. August 2017 hat Swiss Olympic ­ Nationales Olympisches Komitee und Dachverband für den Schweizer Sport ­ dem Bundesrat ein Gesuch zur Unterstützung der Kandidatur «Sion 2026» für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 (Winterspiele 2026) in der Schweiz eingereicht. Nach umfangreichen Vorabklärungen hat das Sportparlament, das oberste Organ von Swiss Olympic, im April 2017 einstimmig beschlossen, mit «Sion 2026» eine Kandidatur für die Winterspiele 2026 zu lancieren. Massgeblichen Einfluss auf den Entscheid von Swiss Olympic, nach dem negativen Entscheid des Bündner Stimmvolks im März 2013 zum Projekt «Graubünden 2022» erneut eine schweizerische Kandidatur zu lancieren, hatte die 2014 verabschiedete Agenda 2020 des Internationalen Olympischen Komitees (IOK). Die durch das IOK angestossenen Veränderungen erlauben es vermehrt, bei der Ausrichtung und Dimensionierung der Winterspiele individuell auf die Bedürfnisse der Austragungsorte einzugehen.

Die Organisation Olympischer und Paralympischer Winterspiele ist ein nationales Projekt mit grosser internationaler Ausstrahlung. Eine Nation, die sich der Herausforderung dieses Projekts stellt, steht für längere Zeit im Schaufenster der Weltöffentlichkeit. Winterspiele sind deshalb für den mit der Durchführung betrauten Staat eine grosse Chance, seine geschichtliche Entwicklung, politische Tradition, kulturelle Vielfalt und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weiterzuentwickeln und einem Milliardenpublikum in der ganzen Welt näherzubringen.

Die vorliegenden Bundesbeschlüsse bilden die Rechtsgrundlage für die Beiträge des Bundes an die Kosten der Kandidatur und die Durchführung der Winterspiele 2026 in der Schweiz.

1.2

Bedeutung des zu finanzierenden Vorhabens: Olympische und Paralympische Winterspiele als nationales Projekt mit grosser internationaler Ausstrahlung

Winterspiele in der Schweiz sind für unser Land in mehrfacher Hinsicht mit grossen Chancen verbunden: ­

International sind sie geeignet, die Reputation der Schweiz als sicheres und leistungsfähiges Land zu stärken.

­

Volkswirtschaftlich stärken sie die Tourismusdestination Schweiz und die regionalwirtschaftliche Entwicklung.

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­

Gesellschaftlich fördern sie das nationale Zusammengehörigkeitsgefühl und können breite Bevölkerungskreise motivieren, Sport zu treiben und sich zu bewegen.

­

Sie bieten eine Plattform, den Sport in seiner gesamten Breite zu fördern und weiterzuentwickeln.

1.2.1

Mediale Beachtung als Reputationschance

Olympische Winterspiele und die unmittelbar danach stattfindenden Paralympischen Winterspiele (Paralympics) sind Sportveranstaltungen, welche eine aussergewöhnliche mediale Beachtung finden. Das organisierende Land und die Austragungsorte, insbesondere die Gastgeberstadt (Host City), stehen während längerer Zeit im Mittelpunkt der weltweiten Berichterstattung. Die Durchführung von Winterspielen ist insbesondere für die Reputation der Marke Schweiz eine grosse Chance.

1.2.2

Stärkung der Tourismusdestination Schweiz

Nachhaltige Winterspiele festigen die Stellung der Tourismusdestination Schweiz im internationalen Wettbewerb. Die über mehrere Jahre anhaltende internationale Publizität ermöglicht es, die Attraktivität der Schweiz auch über die Wintersaison hinaus weltweit zu positionieren. Umsichtig veranstaltete Winterspiele können so auch zur regionalwirtschaftlichen Entwicklung beitragen.

Die Schweiz ist ein Pionierland des alpinen Wintertourismus. In den Jahren 1928 und 1948 wurden Olympische Winterspiele in St. Moritz ausgetragen, was die Entwicklung der Infrastrukturen und des modernen Wintertourismus in der Austragungsregion wesentlich stimuliert hat. Der Wintertourismus wiederum hat mit seinen vielfältigen und einzigartigen Schneesportaktivitäten entscheidend zur Entwicklung des Tourismusstandortes Schweiz und zum Wohlstand im Schweizer Alpenraum beigetragen.

Der Tourismus, insbesondere im Winter, steht vor verschiedenen Herausforderungen und befindet sich mitten in einem Strukturwandel. Insbesondere wird der Klimawandel Anpassungen unabdinglich machen. Mit der Entwicklung neuer Angebote auch über die Wintersaison hinaus öffnet sich für den Schweizer Tourismus die Chance, sich auf die veränderten Verhältnisse auszurichten. Die Rahmenbedingungen in den Schweizer Alpen sind geeignet, damit diese Herausforderungen bewältigt und die Regionen touristisch nachhaltig weiterentwickelt werden können.

Das Projekt «Sion 2026» verfolgt ein innovatives Konzept, das unter anderem die Berggebiete mit den Städten verbindet. Das Konzept fügt sich in die bestehenden touristischen Strukturen und Entwicklungen ein.

Angesichts der internationalen Ausstrahlung können Winterspiele die notwendigen Entwicklungen beschleunigen, Impulse bei der Erschliessung des globalen touristischen Wachstumspotenzials verleihen und weltweit das Image der Schweiz als Tourismusland und Wirtschaftsstandort stärken.

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1.2.3

Plattform zur Förderung der Bewegung und des Breiten- und Spitzensports

Der gesellschaftliche Nutzen von Sport und Bewegung ist politisch anerkannt und wissenschaftlich nachgewiesen. Olympische und Paralympische Spiele generieren eine höhere Aufmerksamkeit und ein Interesse für den Sport. Mit attraktiven öffentlichen Bewegungsräumen und niederschwelligen Angeboten in Schule, Freizeit und Arbeitswelt werden alle Bevölkerungsgruppen zur Bewegung und zum Sport animiert. Sport und Bewegung leisten einen wertvollen Beitrag für die Gesundheit und die Lebensqualität der Menschen.

Sportliche Grossveranstaltungen wie die Winterspiele bilden auch eine geeignete Plattform, um den Leistungs- und den Breitensport gezielt und unter besonderer Berücksichtigung des Nachwuchsleistungssports zu fördern. Leistungssportlerinnen und -sportler sind für Kinder und Jugendliche oft Vorbilder oder gar Idole und beeinflussen daher das Sport- und Bewegungsverhalten der jungen Generation.

1.3

Die olympische Bewegung

1.3.1

Das Internationale Olympische Komitee

Das IOK ist eine nichtstaatliche Organisation mit Sitz in Lausanne. Im Rahmen der olympischen Bewegung sind derzeit 206 nationale olympische Komitees und 35 internationale Sportverbände aus fünf Kontinenten vereinigt. Hauptaufgabe des IOK ist die Organisation und die Betreuung der Olympischen Spiele. Rechtlich handelt es sich beim IOK um einen im Handelsregister eingetragenen Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 (ZGB). Die Schweiz hat mit dem IOK das Abkommen vom 1. November 20002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des IOK in der Schweiz abgeschlossen.

Das IOK hat den Status eines offiziellen Beobachters der Vereinten Nationen. Es hält die Schirmherrschaft über die olympische Bewegung und beansprucht alle Rechte an den Olympischen Spielen und Symbolen (Fahne, Mottos und Hymne).

Die Leitung der 1894 gegründeten Organisation liegt beim Präsidenten, derzeit Thomas Bach aus Deutschland, beim «Executive Board» des IOK (Vorstand) und der IOK-Session (Hauptversammlung).

1.3.2

Die Grundwerte der olympischen Bewegung

Die grundlegenden Prinzipien und fundamentalen Werte des Olympismus sind in der Olympischen Charta niedergelegt. Die Prinzipien des Olympismus verbinden Sport mit Kultur und Bildung. Auf deren Grundlage soll sich eine Lebensphiloso1 2

SR 210 SR 0.192.122.415.1

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phie entwickeln, die auf Freude an der Leistung und der Achtung fundamentaler ethischer Prinzipien aufbaut. Jede Form von Diskriminierung einer Nation oder einer Person aufgrund von Rasse, Religion, Politik, Geschlecht oder aus anderen Gründen ist mit der Zugehörigkeit zur olympischen Bewegung unvereinbar.

Von zentraler Bedeutung ist das gegenseitige Verständnis im Geiste von Freundschaft, Solidarität und Fairplay. Ziel der olympischen Bewegung ist es, die Bestrebungen für ein friedliches und gerechtes Zusammenleben der Nationen zu unterstützen, indem die Jugend durch sportliche Betätigung im Einklang mit den olympischen Werten erzogen wird. Die Prinzipien der Olympischen Charta entsprechen über weite Strecken den Grundprinzipien schweizerischer Staatlichkeit: direkte Demokratie, Föderalismus und Konkordanz nach innen sowie Neutralität und Humanität nach aussen.

1.3.3

Die olympische Bewegung in der Schweiz

Die ersten Olympischen Spiele der Neuzeit fanden 1896 in Athen statt. Als einziger Schweizer unter den 241 teilnehmenden Athleten befand sich der Turner Louis Zutter aus Neuenburg, der privat nach Athen reiste und als erster Schweizer eine Goldmedaille gewann. Die erste offizielle Schweizer Delegation nahm erst 1920 in Antwerpen an den Spielen teil. Ab 1924 war das «Schweizerische Olympische Comité» (SOC) für die Selektionen zuständig, im Auftrag des Schweizerischen Landesverbands für Leibesübungen (SLL).

Das SOC und der zum Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) umbenannte SLL fusionierten 1998 zu Swiss Olympic. In der Doppelfunktion als Nationales Olympisches Komitee der Schweiz und als Dachverband des Schweizer Sports schafft Swiss Olympic einerseits bestmögliche Voraussetzungen für sportliche Erfolge auf internationaler Ebene und vertritt andererseits die Interessen des privatrechtlich organisierten Sports. Darüber hinaus verbreitet und verankert Swiss Olympic die olympischen Werte Höchstleistung, Freundschaft und Respekt in der Gesellschaft und setzt sich für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport ein. 76 nationale Sportverbände mit 19 500 Vereinen und rund zwei Millionen Sporttreibenden sind dem Dachverband angeschlossen.

1.3.4

Olympische Winterspiele in der Schweiz

1.3.4.1

St. Moritz 1928 und 1948

1928 wurde die Schweiz mit St. Moritz als Austragungsort für die Durchführung der Olympischen Winterspiele gewählt. Insgesamt nahmen damals 464 Sportlerinnen und Sportler aus 25 Nationen an den Winterspielen teil. Es wurden Wettkämpfe in den Disziplinen Langlauf, Skisprung, nordische Kombination, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Bob, Skeleton und Eishockey ausgetragen. Die Bob- und Skeletonbahn, die bis heute jeden Winter für nationale und internationale Wettkämpfe genutzt wird und als weltweit einzige verbliebene Natureisbahn über eine einmalige internationale Reputation verfügt, stammt aus dieser Zeit.

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1948 fanden die Olympischen Winterspiele ­ als erste internationale Grossveranstaltung nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs ­ ebenfalls in St. Moritz statt. Es wurden die gleichen Wettbewerbe wie 1928 ausgetragen. Es nahmen 878 Sportlerinnen und Sportler aus 28 Nationen teil.

Das Interesse an den Olympischen Winterspielen 1948 in St. Moritz war weltweit sehr gross. Für St. Moritz brachten die Winterspiele einen wirtschaftlichen Entwicklungsschub in den Bereichen Infrastruktur (Strassen, Telefonnetz, Erschliessung des Skigebiets) und einen technischen Wissensaustausch über die Landesgrenzen hinweg.

Für den Wintersport in der Schweiz stellten die Spiele eine sportlich und wirtschaftlich wichtige Präsentationsplattform dar. St. Moritz hat von diesem Potenzial nachhaltig profitiert. Nach den Olympischen Winterspielen von 1948 erlebte St. Moritz einen eindrücklichen touristischen Aufschwung und wurde in der Folge zu einem der weltweit bekanntesten Wintersportorte.

1.3.4.2

Schweizer Kandidaturen und Kandidaturbemühungen

In den vergangenen Jahrzehnten wurden in der Schweiz über 40 Initiativen zur Organisation von Olympischen Spielen in der Schweiz lanciert. Viele scheiterten in einer frühen Phase, andere im Rahmen von kantonalen Volksabstimmungen wie zuletzt die Initiativen «Graubünden 2022» und «Graubünden 2026» im März 2013 beziehungsweise Februar 2017.

Demgegenüber waren die Kandidaturen von Sitten für die Winterspiele 2002 und 2006 national breit abgestützt und international chancenreich. In beiden Fällen verlieh das IOK Sitten den Status «Candidate City». Trotz den optimistischen Erwartungen unterlag die Kandidatur «Sion 2006» schliesslich der Kandidatur von Turin (Italien).

1.3.5

Die Dimensionen der Olympischen und Paralympischen Winterspiele

Olympische Winterspiele Olympische Winterspiele wurden bisher 23 Mal in insgesamt zwölf Ländern durchgeführt. Seit 1994 finden sie im zweijährigen Wechsel mit den Olympischen Sommerspielen statt, nachdem sie bis 1992 jeweils im selben Jahr ausgetragen wurden.

Olympische Winterspiele umfassen heute rund 100 Wettkämpfe mit 2800 Athletinnen und Athleten aus gegen 90 Ländern. Bei den vergangenen Winterspielen 2018 in Pyeongchang wurden Wettbewerbe in den Disziplinen Biathlon, Bob, Curling, Eishockey, Eiskunstlauf, Freestyle-Skiing, nordische Kombination, Rennrodeln, Shorttrack, Skeleton, Ski alpin, Langlauf, Skispringen und Snowboard ausgetragen.

Beteiligt waren rund 10 000 Medienschaffende und um die 20 000 freiwillige Helferinnen und Helfer. Im Vergleich zu den Sommerspielen sind die Dimensionen der 4017

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Winterspiele damit rund drei Mal kleiner. Das IOK hat mit der Verabschiedung der Agenda 2020 beschlossen, den Anlass bezüglich Anzahl Teilnehmende und Wettkämpfe auf die aktuelle Grösse zu limitieren.

Die Olympischen Winterspiele gehören zu den Sportanlässen mit der grössten Aufmerksamkeit weltweit.

Paralympics Die Paralympics, organisiert vom Internationalen Paralympischen Komitee (IPC), sind der grösste Sportanlass für Athletinnen und Athleten mit einer körperlichen Behinderung oder einer Sehbehinderung. Seit 1988 finden die Paralympics im Anschluss an die Olympischen Spiele am selben Ort statt. Die Ausrichtung der Paralympics muss in eine Bewerbung einbezogen und vom selben lokalen Organisationskomitee wie die Olympischen Spiele koordiniert werden. Grundsätzlich gelten auch für die Paralympics die Vorgaben des IOK.

Zu den paralympischen Wintersportarten zählen Ski alpin, Ski nordisch, SledgeEishockey, Rollstuhl-Curling, Biathlon, Snowboard und Monobob. In Pyeongchang haben rund 570 Athletinnen und Athleten aus 49 Nationen an den Paralympics teilgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die Paralympics 2026 in vergleichbaren Dimensionen stattfinden werden. Das mediale Interesse an den Paralympics ist in den letzten Jahren stark gestiegen.

1.4

Rahmenbedingungen

1.4.1

«Agenda 2020» des IOK

Mit der Verabschiedung der «Agenda 2020» im Dezember 2014 hat das IOK einen Reformprozess in mehrfacher Hinsicht eingeleitet.

Das IOK unternimmt bereits seit einiger Zeit grosse Anstrengungen zur Stärkung der Integrität des Sports. Im Bereich der Korruptionsbekämpfung gehen wesentliche Impulse von Seiten des IOK aus. So hat es 2017 zusammen mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) und dem Europarat (Sekretariat des «Enlarged Partial Agreement on Sport», EPAS) die «International Partnership against Corruption in Sport» (IPACS) lanciert. Mit dabei sind Australien, Brasilien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Saudi-Arabien, Spanien, die Schweiz und die USA sowie das Commonwealth-Sekretariat, der Verband der Nationalen Olympischen Komitees, der Internationale Dachverband der Sportverbände der olympischen Sommersportarten (ASOIF) sowie der Globale Dachverband der internationalen Sportverbände (GAISF, früher Sport-Accord). Das IOK hat Änderungen in der Olympischen Charta vorgenommen, um der Korruptionsbekämpfung noch stärkere Beachtung zu schenken. So wird u.a. die Governance des IOK gestärkt, indem anerkannte Prinzipien guter Unternehmensführung Eingang in die Ethik-Charta des IOK gefunden haben.

Im Rahmen der «Agenda 2020» hat das IOK auch das Bewerbungsverfahren für die Durchführung von Olympischen und Paralympischen Spielen zeitgemässer ausge4018

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staltet. Das Bewerbungsverfahren orientiert sich vermehrt an den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Bewerber und soll damit wesentlich effizienter werden. Zudem wird der Vertrag mit der Host City im Sinne von mehr Transparenz künftig veröffentlicht. Das IOK arbeitet neu von Beginn an mit den an einer Kandidatur interessierten Städten und Organisationen zusammen. Das IOK hat in diesem Zusammenhang für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Spiele ein Reformpaket («The New Norm») mit 118 Massnahmen entwickelt. Dieses wurde am 6. Februar 2018 veröffentlicht.

Die konkreten Massnahmen fokussieren auf die Themenbereiche Governance, Vorgaben an die Organisatoren und Unterstützungsleistungen durch das IOK.

Der grösste Teil der Massnahmen aus «The New Norm» umfasst die Rahmenbedingungen der Durchführung und die Vorgaben an die Organisatoren der Spiele. Möglich wird der Einbezug von entfernteren Durchführungsorten für einzelne Wettbewerbe, in Ausnahmefällen sogar ausserhalb des Durchführungslandes. Die Wettkämpfe sollen nach Möglichkeit auf bestehenden Anlagen durchgeführt werden. Die Unterbringung der Teilnehmenden kann dezentral erfolgen. Es sind bei den Wettkampfstätten keine Mindestanforderungen bezüglich Kapazitäten mehr vorgegeben, die Zuschauerkapazitäten können sich nach den Verhältnissen vor Ort und den Transportkapazitäten richten. Das Dienstleistungsangebot in den Unterbringungsstätten der Athletinnen und Athleten (Bewirtung, medizinische Versorgung usw.) kann ebenfalls den Bedürfnissen und den bestehenden Angeboten vor Ort angepasst werden. Die Infrastrukturen für die Medienschaffenden können dezentral und gegebenenfalls in Form temporärer Anlagen zur Verfügung gestellt werden.

Insgesamt sollen mit diesen Massnahmen die Flexibilität der Organisatoren bei der Ausgestaltung des Konzepts sowie die Unterstützungsleistungen durch das IOK erhöht und eine massgebliche Kostenreduktion ermöglicht werden.

1.4.2

Zeitliche Meilensteine der Kandidatur

Damit die Schweiz mit «Sion 2026» am Auswahlverfahren für die Durchführung der Winterspiele 2026 teilnehmen kann, sind verschiedene Termine des IOK einzuhalten. Im September 2017 hat das IOK die Rahmenbedingungen des Prozesses für die Winterspiele 2026 publiziert.3 Das IOK unterteilt den olympischen Kandidaturprozess neu in zwei Phasen, die Dialogphase von Oktober 2017 bis Oktober 2018 und die Kandidaturphase von Oktober 2018 bis September 2019.

Die verschiedenen Kandidaturprojekte werden durch das IOK begleitet und betreut.

In der Dialogphase werden dem IOK insbesondere eine Vision für den Anlass, ein Konzept für dessen Ablauf sowie ein Strategieplan unterbreitet. Es sind in dieser Phase noch keine Garantien abzugeben. Die Eckwerte des Host-City-Vertrags 2026 wurden am 29. März 2018 durch das IOK kommuniziert. Die spezifischen Anforderungen an die Durchführung der Winterspiele 2026 werden am 1. Juni 2018 veröf-

3

IOK Candidature Process. Olympic Winter Games 2026. Lausanne, September 2017.

4019

BBl 2018

fentlicht. Die Dialogphase endet mit dem Entscheid des IOK im Oktober 2018, welche Bewerbungen für die Kandidaturphase eingeladen werden.

Swiss Olympic und die Stadt Sitten haben am 24. November 2017 beim IOK ihr Interesse angemeldet, eine Kandidatur für die Winterspiele 2026 einzureichen.

Zur Kandidaturphase lädt das IOK die in der Dialogphase als geeignet betrachteten Bewerbungen ein. Bis spätestens zum 11. Januar 2019 ist das Kandidaturdossier zusammen mit den erforderlichen Garantien beim IOK zu deponieren. Das IOK beurteilt das Umsetzungskonzept und überprüft, ob die Austragungsorte über die notwendigen finanziellen Ressourcen für die Durchführung des Anlasses verfügen sowie die rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Rechte des IOK implementiert haben. Eine Evaluationskommission des IOK wird in dieser Zeit u.a. das mit den Spielen angestrebte Vermächtnis im Austragungsland und in der Region, die vorgeschlagene Governance-Struktur der Kandidatur sowie deren politische Abstützung auf regionaler und nationaler Ebene beurteilen. Auf diese Weise sollen die Herausforderungen und Opportunitäten der einzelnen Kandidaturen vergleichbar werden.

Die Evaluationskommission des IOK wird im Sommer 2019 einen öffentlich zugänglichen Rapport vorlegen, der die Stärken und Schwächen der einzelnen Kandidaturen umfassend darlegt. Die Kandidaturphase endet mit dem Vergabeentscheid durch die IOK-Hauptversammlung, voraussichtlich im September 2019.

1.4.3

Garantien gegenüber dem IOK

Das IOK hat am 17. Oktober 2017 die mit dem Kandidaturdossier im Januar 2019 beizubringenden Garantien publiziert. Durch diese sollen die Trägerorganisation sowie das IOK vor Risiken sowie Mitarbeitende und Leistungserbringer vor Verlusten geschützt werden. Weiter soll die Trägerorganisation die bestmöglichen Rahmenbedingungen für die Organisation der Winterspiele vorfinden. Die Garantien dienen dem IOK als Grundlage für eine Risikobeurteilung im Rahmen des Evaluierungsprozesses.

Die zentralen Garantien umfassen insbesondere: ­

die Bereitschaft der Host City und des Nationalen Olympischen Komitees, den Host-City-Vertrag 2026 im Falle einer Vergabe ohne Vorbehalte zu unterschreiben;

­

die Respektierung der Olympischen Charta;

­

den Schutz der Menschenrechte;

­

den Kampf gegen Korruption und Dopingmissbrauch;

­

die Bestätigung, dass keine gesetzlichen Grundlagen der Durchführung der Winterspiele im Wege stehen;

­

eine Garantie zur Deckung eines allfälligen Defizits aus der Durchführung der Winterspiele.

4020

BBl 2018

Spätestens bis zum 12. April 2019 sind weitere Garantien beizubringen, welche sich hauptsächlich auf die konkrete Umsetzung des Konzepts für die Spiele («Games Concept») beziehen.

Es ist möglich, in föderalen Strukturen verschiedene staatliche Ebenen in die Übernahme der Risiken und die Abgabe der Garantien einzubinden.

Bei den vom Bund abzugebenden Garantien handelt es sich nicht um solche finanzieller Natur, sondern vielmehr um solche, die die Durchführung der Winterspiele in einem rechtsstaatlichen und von ethischen Grundsätzen geprägten Umfeld ermöglichen sollen.

Insbesondere folgende Garantien würden in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen: ­

Garantie betreffend Respektierung der Olympischen Charta in allen Aktivitäten in Bezug auf die Olympischen Spiele, insbesondere betreffend Verhinderung von Diskriminierung eines Landes oder einer Person aufgrund von Geschlecht, Religion, Sprache, sexueller Orientierung oder politischer Haltung sowie betreffend Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Prävention von Korruption, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen;

­

Garantie zur Sicherstellung aller notwendigen Massnahmen zum Kampf gegen Doping, in Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Vereinbarungen und dem World-Anti-Doping-Code. Die vom Bund mitfinanzierte Stiftung Anti-Doping Schweiz und Swiss Olympic haben den World-Anti-Doping-Code unterzeichnet;

­

Garantie, dass die aktuelle Gesetzgebung in der Schweiz den Schutz der kommerziellen Rechte des IOK angemessen gewährleistet (vgl. dazu Ziff. 6.6).

Folgende weitere Garantien wären ebenfalls durch den Bund, teilweise gemeinsam mit den Kantonen und den Austragungsgemeinden, abzugeben: ­

Garantie zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum, gemeinsam mit den für die Polizeieinsätze verantwortlichen Kantonen;

­

Garantie betreffend Zollerleichterungen, insbesondere Befreiung von Zollabgaben für Waren, welche für die Winterspiele gebraucht werden (z. B.

Lebensmittel, die von den Athletinnen und Athleten aus der Heimat mitgebracht werden);

­

Garantie für die Erteilung von Visa und Arbeitsbewilligungen an die Mitarbeitenden und Teilnehmenden der Spiele;

­

Garantie für die Einhaltung nationaler Vorschriften sowie internationaler Abkommen zum Thema Planung, Bau und Umweltschutz.

Verschiedene Garantien können auch von Bundesämtern abgegeben werden, da sie basierend auf entsprechenden Rechtsgrundlagen praktische Modalitäten für die Abwicklung der Spiele betreffen.

Nach heutigem Kenntnisstand sind auf Bundesebene keine Gesetzesänderungen notwendig, um diese Garantien leisten zu können.

4021

BBl 2018

Die Garantien oder anderweitige geeignete Nachweise betreffend Sicherstellung der fristgerechten Bereitstellung der Infrastrukturen sind mit Einreichung des Kandidaturdossiers beizubringen. Dies gilt ebenso für die Garantien oder anderweitige geeignete Nachweise, die Finanzierung der Erstellung des olympischen Dorfs und der Unterbringungsmöglichkeiten für die Medienschaffenden sicherzustellen.

1.4.4

Erfahrungen der Schweiz in der Organisation von Sportgrossanlässen

Die Schweiz hat verschiedene Sportgrossveranstaltungen durchgeführt. Zu diesen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung gehören etwa die FIS SkiWeltmeisterschaften in Crans-Montana 1987 sowie in St. Moritz 2003 und 2017, die UEFA EURO 2008 und jährlich wiederkehrende Ski-Weltcupveranstaltungen in Wengen, Adelboden, Crans-Montana, Lenzerheide und St. Moritz. Zudem werden 2020 in Lausanne die Olympischen Winter-Jugendspiele und 2021 in der Zentralschweiz die Winter-Universiade (Weltsportspiele der Studierenden) stattfinden. Die Schweiz ist auch Austragungsort internationaler Anlässe im Behindertensport. Die Schweiz erbringt damit immer wieder den Nachweis, dass sie die Kompetenzen und Kapazitäten aufbringt, solche Grossanlässe zielführend zu organisieren.

Solche internationalen Sportgrossveranstaltungen tragen dazu bei, den Bekanntheitsgrad und das Image der Schweiz im Ausland positiv zu prägen. Winterspiele sind in allen Belangen eine Dimension grösser und von besonders hoher Komplexität. Ihre Organisation stellt insbesondere bezüglich der Koordination unter allen Beteiligten eine ausserordentlich grosse Herausforderung dar.

1.4.5

Entscheidungsprozesse

1.4.5.1

Nationale Ebene

Der Bundesrat hat erstmals im Dezember 2016 im Rahmen einer Aussprache von den Bestrebungen einer möglichen Austragung von Winterspielen in der Schweiz im Jahr 2026 Kenntnis genommen. Er stellte fest, dass ein Sportanlass dieser Grössenordnung ohne substanzielle finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nicht möglich wäre. Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund entschieden, eine interdepartementale Arbeitsgruppe (IdAG) einzusetzen. Diese unterstützt seither das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf fachlicher Ebene in der Begleitung des Projekts und der Beurteilung der Machbarkeitsabklärungen.

Das Sportparlament (oberstes Organ von Swiss Olympic) hat an seiner Sitzung vom 11. April 2017 das Projekt «Sion 2026» offiziell als Kandidatur für die Winterspiele 2026 bestätigt. Mit Gesuch vom 4. August 2017 hat Swiss Olympic dem Bundesrat einen Antrag zur Unterstützung der Kandidatur «Sion 2026» eingereicht.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 hat der Bundesrat einen Grundsatzentscheid zur Unterstützung des Projekts gefällt und das VBS (Bundesamt für Sport) mit der 4022

BBl 2018

Erarbeitung einer entsprechenden Vernehmlassungsvorlage beauftragt. Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den Beiträgen des Bundes an die Winterspiele 2026 eröffnet. Diese dauerte bis zum 23. März 2018.

Auf kantonaler und kommunaler Ebene stehen ebenfalls Entscheide betreffend Unterstützung des Projekts an: Der Grosse Rat des Kantons Wallis hat am 9. März 2018 einem Beitrag von maximal 100 Millionen Franken zur Unterstützung der Organisation der Winterspiele 2026 zugestimmt. Davon entfallen 60 Millionen Franken auf die Subventionierung von Infrastrukturprojekten und 40 Millionen Franken auf die Übernahme von Sicherheitskosten und andere mit den Winterspielen verbundene Ausgaben. Die Bevölkerung des Kantons Wallis wird am 10. Juni 2018 über diesen Beschluss abstimmen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern wird dem Grossen Rat eine Kreditvorlage betreffend die Ausgaben des Kantons sowie den Verzicht auf die Weiterverrechnung von Sicherheitskosten an die Trägerschaft der Winterspiele 2026 unterbreiten. Der Regierungsrat beantragt, die Vorlage dem obligatorischen Referendum zu unterstellen. Die entsprechende Volksabstimmung wird voraussichtlich im Februar 2019 stattfinden.

Auf kommunaler Ebene wird sich die Bevölkerung der Gemeinde Kandersteg am 8. Juni 2018 zu einem finanziellen Beitrag an die in der Gemeinde erforderlichen Investitionen äussern.

Zu einem späteren Zeitpunkt werden voraussichtlich in weiteren Kantonen mit olympischen Wettkampfstätten (Standortkantone) und Austragungsgemeinden Entscheide in Zusammenhang mit den Winterspielen herbeizuführen sein.

Auf interkantonaler Ebene stehen gegebenenfalls Entscheide betreffend einen interkantonalen Polizeieinsatz (IKAPOL) an. Ein solcher wäre laut der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) gemäss der Vereinbarung vom 14. März 2006 über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Vereinbarung) oder auf der Basis einer für die Kantone freiwilligen Vereinbarung «Sion 2026» durch die betreffenden Kantone zu entschädigen. Abhängig von der Finanzierungslösung sind gegebenenfalls in einzelnen Kantonen Entscheide auf Ebene Regierung, Parlament oder Bevölkerung notwendig.

1.4.5.2

Internationale Ebene

Zurzeit sind in verschiedenen Ländern Diskussionen über allfällige Kandidaturen für die Winterspiele 2026 in Gang. Per 31. März 2018 haben sich neben der Stadt Sitten die Städte Calgary (Kanada), Stockholm (Schweden), Sapporo (Japan), Turin/ Mailand/Cortina (Italien), Graz/Schladming (Österreich) und Erzurum (Türkei) für die Dialogphase angemeldet.

Das IOK entscheidet im Oktober 2018, welche Bewerbungen zur Kandidaturphase eingeladen werden. Voraussichtlich im September 2019 wird das IOK über den Austragungsort der Winterspiele 2026 entscheiden.

4023

BBl 2018

2

Das Projekt «Sion 2026»

2.1

Organisation

Die Lancierung des Projekts sowie die ersten Konzeptarbeiten und Abklärungen zur technischen und finanziellen Machbarkeit erfolgten durch den Verein «Sion 2026 ­ die Spiele im Herzen der Schweiz».

Am 6. Dezember 2017 haben Swiss Olympic und Swiss Paralympic den «Verein für eine Schweizer Olympiakandidatur» (Verein) gegründet. Dieser löste den Verein «Sion 2026 ­ die Spiele im Herzen der Schweiz» in den Vorbereitungsarbeiten der Kandidatur ab.

Dem Verein obliegen die nachfolgenden Aufgaben: ­

Bereitstellung des Kandidaturdossiers zuhanden des IOK;

­

Vorbereitung der Grundlagen für die politischen Entscheide beim Bund und in den Kantonen und Gemeinden;

­

nationale und internationale Positionierung der Kandidatur;

­

Vorbereitung der Projektmission, Aufbau- und Ablauforganisation für die Durchführungsphase nach einem allfälligen Zuschlag des IOK.

Mitglied des Vereins sind Swiss Olympic, Swiss Paralympic, der Bund, die Kantone Wallis, Waadt, Bern, Freiburg und Obwalden sowie die Stadt Sitten. Der Bund, die Standortkantone zusammen mit der Stadt Sitten sowie Swiss Olympic mit Swiss Paralympic haben Anspruch auf je ein Drittel der Stimmen.

Der Bund ist durch drei Personen im Vorstand des Vereins vertreten. Dieser hat Ausschüsse eingesetzt: Der Audit- und Compliance-Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand und die Direktion in Compliance-Fragen, überwacht die finanzrelevanten Prozesse und überprüft die Einhaltung von gesetzlichen, regulatorischen und ethischen Vorgaben.

Der Ausschuss Vermächtnis erarbeitet Grundlagen zum Vermächtnis der Winterspiele 2026. Insbesondere zeigt er den langfristigen Mehrwert des Projekts für die Austragungsregion, die Schweiz und die olympische Bewegung auf und entwickelt ein Umsetzungskonzept zur Erreichung der angestrebten Ziele.

Erhält das Projekt «Sion 2026» im Herbst 2019 den Zuschlag durch das IOK, sind die Führungsstrukturen anzupassen und auf die Erfordernisse der Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026 auszurichten. Es obliegt dem Verein, bereits vor der Vergabe der Spiele die Strukturen einer Trägerorganisation für die Organisations- und Durchführungsphase festzulegen.

Der Bund wird nicht Mitglied dieser Trägerorganisation.

4024

BBl 2018

2.2

Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

2.2.1

Die Winterspiele als Zukunftsprojekt

Die Schweiz steht wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen mit unterschiedlichen Ausprägungen in städtischen und ländlichen Gebieten gegenüber. Ländliche Regionen in der Schweiz, insbesondere das Berggebiet, sind zum Teil stark von einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung betroffen. Vor allem jene Gebiete bekunden Schwierigkeiten, in denen der durch einen starken Strukturwandel geforderte alpine und ländliche Tourismus ein bedeutender Wirtschaftszweig ist. Die wirtschaftlichen Probleme verstärken die Entvölkerung der Talschaften, die Innovationsfähigkeit nimmt weiter ab.

Demgegenüber stehen Städte und Agglomerationen anderen Herausforderungen gegenüber, beispielsweise einer zunehmenden Bevölkerungsdichte oder grossen Pendlerströmen. Damit verbunden ist eine starke Belastung der Verkehrsinfrastruktur. Verkehrsbedingte Probleme wie Lärm und Umweltverschmutzung verschärfen sich.

Die demografische Entwicklung und die zunehmende Digitalisierung beschleunigen und verstärken die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen.

Bewirbt sich die Schweiz mit dem Konzept «Sion 2026» um die Austragung der Winterspiele 2026, geht es einerseits darum, einen der weltweit grössten Sportanlässe in vorbildlicher Weise durchzuführen. Andererseits muss die Organisation und Durchführung des Anlasses für die Durchführungsregionen und die Schweiz einen wesentlichen Fortschritt bezüglich Nachhaltigkeit und Innovation bringen. Die Winterspiele «Sion 2026» sollen bleibende Werte für die Standort- und Lebensqualität hinterlassen.

2.2.2

Der Anspruch des Vermächtnisses der Olympischen Winterspiele 2026

Es stellt sich somit die Frage, welche langfristig nutzbaren Werte vor, während und nach den Spielen entstehen können (Vermächtnis der Winterspiele 2026). Sie betreffen verschiedene Dimensionen von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt und sind in unterschiedlichem Masse greifbar.

Um langfristige Wirkungen möglichst effektiv nutzbar zu machen und negative Effekte zu vermeiden, ist eine frühzeitige strategische Planung erforderlich. Das Bewusstsein für das Potenzial von Winterspielen für die Standort- und Regionalentwicklung bildet hierbei die Basis. «Sion 2026» soll möglichst auf bereits lancierten Reformen aufbauen und laufende Entwicklungen nutzen. Darauf ausgerichtete konkrete Projekte, insbesondere auch von privater Seite initiiert und finanziert, sollen hauptsächlich im Vorfeld der Winterspiele realisiert werden. Es gilt, jungen, praxis- und zukunftsorientierten unternehmerischen Personen Führungsaufgaben zu übertragen. Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind in dieses wichtige und finan-

4025

BBl 2018

ziell bedeutende Projekt und die in dessen Rahmen umgesetzten Projekte und Massnahmen einzubringen.

Durch die Erneuerung und den angemessenen Ausbau der bestehenden Anlagen hinterlassen die Winterspiele eine wirtschaftlich tragbare, sinnvoll nutzbare Infrastruktur. Diese kann durch die einheimische Bevölkerung genutzt werden und trägt auch zur Standortattraktivität bei, was die regionalwirtschaftliche Entwicklung befruchten und Wertschöpfung generieren kann. Auch durch die vorbildliche nachhaltige Eventorganisation kann ein Vermächtnis entstehen, zum Beispiel durch Mobilitäts- oder andere Konzepte, die bei anderen Veranstaltungen wiederverwendet oder im Alltag integriert werden können. Die Sensibilität der Bevölkerung in vielen Fragen der Nachhaltigkeit kann gesteigert werden. Neben diesen aus der Organisation und der Durchführung der Winterspiele heraus entstehenden Hinterlassenschaften sollen gezielte Programme und Projekte im Zuge des Projekts «Sion 2026» das Vermächtnis der Winterspiele 2026 bilden.

2.2.3

Vermächtnis-Vision und -Themen

Der Verein hat folgende Vermächtnis-Vision formuliert: «Die Schweiz ist leistungsfähig und vielfältig. Die Olympischen und Paralympischen Winterspiele Sion 2026 präsentieren diese Qualitäten weltweit und führen zu bleibenden Werten für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz, insbesondere im Berggebiet. Sie tragen dazu bei, ein attraktives Lebensumfeld zu schaffen, die natürlichen Ressourcen zu sichern und in Wert zu setzen, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die kulturelle Vielfalt zu gestalten. Dazu ermöglichen sie Innovation und Nachhaltigkeit in den Bereichen: ­ Sport, Bewegung und Gesundheit; ­ Tourismus, Landwirtschaft und Regionalentwicklung; ­ Energie, Raum und Umwelt.

Bei der Organisation und Durchführung der Winterspiele werden die Anforderungen des Umweltschutzes, der Raumplanung und der nachhaltigen Entwicklung vorbildlich umgesetzt. In allen Bereichen und Entwicklungen ist dem Aspekt der Digitalisierung besondere Bedeutung zuzumessen.» Mit dieser Vision werden die Winterspiele in die übergeordneten Strategien des Bundes eingebettet. Gleichzeitig wird ein Bezug zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen geschaffen. Die Vision beinhaltet auch die Verpflichtung zu einer nachhaltigen Organisation des Anlasses. Das IOK legt diesbezüglich verschiedene Anforderungen fest, darunter die Konformität mit dem internationalen Standard für nachhaltiges Veranstaltungsmanagement gemäss der ISO-Norm 20121.

Weitere für die Entwicklung der Schweiz wichtige Aspekte, wie Integration und Inklusion, Bildung, Forschung oder Kultur, sind innerhalb der Programme und Projekte in den drei Hauptbereichen der Vision zu berücksichtigen. In einem nächsten Schritt wird die Vision in strategischen Absichten konkretisiert. Ausgerichtet 4026

BBl 2018

darauf wird ein Umsetzungskonzept mit den erforderlichen Grundlagen erarbeitet (u. a. Finanzierungsflüsse, Organisationsstruktur und Förderreglement).

2.2.4

Umsetzung des Vermächtnisses der Olympischen Winterspiele 2026

Im Durchführungsbudget sind für die Umsetzung des Vermächtnisses der Olympischen Winterspiele 2026 in den Förderbereichen «Sport, Bewegung und Gesundheit», «Tourismus, Landwirtschaft und Regionalentwicklung» sowie «Energie, Raum und Umwelt» insgesamt 91 Millionen Franken budgetiert.

51 Millionen Franken finanziert die Trägerorganisation der Winterspiele. Diese Mittel sollen in eine noch zu gründende Stiftung fliessen. Damit ist gewährleistet, dass die Gelder dem Zugriff der Trägerorganisation entzogen sind und nicht für andere Ausgaben verwendet werden können.

Es ist vorgesehen, dass der Bund einen Beitrag von 40 Millionen Franken leistet.

Die Mittel des Bundes werden als Rahmenkredit bereitgestellt. Ihre Verwendung erfolgt gestützt auf die bestehenden Rechtsgrundlagen in den vorerwähnten drei Themenbereichen und unterliegt den subventionsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Um die Bundesmittel auszulösen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die der Stiftung zufliessenden Mittel aus Dritteinnahmen stammen (IOK-Beitrag, Sponsorengelder, Ticketverkauf). Die Mittel des Bundes werden tranchenweise und abgestimmt auf die Äufnung des Stiftungskapitals, im ordentlichen Budgetprozess des Bundes bereitgestellt und von den zuständigen Verwaltungseinheiten verwaltet.

Die Unterstützung sowohl aus Bundesmitteln als auch aus Stiftungsmitteln erfolgt subsidiär, im Sinne einer Anschubfinanzierung.

Die Umsetzung der Vermächtnisstrategie ist sehr anspruchsvoll. Die Winterspiele sollen ja einen wesentlichen Fortschritt bezüglich Nachhaltigkeit und Innovation bringen und zu bleibenden Werten für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz führen. Dies kann mit der Förderung einer Vielzahl verschiedener Projekte nicht erreicht werden, sondern nur mit einer gezielten Förderung von Projekten von hoher Qualität, ausgerichtet auf die langfristigen Zielsetzungen. Idealerweise ergänzen sich Projekte aus den Förderbereichen und tragen gemeinsam zur Zielerreichung bei. Die Möglichkeit und die Rahmenbedingungen der Förderung sind öffentlich zu kommunizieren. So wird die Chancengleichheit und Gleichbehandlung potenzieller Gesuchstellender gewahrt. Bis 2026 sind zwei oder drei öffentliche Ausschreibungen vorgesehen, um Entwicklungen, die sich im Laufe der Jahre technologisch, aber auch gesellschaftlich ergeben, aufnehmen
zu können.

Es werden längere Eingabephasen angesetzt. So erhalten die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die Möglichkeit, Projekte mit einem hohen Reifegrad einzureichen, geeignete Partner zu finden, um die Finanzierung sicherzustellen, und es können themenübergreifend Kooperationen mit anderen Projekten gesucht und eingegangen werden.

Die vorgesehene Stiftung ist zuständig für die administrative Abwicklung der Projektförderung. Sie kommuniziert die Fördermöglichkeit öffentlich, nimmt die Gesu4027

BBl 2018

che entgegen und bereitet die Grundlagen für eine erste Beurteilung vor. Diese erfolgt durch ein Gremium mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der vorgesehenen Stiftung. Wichtige Aspekte sind neben dem Bezug zu den Winterspielen und der Zugehörigkeit zu mindestens einem der drei definierten Förderbereiche die Ausrichtung auf eine langfristige Entwicklungsstrategie, die Innovationskraft, die Ausstrahlung des Projekts (regional, kantonal, national, international) und der langfristige Mehrwert, der entsteht. Allenfalls werden für eine fachkompetente Beurteilung der Projekte Expertinnen und Experten beigezogen. Das Gremium stellt einen Förderantrag zuhanden der entscheidkompetenten Behörden.

Für die Gewährung der Bundesmittel gelten die Voraussetzungen der jeweils anwendbaren Verfahrensbestimmungen in den spezifischen Gesetzen. Die Förderbeiträge können je nach Förderbereich eine unterschiedliche maximale Höhe aufweisen und je nach Förderbereich sind auch Eigenleistungen anrechenbar.

Förderbeiträge der Stiftung unterstehen nicht den subventionsrechtlichen Grundlagen des Bundes. Sie werden gestützt auf ein Förderreglement gewährt. Mit den für das Vermächtnis vorgesehenen Mitteln werden Anreize geschaffen, innovative Projekte zu entwickeln und umzusetzen. Dabei soll ein möglichst grosser Multiplikatoreffekt erzielt werden. Das heisst, es muss jeweils ein überwiegender Anteil an der Projektfinanzierung durch Dritte sichergestellt werden.

2.2.5

Vermächtnis aus der Dialog- und Kandidaturphase

Im Kandidaturbudget von insgesamt 25 Millionen Franken hat der Verein 2,1 Millionen Franken für ein Vermächtnis aus der Dialog- und Kandidaturphase eingeplant.

Damit sollen Projekte, die sich in dieser Phase ergeben, unterstützt werden können.

So werden bereits vor der Vergabe der Winterspiele bleibende Werte geschaffen.

Projekte können im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung eingereicht werden.

Der Vorstand des Vereins entscheidet auf Antrag des Vermächtnis-Ausschusses über die Ausrichtung von Beiträgen.

2.3

Konzept für die Spiele

Das Projekt «Sion 2026» basiert auf einem dezentralen Konzept. Wettkampfstätten, Veranstaltungen und Unterkünfte sind in den Kantonen Wallis, Waadt, Bern, Freiburg, Graubünden und Obwalden vorgesehen. Kern des Konzepts ist die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen, sowohl in Bezug auf die Sportanlagen wie auch in den Bereichen Transport und Unterkünfte. Das Zentrum der Kandidatur bildet die Host City Sitten. Mit diesem Konzept werden wichtige Elemente der Agenda 2020 des IOK umgesetzt und gute Voraussetzungen für nachhaltige und kostenbewusste Spiele geschaffen.

Das Konzept des Projekts «Sion 2026» umfasst die Umsetzungskonzepte in den Bereichen Sportanlagen, Unterbringung der Athletinnen und Athleten und ihrer Begleitpersonen und Infrastruktur für die Medienschaffenden, das Transportkonzept sowie das Konzept zur Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Austragungsstät4028

BBl 2018

ten und im öffentlichen Raum. Dem aktuellen Stand des Konzepts gingen umfangreiche Machbarkeitsabklärungen voraus. Diese erfolgten unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des IOK, der spezifischen Anforderungen an die Sportanlagen, der geografischen Gegebenheiten vor Ort und der Gesetzgebung von Bund, Kantonen und Gemeinden, namentlich im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts.

Die dem Konzept zu Grunde liegenden Erkenntnisse zur Machbarkeit des Projekts haben aus Sicht des Bundesrates eine hohe Aussagequalität. Die Abstützung der finanziellen Unterstützung des Bundes auf diese Erkenntnisse ist aus Sicht des Bundesrates sowohl für die Phase der Kandidatur als auch im Hinblick auf die Durchführung der internationalen Grossveranstaltung legitim.

2.3.1

Sportanlagen

Im Rahmen der Machbarkeitsabklärungen wurde eingehend geprüft, welche Standorte sich für die Durchführung der verschiedenen Sportarten eignen. Die Standortwahl erfolgte nach deren Eignung für die Umsetzung des Gesamtkonzepts und nach den Kriterien Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit. Die vorgesehenen Sportanlagen zur Durchführung der Wettkämpfe bestehen bereits weitgehend oder werden unabhängig von der Durchführung der Winterspiele in den kommenden Jahren errichtet.

Das Zentrum der Winterspiele bildet die Host City Sitten, in welcher die Eröffnungs- und die Schlussfeier sowie die Zeremonien der Medaillenübergabe vorgesehen sind. Gemäss aktuellem Planungsstand sind die nachfolgenden Orte für die Austragung von Wettkämpfen vorgesehen: Crans-Montana

Ski alpin

Thyon/Veysonnaz

Freestyle Ski, Snowboard (verschiedene Disziplinen)

Leysin

Freestyle Ski, Snowboard (verschiedene Disziplinen)

Sitten

Aerials (Ski), Big Air (Snowboard)

Ulrichen/Goms

Langlauf

Les Diablerets

Biathlon

Kandersteg

Skispringen Normalschanze, nordische Kombination Normalschanze

Engelberg

Skispringen Grossschanze, nordische Kombination Grossschanze

Bern, Freiburg

Eishockey Herren

Biel

Eishockey Damen

Lausanne

Eiskunstlauf, Short Track

Aigle

Eisschnelllauf

Visp

Curling

St. Moritz

Bob, Skeleton, Rennrodeln 4029

BBl 2018

Sollte im Rahmen der weiteren Planungsarbeiten die Machbarkeit an einem der vorgesehenen Austragungsorte in Frage gestellt werden, würden die Anpassung des Konzepts und das Ausweichen auf alternative Austragungsorte geprüft.

Die bestehenden Infrastrukturen an allen Austragungsorten wurden bezüglich ihrer Tauglichkeit für die Durchführung von olympischen Wettbewerben überprüft.

Darauf basierend erfolgte die Planung der erforderlichen permanenten und temporären Anlagen. Dieser liegen die jeweiligen Bedürfnisse der Athletinnen und Athleten, der Medienschaffenden, der Zuschauerinnen und Zuschauer sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach möglichst optimalen Betriebsabläufen zu Grunde.

Bei den Wettkampfstätten der Schneesportarten in Crans-Montana, Thyon/Veysonnaz, Leysin, Sitten, Les Diablerets und Ulrichen/Goms sind temporäre Massnahmen («Overlay») zur Ausgestaltung der Start- und Zielgelände und entlang der jeweiligen Wettkampfanlagen erforderlich. Diese Massnahmen werden nach der Austragung wieder rückgängig gemacht. Zum Teil sind bei den Wettkampfstätten auch Investitionen in permanente Infrastrukturen vorgesehen. Dies betrifft insbesondere Anpassungen bei bestehenden Pisten (Verlängerungen, Anpassung des Pistendesigns, Nivellierungsarbeiten oder Errichtung von Beschneiungsanlagen). In der Gemeinde Crans-Montana steht eine permanente Neugestaltung und Erweiterung der Anlagen im Zielbereich zur Diskussion. Diese Infrastrukturen könnten für andere Grossanlässe wie Weltcup-Skirennen oder die Alpinen Skiweltmeisterschaften der FIS (Kandidatur Crans-Montana für die Ski-WM 2025 ist lanciert) genutzt werden. In Ulrichen erfolgt die Planung der Anpassungen des Wettkampfgeländes in Abstimmung mit den bereits erfolgten und den noch vorgesehenen Ausbauschritten des Nordischen Zentrums.

Für die Indoor-Disziplinen wird die in den Städten Bern, Biel, Freiburg, Lausanne und Visp bestehende oder unabhängig von der Durchführung von Winterspielen errichtete Halleninfrastruktur genutzt. An dieser sind keine wesentlichen Anpassungen im Hinblick auf die Durchführung von Winterspielen erforderlich. Die Durchführung der Skisprungwettbewerbe auf der Normalschanze (Skispringen und nordische Kombination) ist in Kandersteg, diejenige der Wettbewerbe auf der Grossschanze in Engelberg vorgesehen. Damit kann auf die
Errichtung von temporären Sprunganlagen verzichtet werden.

Für das Eisschnelllaufen sind zurzeit noch mehrere Optionen Gegenstand weiterer Abklärungen. Die Errichtung einer permanenten Eisschnelllaufanlage ist keine Option. Neben der geplanten Vornutzung einer anschliessend industriell genutzten Halle in Aigle wäre allenfalls auch die Durchführung der Eisschnelllaufwettbewerbe im Freien oder im Ausland denkbar.

In St. Moritz wird die bestehende Natureisbahn genutzt. Der permanente Ausbau der Start- und Zielgebäude ist vorgesehen, um zeitgemässe Rahmenbedingungen für Bob-, Skeleton- und Rennrodelwettkämpfe zu schaffen.

Für die paralympischen Sportarten wurden die gleichen Sportstätten gewählt, wie sie für die Olympischen Winterspiele vorgesehen sind. Die Auswahl der Standorte erfolgte in Zusammenarbeit mit Spezialisten der Schweizer ParaplegikerVereinigung und PluSport als Dachverband und Kompetenzzentrum des schweizerischen Behindertensports. Einzelne Sportstätten müssen noch geringfügig angepasst 4030

BBl 2018

werden, um die Barrierefreiheit generell und insbesondere im Hinblick auf die Paralympischen Spiele gewährleisten zu können.

Die Planung der permanenten und temporären Infrastrukturen wurde zusammen mit Fachpersonen vor Ort und teilweise zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der internationalen Verbände erarbeitet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bestehenden oder erneuerten und angepassten Anlagen den Anforderungen des IOK genügen und von den zuständigen internationalen Sportverbänden homologiert werden können.

Für alle Sportstätten wurde eine detaillierte Risikoanalyse durchgeführt. Es bestehen an verschiedenen vorgesehenen Austragungsorten noch technische und planerische Risiken. Diese betreffen beispielsweise Verhandlungen mit den Eigentümern über die Nutzung von Infrastrukturen und Grundstücken, zeitliche Engpässe aufgrund der notwendigen Bewilligungsverfahren zur Errichtung von permanenten oder temporären Infrastrukturen oder die zeitliche Abstimmung mit parallel stattfindenden Veranstaltungen (z. B. Eishockeymeisterschaft, Skiweltcuprennen).

Es bestehen auch einzelne umweltspezifische Risiken, die im Rahmen der weiteren Planungsarbeiten vertieft zu analysieren und auszuräumen sind. Bei der definitiven Gestaltung der Pisten für die Ski-, Langlauf- und Biathlondisziplinen sind einzelne Terrainanpassungen erforderlich. Rodungen in grösserem Umfang sind nicht vorgesehen. Im Goms und in Les Diablerets können die Lawinenrisiken den Ausbau von Schutzmassnahmen erfordern. Auch ist bei den weiteren Arbeiten sicherzustellen, dass Konflikte mit Schutzzonen und Landschaften von nationaler Bedeutung (BLNKatalog) vermieden werden können (z. B. im Zielgebiet um den Lac d'Ai in Leysin).

Aus heutiger Sicht sind die Risiken in Bezug auf die Beeinträchtigungen der Umwelt während der Vorbereitung und Durchführung der Spiele überschaubar. Sie erscheinen grundsätzlich bewältigbar.

Die technische Machbarkeit des Konzepts wird von den Expertinnen und Experten zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich bejaht. Sie gehen davon aus, dass bestehende Risiken und allfällige, noch nicht bekannte Vorbehalte gegenüber der technischen oder planerischen Machbarkeit in der anstehenden Detailplanung ausgeräumt werden können. Das Konzept wird mit dem Ziel der Risiko- und der Kostenminimierung laufend optimiert.

2.3.2

Infrastruktur Medien

Gemäss den Vorgaben des IOK sind einerseits eine Zentrale für sämtliche Radiound Fernsehübertragungen (International Broadcasting Center, IBC) sowie ein Pressezentrum (Main Press Center, MPC) bereitzustellen. Mit der rasanten Entwicklung der technologischen Möglichkeiten im medialen Umfeld verändert sich der Infrastrukturbedarf für die Medienschaffenden vor Ort. So hängt auch der Bedarf an Flächen und Räumlichkeiten für die Medienschaffenden der Winterspiele 2026 von dieser Entwicklung ab. In Zusammenarbeit mit dem IOK wird die bestmögliche, dem im Jahr 2026 realistischen Infrastrukturbedarf für die Medienschaffenden 4031

BBl 2018

entsprechende Lösung weiterentwickelt und bei den Planungsarbeiten berücksichtigt.

Zur Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten steht die Nutzung von bestehender Messe- oder Eventinfrastruktur im Vordergrund. In Martigny wird die Nutzung und die allfällige temporäre oder permanente Erweiterung der Räumlichkeiten des Centre d'Exposition et de Réunion (CERM) geprüft. Allenfalls werden weitere Standorte, z. B. Lausanne oder Montreux, mit bestehender Messeinfrastruktur in die weiteren Planungsarbeiten einbezogen. Die fristgerechte Bereitstellung der Infrastruktur für die Medienschaffenden ist im Rahmen des Kandidaturdossiers gegenüber dem IOK zu garantieren. Der Bund beteiligt sich nicht an den Investitionskosten allfälliger Projekte.

2.3.3

Unterbringung der Athletinnen und Athleten und deren Begleitpersonen

Die Host City Sitten bildet das Zentrum der Spiele. Die Stadt wird rund 1600 und damit rund einen Drittel aller Athletinnen und Athleten sowie Begleitpersonen beherbergen.

Die Stadt Sitten schreibt einen Stadtentwicklungs- und Investorenwettbewerb zum Bau von 250 bis 300 Wohneinheiten in einem nach Grundsätzen der Nachhaltigkeit zu erstellenden Wohnquartier aus. Die Stadt Sitten ist Eigentümerin des entsprechenden Grundstücks im Quartier «Les Potences» und wird dieses im Baurecht an einen zukünftigen Investor übergeben. Das Grundstück befindet sich an verkehrstechnisch guter Lage (Anschluss an öffentlichen Verkehr und Autobahnanschluss).

Seine Überbauung trägt zur Verdichtung des Wohnraums in der Stadt Sitten bei. Das Projekt entspricht gemäss den Verantwortlichen der Stadt Sitten dem Bedarf an Wohnraumentwicklung in der Stadt Sitten. Die Stadt Sitten schätzt die Investitionskosten im Frühjahr 2018 auf rund 115 Millionen Franken.

Es bestehen die üblichen Risiken in Bezug auf die fristgerechte Realisierung (Sicherung der Finanzierung, raumplanerische Fragestellungen, Bewilligungsprozesse auf kantonaler und lokaler Ebene u.a.).

Für die fristgerechte Errichtung des olympischen Dorfes ist dem IOK eine entsprechende Garantie abzugeben. Der Bund beteiligt sich nicht an den Investitionskosten für dieses Projekt.

Die übrigen Athletinnen und Athleten sowie ihre Begleitpersonen werden in der Nähe der jeweiligen Sportstätten untergebracht. Durch die dezentrale Unterbringung werden teure temporäre Bauten vermieden und die Transportwege so kurz wie möglich gehalten.

Im Kanton Wallis sollen neben den Wohnungen im olympischen Dorf auch Unterkünfte im Sport Resort Fiesch zur Verfügung stehen. Dazu sind bauliche Anpassungen in den bestehenden Gebäuden des Resorts notwendig. Die Investitionskosten werden auf 15­20 Millionen Franken geschätzt.

4032

BBl 2018

In den Kantonen Waadt, Freiburg und Graubünden werden bestehende oder neue Hotels für die Unterbringung von Athletinnen und Athleten sowie der Begleitpersonen genutzt. Es bestehen diesbezüglich noch keine detaillierten Unterbringungspläne. Die Verantwortlichen des Vereins gehen von der grundsätzlichen Verfügbarkeit dieser ergänzenden Unterbringungsangebote aus, da die erforderlichen Kapazitäten schon heute vorhanden sind. Im Kanton Bern sind neben bestehenden Hotels in Kandersteg und in der Stadt Bern Räumlichkeiten des Bundesamts für Sport in Magglingen zur Unterbringung von Athletinnen und Athleten vorgesehen.

2.3.4

Beherbergung der weiteren Zielgruppen

Der Verein hat mit der Kandidatureingabe zu garantieren, dass während der Winterspiele 24 000 Zimmer (rund 40 000 Übernachtungsmöglichkeiten) für die Mitglieder der nationalen olympischen Komitees, die Vertreterinnen und Vertreter der internationalen Sportverbände, die Sponsoren, die Medienschaffenden, die Gäste des IOK und die Mitarbeitenden der Trägerorganisation zur Verfügung stehen. Der Verein plant, diesen Bedarf mit Hotels, hotelähnlichen Unterkünften und mit von Privaten zur Verfügung gestellten Unterkünften in den Austragungsregionen zu decken. Es bestehen in den verschiedenen Unterkunftskategorien ausreichende Kapazitäten. Bis zur Einreichung des Kandidaturdossiers sind die vom IOK verlangten Kapazitäten sowie die Nutzungskonditionen mit den jeweiligen Eigentümern verbindlich zu vereinbaren.

Weitere Unterkunftskapazitäten werden für die Unterbringung der Sicherheitskräfte, der freiwilligen Mitarbeitenden und der Zuschauerinnen und Zuschauer sichergestellt werden müssen.

Der Verein erarbeitet in den kommenden Monaten in Zusammenarbeit mit den regionalen Branchenvereinigungen ein detailliertes Unterbringungskonzept aus und vereinbart mit den Anbietern die Nutzungskonditionen.

2.3.5

Verkehr und Transport

Das Transportkonzept nutzt die Anbindung der Hauptregion an die grossen internationalen Bahnlinien und die Verbindungen zwischen den Städten Bern, Lausanne und Brig. Grundsätzlich soll ein möglichst hoher Anteil der Anreisen in die Region auf der Schiene erfolgen. Die Transporte innerhalb der Region werden nach Anspruchsgruppen differenziert organisiert.

Die Zuschauerinnen und Zuschauer sollen auch innerhalb der Region weitgehend mit öffentlichen Verkehrsmitteln an- und abreisen. Insgesamt wird für die Zuschauertransporte ein Verhältnis von 80 Prozent öffentlichem Verkehr zu 20 Prozent Individualverkehr angestrebt. Fast alle Austragungsorte verfügen sowohl über eine Strassen- wie auch eine Bahn- oder Seilbahnverbindung. Für den Transport ab den internationalen Bahnlinien zu den einzelnen Austragungsorten werden die bestehenden Bahnverbindungen durch den Einsatz von Shuttlebussen ergänzt.

4033

BBl 2018

Für den Transport der Athletinnen und Athleten und ihrer Begleitpersonen sowie die Vertreterinnen und Vertreter der olympischen und paralympischen Familie werden aus Gründen der Sicherheit und der Flexibilität in erster Linie Shuttlebusse und Privatfahrzeuge ab den Unterbringungsorten oder ab den grösseren Bahnhöfen eingesetzt.

Bei den Medienschaffenden ist für die Verbindung zwischen den Unterbringungsorten und den Sportstätten und dem Medienzentrum der kombinierte Transport mit Bahn und Shuttlebus vorgesehen.

Im Rahmen einer Machbarkeitsanalyse wurden Annahmen zum voraussichtlichen zusätzlichen Verkehrsvolumen auf Strasse und Schiene zu Spitzenzeiten der Winterspiele getroffen und den vorhandenen Kapazitäten gegenübergestellt. In die Machbarkeitsanalyse einbezogen wurde die Anbindung der Austragungsorte Ulrichen, Kandersteg, Crans-Montana, Thyon, Les Diablerets und Leysin. Zudem wurden die Kapazitäten der Bahnhöfe Brig, Siders, Sitten und Aigle analysiert. Die Anbindung der übrigen Austragungsorte wurde noch nicht näher untersucht.

Die angenommene, zusätzliche Nachfrage auf den Bahnverbindungen zwischen Bern, Lausanne und Brig kann gemäss heutiger Einschätzung bewältigt werden, Voraussetzung dazu sind allerdings teilweise zusätzliche Verbindungen auf den Strecken Bern­Brig und Lausanne­Brig (diese Strecken werden voraussichtlich am stärksten zusätzlich belastet). Die Bereitstellung von zusätzlichen Kapazitäten auf diesen Hauptverkehrsstrecken ist Gegenstand von Verhandlungen mit den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), der Bern-Lötschberg-Simplon-Bahn (BLS) und weiteren, mitbetroffenen Transportdienstleistern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Rahmen der Ausbauprogramme im öffentlichen Verkehr laufende oder geplante Infrastrukturmassnahmen 2026 zum Teil noch im Bau sein werden, was sich limitierend auf die Kapazität des Bahnsystems auswirken kann.

Gemäss den Machbarkeitsabklärungen sind die Kapazitätsreserven auf den betroffenen Autobahnen grundsätzlich ausreichend, um die zusätzliche Verkehrsbelastung der Winterspiele zu bewältigen. Während der Winterspiele werden besondere Massnahmen wie Verkehrsleitung oder Signalisierung erforderlich sein. Die Bereitstellung gesonderter Fahrspuren für das IOK ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich.

Die Bewältigung des mit den Winterspielen
verbundenen Transportaufkommens an den Flughäfen kann aus heutiger Sicht als unproblematisch eingeschätzt werden. Die inländischen Flughäfen haben mehrheitlich grosse Erfahrung in der Bewältigung von Spitzenaufkommen. Gleiches gilt auch für den allenfalls mitbetroffenen Flughafen Milano-Malpensa. Zudem macht das zusätzliche Verkehrsaufkommen nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens aus und würde teilweise durch eine Reduktion des ordentlichen Flugreiseverkehrs kompensiert (Substitution). Allerdings sollten das World Economic Forum (WEF), allfällige weitere Grossveranstaltungen und die Winterspiele eng koordiniert werden.

Das Verkehrsaufkommen ab den grossen Schienen- und Strassenverkehrsachsen hin zu den einzelnen Austragungsorten wird von den Fachleuten grundsätzlich als bewältigbar beurteilt. Voraussetzung dazu ist allerdings eine optimale Abstimmung und Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten auf der Strasse, der Schiene und den 4034

BBl 2018

Seilbahnen. Es ist mit einer hohen Belastung der Zufahrten zu den Austragungsorten durch den «olympischen Verkehr» zu rechnen. In der weiteren Planung ist zudem die Verfügbarkeit der notwendigen Flächen für das Parkieren der eingesetzten Busse und Privatautos an den Austragungsorten zu klären.

Gemäss den Machbarkeitsabklärungen bedarf es zur Bewältigung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf Schiene und Strasse keines Ausbaus der bestehenden Verkehrsinfrastruktur. Gegebenenfalls müssen in den Austragungsorten geringfügige bauliche Massnahmen ergriffen werden.

Es werden beim aktuellen Projektstand keine unüberwindbaren Hindernisse für die Abwicklung des Verkehrsaufkommens festgestellt. Allerdings werden die optimale Bewirtschaftung der bestehenden Kapazitäten sowie Massnahmen im Bereich des Mobilitätsmanagements notwendig sein, um das zusätzliche Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Als Risiko wurde aktuell die notwendige Abstimmung des Transportkonzepts auf Grossprojekte Dritter (insbesondere des Bundesamts für Verkehr und der SBB), welche projektunabhängig durchgeführt werden, identifiziert (z. B. Umbauten der Bahnhöfe Lausanne und Bern). Diesen Risiken ist bei der weiteren Planung durch eine enge Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Bundesstellen und den SBB entgegenzuwirken.

In der weiteren Detailplanung ist das vorgesehene Transportkonzept auf die Verkehrsperspektiven des Bundes (erwartete, allgemeine Zunahme des Verkehrs in den nächsten Jahren) sowie die konkreten Konzepte «Sion 2026» im Bereich Unterbringung und Sicherheit auszurichten. Zudem sind die Auswirkungen der einzelnen umweltspezifischen Risiken, insbesondere Lawinen, auf das Transportkonzept zu klären. Es ist weiter aufzuzeigen, wie mit einem allfälligen gegenüber den Annahmen veränderten Verhältnis zwischen öffentlichem Verkehr und Individualverkehr umgegangen werden kann.

Der Verein nimmt derzeit in Zusammenarbeit mit Verkehrsingenieurbüros eine vertiefte Abklärung der verkehrstechnischen Machbarkeit und der erforderlichen Massnahmen zur Kontrolle der bestehenden Risiken vor.

2.3.6

Sicherheit

2.3.6.1

Sicherheit im öffentlichen Raum

Winterspiele finden auf einer Weltbühne statt, die dem friedlichen Wettstreit der Athletinnen und Athleten sowie der Nationen ein Forum bietet. Die durch die Medien ermöglichte Weltöffentlichkeit des Anlasses ist ­ je nach Entwicklung der internationalen Lage ­ mit Risiken verbunden. Entsprechend nimmt bei einer Veranstaltung dieser Grössenordnung die Sicherheit einen zentralen Stellenwert ein.

Es ist davon auszugehen, dass bei der Durchführung der Winterspiele die Bedrohung durch terroristische Anschläge erhöht ist. Zudem werden ähnlich wie beim WEF vermehrt völkerrechtlich geschützte Personen anwesend sein, deren Schutz zu gewährleisten ist. Hingegen werden die Sicherheitskräfte kaum mit Hooligans konfrontiert sein. Da die Spiele erst 2026 stattfinden sind naturgemäss noch viele Fragen offen. Insbesondere kann keine abschliessende Bedrohungsanalyse gemacht 4035

BBl 2018

werden. Dennoch ist unbestritten, dass die Winterspiele für die Sicherheitsbehörden eine grosse Herausforderung darstellen würden.

Herausforderungen bieten insbesondere die Grösse des zu sichernden alpinen Raumes, die Vielzahl gleichzeitig stattfindender Wettkämpfe an verschiedenen Wettkampforten, die lange Zeitdauer, die grosse Anzahl völkerrechtlich geschützter Personen, Athletinnen und Athleten, Zuschauerinnen und Zuschauer sowie das hohe mediale Interesse.

Die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Sicherheitsmassnahmen liegt grundsätzlich bei den betroffenen Kantonen. Die zuständigen kantonalen Polizeikräfte sind für den gesamten polizeilichen Einsatz (Sicherheits-, Verkehrs- und Kriminalpolizei) im öffentlichen Raum verantwortlich. Innerhalb der zu definierenden «privaten» Sicherheitszonen wird der Veranstalter die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen gewährleisten (vgl. Ziff. 2.3.6.2). Dem Bund obliegen neben seinen Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (Luftpolizeidienst, Staatsschutz, völkerrechtliche Schutzpflichten, Strafverfolgungskompetenz im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, Grenzschutz usw.) die Koordinationsaufgaben im internationalen Umfeld.

Die erstellte Machbarkeitsstudie basiert auf den Erfahrungen der UEFA EURO 2008, des WEF und anderer sportlichen Grossveranstaltungen wie den Alpinen Skiweltmeisterschaften der FIS 2003 und 2017 in St. Moritz. Zudem wurden die Arbeiten am Massstab der Vorbereitungsarbeiten für die Kandidatur Graubünden 2022 gemessen.

Gestützt darauf sowie auf eine erste Beurteilung durch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) steht fest, dass die Schweiz in der Lage ist, die Sicherheit anlässlich der Durchführung der Winterspiele «Sion 2026» zu gewährleisten. Die Standortkantone sind auf die Unterstützung durch interkantonale Polizeikräfte, Armee, Bevölkerungsschutz, Grenzwachtkorps, Nachrichtendienst des Bundes (NDB), Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie durch weitere Fachpersonen des Bundes angewiesen.

Die Unterstützung der Standortkantone mit Polizeikräften aus der ganzen Schweiz führt dazu, dass die polizeiliche Versorgung in den übrigen Kantonen für einige Zeit reduziert wird. Mit einem Unterstützungseinsatz durch ausländische Polizeikräfte, insbesondere aus Deutschland und Frankreich, könnte diese
Reduktion vermindert werden.

Alle Berechnungen basieren auf dem Szenario «Normallage», d. h. einer mit der heutigen allgemeinen nationalen und internationalen Sicherheitslage vergleichbaren Situation für 2026. Terroranschläge der letzten Jahre sind in die Lagebeurteilung eingeflossen. Eine Verschärfung der Lage hätte Auswirkungen auf die notwendigen Ressourcen sowie die zu schützende Infrastruktur und die damit verbundenen Kosten. Es ist bereits heute absehbar, dass die Durchführung von weiteren Grossveranstaltungen (z. B. des WEF) im Jahre 2026 bei zivilen Behörden und Armee sowohl aus Bestandesgründen als auch aus logistischen Gründen gewisser Abstimmungen bedürfen würde. Dies bedingt im Falle eines Zuschlags der Winterspiele an die Schweiz eine frühzeitige Abstimmung und Planung mit den Verantwortlichen des WEF.

4036

BBl 2018

Insgesamt werden gemäss Machbarkeitsstudie für den Schutz der Winterspiele 2026 rund 146 000 Einsatztage der Polizei zuzüglich einer Planungsreserve von 30 Prozent nötig sein. Hinzu kommen die Einsätze von 5000 Angehörigen der Armee und die Einsatztage von 1200 Angehörigen des Zivilschutzes und von 200 Angehörigen des Grenzwachtkorps. Die übrigen Sicherheits- und Blaulichtorganisationen der Kantone (Sanität, Feuerwehr) benötigen ebenfalls zusätzliche Ressourcen. Da nicht alle Aufgaben in den Kompetenzbereich der öffentlichen Hand fallen, ist die Unterstützung und die Übernahme von Aufgaben durch private Sicherheitsunternehmen oder Freiwillige zwingend (vgl. Ziff. 2.3.6.2).

Einen massgeblichen Teil der Einsätze werden die Standortkantone mit eigenen personellen Ressourcen leisten können. Die Konzentration der Polizeikräfte auf die Gewährleistung der Winterspiele führt, ohne Aufstockung der jeweiligen Polizeikorps, zu einer Ausdünnung der Polizeipräsenz im übrigen Kantonsgebiet. Wie weit dies vertretbar ist, werden die betroffenen Kantone zu entscheiden haben und hängt massgeblich von der Bedrohungslage im Jahr 2026 ab.

Die Anzahl der Einsatztage der Polizei verlangt jedoch in jedem Fall nach einem IKAPOL-Einsatz. Ohne zusätzliche Unterstützung durch Polizeikorps aus anderen Kantonen könnten einzelne Standortkantone und Austragungsorte die Sicherheit nicht gewährleisten. Der IKAPOL-Einsatz erfolgt gestützt auf die IKAPOLVereinbarung. Die KdK geht davon aus, dass die Entschädigung ebenfalls nach dieser Vereinbarung oder auf der Basis einer freiwilligen Vereinbarung «Sion 2026» erfolgt.

Der Einsatz der Armee wird gemäss Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 im Assistenzdienst erfolgen. Hierfür wird zu gegebener Zeit dem Parlament eine entsprechende Botschaft unterbreitet. Dabei liegt die Einsatzverantwortung bei den zivilen Behörden und die Führung und Koordination der einzusetzenden militärischen Mittel bei der Armee. Die lange Dauer des Einsatzes wird zu einer Konzentration der Dienstleistungen der Truppe im ersten Quartal 2026 und somit zu einem eingeschränkten Handlungsspielraum für weitere Dienstleistungen für den Rest des Jahres führen.

Die Armeeangehörigen werden zur Gewährleistung der Sicherheit in folgenden Bereichen eingesetzt: Schutzaufgaben (Personenschutz, Schutz kritischer
Infrastrukturen, temporärer Objektschutz, Überwachung von Wettkampfanlagen), Führungsunterstützung, ABC-Schutz, Arbeiten bei Auf- und Abbau der Sicherheitsdispositive (technisches Härten von Objekten), Überwachung des Luftraumes und Luftpolizeidienst bei zeitweise eingeschränktem Luftverkehr, Bodenaufklärung und Lufttransporte. Auf nationaler Ebene werden zudem fedpol, das Grenzwachtkorps, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und der NDB zum Einsatz gelangen.

Gemäss aktueller Planung werden die bestehenden Ressourcen nicht ausreichen. Das Grenzwachtkorps wird zusätzlich rund 200 Mitarbeitende in den Regionen V (Valais-Vaud) und III (Engadin-Südtäler) einsetzen müssen. Ob diese aus anderen Regionen abgezogen werden können oder ob zusätzliches Personal rekrutiert werden muss, hängt ganz wesentlich von der Lageentwicklung bis 2026 ab. Bei fedpol, beim 4

SR 510.10

4037

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Bundesamt für Bevölkerungsschutz und beim NDB werden ab 2020 zusätzliche Mitarbeitende benötigt, so beispielsweise für die Nachrichtenbeschaffung und die Führung der Elektronischen Lagedarstellung. Aus dem Bereich des Bevölkerungsschutzes sind gemäss Machbarkeitsstudie rund 1200 Angehörige des Zivilschutzes erforderlich. Diese werden u.a. für Verkehrsleitung, Parkdienst und Streckensicherung eingesetzt.

Für die Vorbereitung des Einsatzes müssen, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Zusammenhang mit der UEFA EURO 2008, Strukturen bei den Sicherheitskräften des Bundes aufgebaut werden, die eine reibungslose Zusammenarbeit und Koordination sowohl zwischen als auch mit den Standortkantonen und Austragungsorten wie auch mit internationalen Polizeistellen ermöglichen. Um eine einheitliche Führung zu gewährleisten, ist eine enge Anbindung an die geplante Begleitorganisation des Bundes notwendig.

2.3.6.2

Sicherheit innerhalb der Austragungsstätten

Innerhalb der zu definierenden «privaten» Sicherheitszonen ­ insbesondere innerhalb des olympischen Dorfs, der Hotels, der umfriedeten Wettkampfstätten und Trainingsorte ­ wird der Veranstalter die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen hauptsächlich mit privaten Sicherheitsorganisationen ergreifen. Gemäss den vorliegenden Berechnungen des Vereins werden durchschnittlich 2100 private Sicherheitskräfte pro Tag zur Bewältigung dieser Aufgaben benötigt. Diese Zahl wird an Spitzentagen, beispielsweise an der Eröffnungsfeier, mehr als das Doppelte betragen. Unter der Federführung des Verbandes Schweizerischer Sicherheitsunternehmungen (VSSU) haben sich die grossen Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen in einem «Letter of Intent» bereit erklärt, die für die Winterspiele erforderlichen Massnahmen gemeinsam in einem Verbund (pri sec) zu übernehmen.

Im Rahmen der Machbarkeitsstudie hat der Verein einen Aufwand von 150 000 Einsatztagen zu 8,5 Stunden errechnet. Zusätzlich sind rund 40 000 Einsatztage für Dienste während der Veranstaltungen, die durch Freiwillige geleistet werden sollen, erforderlich. Im Unterschied zu den Berechnungen der öffentlichen Hand hat der Verein auf eine Planungsreserve verzichtet.

Im Rahmen der Vertiefungsarbeiten wurden die Berechnungen des Vereins durch Experten des VSSU überprüft und an die mittlerweile bekannten Parameter des Konzepts angepasst. So liegen den überprüften Zahlen die Anzahl Zugänge zu den Sportstätten und deren Standorte zu Grunde. Die Eintrittskontrollen sind vergleichbar mit den Kontrollen an den Flughäfen vor dem Zutritt zu den Flugzeugen. Im Budget der Trägerorganisation ist die Miete für rund 1000 Personen- und Gepäckscanner-Geräte enthalten. Planungsunsicherheiten bestehen beispielsweise noch bezüglich der zu überwachenden Objekte und der Möglichkeit, für einzelne Bewachungsaufgaben Angehörige der Armee einzusetzen. Für das Risiko allfälliger Mehrkosten aufgrund der bestehenden Planungsunsicherheiten steht die allgemeine Reserve im Budget der Trägerorganisation zur Verfügung.

4038

BBl 2018

Die vom Verein errechneten Kosten für die durch private Sicherheitsorganisationen erbrachten Leistungen präsentieren sich wie folgt: Personalkosten private Sicherheit

80,5 Mio. Fr.

Projektleitung und Koordination

7,3 Mio. Fr.

IT-Projektleitung und -Sicherheit

2,0 Mio. Fr.

Logistik, Infrastruktur, Härtungen

13,7 Mio. Fr.

Ausbildung, Medienarbeit Konferenzen Total

2.3.7

2,5 Mio. Fr.

106 Mio. Fr.

Nachhaltiges Veranstaltungsmanagement

Der Verein strebt an, die Winterspiele in Bezug auf die Nachhaltigkeit vorbildlich zu organisieren. Dazu verwendet er die internationale Norm ISO 20121 für nachhaltiges Veranstaltungsmanagement und richtet sich auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen aus.

Über alle Phasen der Organisation und Durchführung hinweg sind das Prinzip der Nachhaltigkeit und entsprechend hohe Standards einzuhalten, z. B. bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, beim Personalmanagement und auch bei den Reiseaktivitäten der Leitungsorgane. Unerwünschte ökonomische, ökologische und soziale Auswirkungen der Spiele sollen systematisch und strukturiert identifiziert, beseitigt oder minimiert und wenn möglich kompensiert werden.

Der Verein erarbeitet ein Konzept für das nachhaltige Veranstaltungsmanagement mit spezifischen Zielsetzungen in den verschiedenen Bereichen.

2.4

Kosten und Finanzierung des Projekts

Die Kosten und die Finanzierung der Winterspiele sind gemäss den Vorgaben des IOK in verschiedenen Budgets darzustellen: ­

Kandidaturbudget: Dieses Budget beinhaltet sämtliche Ausgaben und Einnahmen bis zum Vergabeentscheid des IOK im September 2019.

­

Organisations- und Durchführungsbudget: Dieses Budget enthält alle Ausgaben und Einnahmen für die Planung und Durchführung der Winterspiele.

­

Infrastruktur- und Sicherheitsbudget: Dieses Budget beinhaltet die Investitionen in Infrastrukturen und die operativen Kosten für die Sicherheitsleistungen im öffentlichen Raum.

Angesichts der politischen und finanziellen Tragweite des Projekts wurde das Prüfungs- und Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC) beauftragt, die 4039

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vom Verein erstellten Budgets bezüglich Plausibilität, Vollständigkeit, Einhaltung des Vorsichtsprinzips und Übereinstimmung mit den IOK-Anforderungen zu beurteilen. PwC besitzt ausgewiesene Expertise in der Begleitung von Sportgrossanlässen. Die Ergebnisse dieser Beurteilung wurden veröffentlicht. 5

2.4.1

Kandidaturbudget

Das Kandidaturbudget sieht für die Phase bis zum Zuschlagsentscheid des IOK im September 2019 Kosten von 25 Millionen Franken vor. Das Budget beinhaltet die Ausgaben für Personal und Administration sowie Promotion und Kommunikation und für die Erarbeitung des Kandidaturdossiers. Die Kosten für internationale Aktivitäten sind vergleichsweise gering. Durch den intensiven Austausch zwischen dem Verein und dem IOK in der Dialogphase können aufwendige Präsentationen und Arbeitsschritte auf internationaler Ebene gegenüber früheren Bewerbungsprozessen substanziell reduziert werden. Zum frühzeitigen Auslösen von Massnahmen und Projekten, die der Realisierung eines langfristigen Vermächtnisses der Winterspiele dienen, sind 2,1 Millionen Franken im Kandidaturbudget enthalten. Die allgemeine Reserve im Kandidaturbudget beträgt 1,4 Millionen Franken.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die einzelnen Budgetpositionen des Kandidaturbudgets.

Einnahmen (in Mio. Fr.)

Ausgaben (in Mio. Fr.)

Bund

8,0

Kommunikation & Betrieb

9,0

Kantone und Städte

8,0

Vermächtnis der Spiele

2,1

Swiss Olympic

8,0

Kandidaturdossier

2,7

Private Unterstützung

1,0

Administration und Organisation

9,8

Reserven

1,4

Total

25,0

Total

25,0

Die Kandidatur wird durch Beiträge der öffentlichen Hand und Swiss Olympic und durch Mittel Privater finanziert. Der Bund, die Standortkantone zusammen mit der Stadt Sitten sowie Swiss Olympic leisten je einen Beitrag von 8 Millionen Franken an die Kandidaturkosten. 1 Million Franken wird durch Mittel Privater finanziert.

Von den Standortkantonen haben der Kanton Wallis 4 Millionen Franken, der Kanton Bern 1 Million Franken, der Kanton Freiburg 0,5 Millionen Franken, der Kanton Waadt 1 Million Franken und der Kanton Obwalden 0,5 Millionen als Beitrag an die Kandidatur zugesichert. Die Zusicherungen der Kantone Bern und Obwalden erfolgten unter Vorbehalt einer Unterstützung des Projekts durch den Bund. Die Stadt

5

Die Ergebnisse sind abrufbar unter www.baspo.admin.ch > Aktuell > Themen (Dossiers) > Olympische Winterspiele 2026 > Dokumentation.

4040

BBl 2018

Sitten hat einen Beitrag von 1 Million Franken zugesichert. Der Beitrag von Swiss Olympic ist ebenfalls verbindlich zugesichert.

Die Beiträge der öffentlichen Hand dürfen für die Erarbeitung des Kandidaturdossiers und zu Informationszwecken, nicht aber für einen Abstimmungskampf eingesetzt werden.

2.4.2

Organisations- und Durchführungsbudget

Das Durchführungsbudget umfasst die Planung und Durchführung der Spiele. Es sieht Ausgaben von 1,976 Milliarden Franken und Einnahmen von 1,149 Milliarden Franken vor. Im Ergebnis resultiert eine Finanzierungslücke von 827 Millionen.

2.4.2.1

Ausgaben

Die Ausgaben von 1,976 Milliarden Franken setzen sich wie folgt zusammen: Ausgaben (in Mio. Fr., Stand 2017)

Sport, Dienstleistungen und Betrieb

439

Personal

277

Technologie

251

Infrastrukturen für die Spiele

267

Administration

62

Nachhaltigkeit und Vermächtnis

91

Sicherheit innerhalb der Sportstätten (privat)

106

Kommunikation und Marketing

90

Lizenzgebühren

94

Kulturprogramm und Zeremonien

54

Medizinische Dienstleistungen Reserve Total

30 215 1976

Die grösste Ausgabenposition im Durchführungsbudget betrifft den Bereich Sport, Dienstleistungen und Betrieb. In dieser Position sind folgende Ausgaben enthalten: ­

141 Millionen Franken für den Transport der Athletinnen und Athleten und ihrer Begleitpersonen sowie der olympischen und paralympischen Familie.

Enthalten sind die Kosten für die Miete und die Parkmöglichkeiten von 900 Bussen für 45 Tage sowie, für die Paralympischen Spiele, von 350 Bussen für 25 Tage. Zusätzlich sind die Kosten für die Miete einer Flotte von 2000

4041

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Fahrzeugen über eine Periode von 40 Tagen bzw. 1000 Fahrzeugen über 25 Tage für die Paralympischen Spielen berücksichtigt. Die entsprechenden Bedarfs- und Kostenschätzungen resultieren aus dem Verkehrskonzept, welches der Verein zusammen mit Verkehrsplanern erarbeitet hat. Ebenfalls Bestandteil der Transportkosten ist die Entschädigung der Bahnbetriebe für den in den Eintrittstickets inbegriffenen Gratistransport der Zuschauerinnen und Zuschauer zu den Veranstaltungsorten. Mögliche Kosten für eine allfällige Miete von zusätzlichen Zugskompositionen sind bisher nicht näher bezeichnet und in den Verhandlungen zwischen der Trägerorganisation und den Transportunternehmen über das gesamte Leistungspaket und dessen Abgeltung zu berücksichtigen; ­

54 Millionen Franken für die Unterbringung der Athletinnen und Athleten, ihrer Begleitpersonen, der Verantwortlichen der internationalen Verbände und der Gäste des IOK. Die Unterbringungskosten für die übrigen Gruppen (z. B. nationale olympische Komitees, Vertreter späterer Kandidaturen, internationale Sponsoren usw.) werden von diesen selbst getragen;

­

50 Millionen Franken für die Verpflegung der Athletinnen und Athleten, ihrer Begleitpersonen, der Mitglieder der olympischen und paralympischen Familie sowie der angestellten und freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

­

65 Millionen Franken für die Planung und die Durchführung sämtlicher Wettkämpfe und Trainings (inkl. Material, Zeitmessung, Wetterdienste, Pistenpräparation usw.);

­

33 Millionen Franken für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Logistik (Materialbewirtschaftung, Mobiliar, Ausrüstung, Mietkosten Lagerung);

­

33 Millionen Franken für die Deckung der Betriebskosten der Sportstätten (Elektrizität, Reinigung, Abfall usw.);

­

63 Millionen Franken für weitere Leistungen rund um die Durchführung der Sportveranstaltungen und die Beherbergung der Athletinnen und Athleten sowie der akkreditierten Betreuerinnen und Betreuer.

Die Personalkosten machen mit 277 Millionen Franken die zweitgrösste Ausgabenposition im Durchführungsbudget aus. Der Aufbau des Personalbestands erfolgt ab Zuschlag kontinuierlich bis auf 1000 Mitarbeitende im Sommer 2025. Zusätzliche 750 Personen werden im letzten halben Jahr vor der Durchführung der Spiele angestellt. Nach den Spielen wird der Personalbestand rasch abgebaut. Die Kalkulation der Saläre basiert für die verschiedenen Personalstufen auf marktüblichen Ansätzen in der Schweiz. Neben den entlöhnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird mit dem Einsatz von 20 000 Freiwilligen gerechnet. Die Kosten für deren Ausrüstung, Bekleidung und Schulung sind in dieser Budgetposition ebenfalls berücksichtigt.

Die Kosten im Umfang von 251 Millionen Franken für die Technologie zur Durchführung des Anlasses umfassen die Bereitstellung und Nutzung der Infrastrukturen im Bereich der Informatik, der Telekommunikation und des Internets. Die budgetierten Ausgaben wurden unter Beizug von Schweizer Telekommunikationsexperten 4042

BBl 2018

ermittelt. Das IOK plant, im Rahmen der Agenda 2020 IT-Unterstützungslösungen für die Organisation von Olympischen Spielen zu entwickeln, welche zu einer Reduktion der Kosten bei zukünftigen Trägerorganisationen führen sollen. Die entsprechende Unterstützung durch das IOK ist in den vorliegenden Budgetpositionen mitberücksichtigt.

Die Ausgaben für die temporäre Infrastruktur in den Sportstätten und den Unterbringungsorten sind das Ergebnis von detaillierten Berechnungen auf der Basis der jeweiligen Machbarkeits- und Risikoanalysen. Diese erfolgten pro Austragungsort und in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Behörden sowie mit Ingenieuren vor Ort.

Sie umfassen den Aufbau, die Mietdauer sowie den Rückbau aller temporären Anlagen. Insgesamt ergeben sich Kosten von 267 Millionen Franken.

Für die Administration (Miete Büroräumlichkeiten, Ausstattung, juristische Dienste, Versicherungen, Beschaffungen) sind 62 Millionen Franken budgetiert.

Die im Budget vorgesehenen 91 Millionen Franken dienen der Sicherung der Nachhaltigkeit und des Vermächtnisses der Spiele.

Für die Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Sportstätten, welche hauptsächlich von privaten Sicherheitsdiensten gewährleistet wird, sind 106 Millionen Franken budgetiert. Berücksichtigt ist der unterschiedliche Bedarf an Sicherheitsleistungen in den Phasen der Vorbereitung (ab 2. Quartal 2025), der Durchführung und der Beendigung der Winterspiele (bis 2. Quartal 2026). Die Ausgaben für die Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum sind im Sicherheitsbudget (vgl. Ziff.

2.4.3.3) budgetiert.

Die Ausgaben für den medizinischen Dienst innerhalb der olympischen Anlagen betragen 30 Millionen Franken. Der medizinische Dienst umfasst ebenfalls alle Massnahmen im Bereich Antidoping.

Für die Kommunikations- und Marketingmassnahmen sind 90 Millionen Franken budgetiert. Eingeschlossen sind die Kosten für Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Präsentation des Anlasses im Inund Ausland anfallen. Ebenfalls enthalten sind Kosten, die im Rahmen der Lancierung des nationalen Sponsoringprogramms und für Marketingmassnahmen im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf entstehen.

Das Budget sieht weiter Ausgaben an das IOK und an Swiss Olympic vor, die zur Abgeltung der Nutzung der kommerziellen Rechte («olympische
Ringe») anfallen.

Weiter entstehen Ausgaben aus einer Abgabe an das IOK für die Durchführung des Programms der Topsponsoren («The Olympic Partner», TOP), aus dem wiederum erhebliche Beiträge an die Trägerorganisation zurückfliessen. Für diese Ausgaben sind im Budget 94 Millionen Franken budgetiert.

Für das Kulturprogramm und die Zeremonien sind Ausgaben von 54 Millionen Franken vorgesehen.

Die allgemeine Reserve im Durchführungsbudget beträgt 215 Millionen Franken.

Im Budget nicht enthalten sind die Steuerfolgen des Projekts. Der Verein hat ein Expertengutachten zu den steuerlichen Auswirkungen des Projekts in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse stehen noch aus. Soweit daraus gegenüber dem Budget Mehr4043

BBl 2018

aufwendungen entstehen, sind diese durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben auszugleichen. Eine allfällige Kompensation darf nicht zulasten der für das Vermächtnis der Spiele budgetierten Mittel vorgenommen werden.

2.4.2.2

Einnahmen

Die Einnahmen von 1,149 Milliarden Franken setzen sich aus Beiträgen des IOK und der nationalen Sponsoren, dem Erlös aus dem Ticketverkauf sowie Lizenz- und weiteren Erträgen zusammen.

Einnahmen (in Mio. Fr., Stand 2017)

IOK-Beiträge

525

Nationale Sponsoren

350

Ticketing

185

Lizenzen

32

Weitere Einnahmen

57

Total Einnahmen

1149

Das IOK als Inhaber der olympischen Markenrechte verwertet diese eigenständig.

Es vergibt Nutzungsrechte und weitere kommerzielle Rechte an eine limitierte Anzahl von sogenannten TOP-Sponsoren (derzeit z. B. Coca Cola, Omega, Visa, Samsung). Die Trägerorganisation partizipiert anteilsmässig an den Einnahmen. Da die effektiven Beiträge von den tatsächlichen Erlösen aus dem Verkauf der Markenrechte abhängig sind, können zurzeit noch keine abschliessenden Werte budgetiert werden. Diese sind erst rund drei Jahre vor der Austragung der Winterspiele definitiv bekannt. Im Host-City-Vertrag werden die verbindlichen Mindestbeiträge des IOK festgehalten.

Der Mindestbeitrag aus der Verwertung der olympischen Markenrechte beträgt 161 Millionen Franken. Darin sind allfällige Auswirkungen der Neuverhandlungen mit den TOP-Sponsoren oder der Neuregelung der Vereinbarungen über die Sponsorenbewirtschaftung noch nicht berücksichtigt. Diese stehen insbesondere im Bereich Mobilität an, da der Vertrag mit Toyota ausläuft. Gegenüber dem im Budget berücksichtigten Mindestbeitrag des IOK besteht ein gewisses Potenzial für höhere Einnahmen.

Ebenfalls anteilsmässig partizipiert die Trägerorganisation am Verkauf der Medienrechte (Fernsehen/Radio). Gemäss den Eckwerten zum Host-City-Vertrag 2026 stellt das IOK einen Mindestbeitrag von 364 Millionen Franken bereit.

Insgesamt kann gemäss den Eckwerten des Host-City-Vertrags 2026 mit Mindestbeiträgen des IOK von 525 Millionen Franken gerechnet werden.

Nicht im Durchführungsbudget enthalten sind Sach- und Dienstleistungen des IOK im Wert von rund 220 Millionen Franken.

4044

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Aus dem nationalen Sponsorenprogramm werden Einnahmen im Umfang von 350 Millionen Franken erwartet. Die Berechnungen erfolgten unter Berücksichtigung der aktuellen Sportsponsoringverhältnisse in der Schweiz. Da aufgrund des TOPSponsorenprogramms des IOK für nationale Sponsoren enge Rahmenbedingungen bestehen, wurden diese Einnahmen vorsichtig geschätzt. Die Voraussetzungen für ein Engagement von nationalen Sponsoren sind aber durchaus gegeben, gelten die Winterspiele neben der FIFA-Fussballweltmeisterschaft und den Olympischen Sommerspielen doch als eine der attraktivsten und beliebtesten Sponsoring-Plattformen.

Den budgetierten Einnahmen von 185 Millionen Franken aus dem Ticketverkauf liegen bestimmte Annahmen zum Auslastungsgrad der Veranstaltungen und zur Höhe der Ticketpreise zu Grunde. Die Ticketpreise und -kategorien sollen so ausgestaltet werden, dass allen interessierten Zuschauerinnen und Zuschauern ein Besuch der Veranstaltungen möglich ist ­ insbesondere auch Familien. Aufgrund der hohen Beliebtheit der olympischen Wintersportarten in der Schweiz und im benachbarten Ausland wird mit einem durchschnittlichen Auslastungsgrad der Veranstaltungen von 87 Prozent gerechnet.

Aus dem Verkauf von Merchandising-Produkten werden Einnahmen von 32 Millionen Franken erwartet. Weitere Einnahmen im Umfang von 57 Millionen Franken resultieren aus dem Verkauf weiterer kommerzieller Nutzungsrechte (z. B. Verkauf der Medienrechte Paralympics, Veräusserung von Werbeflächen).

2.4.2.3

Finanzierungslücke im Durchführungsbudget

Aus den Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben resultiert eine Finanzierungslücke im Durchführungsbudget von 827 Millionen Franken. Zur Deckung dieser Lücke werden dem Parlament zwei Verpflichtungskredite im Umfang von 787 Millionen Franken (Beitrag an die Kosten der Durchführung) und 40 Millionen Franken (Beitrag an die Projekte Vermächtnis) beantragt.

2.4.2.4

Chancen und Risiken im Durchführungsbudget

Bei einem fast neun Jahre vor dem betreffenden Anlass erstellten Budget bestehen zwangsläufig Unsicherheiten, die mit Chancen und Risiken verbunden sind.

Der Verein geht davon aus, dass im Rahmen der weiteren Entwicklung des Dossiers sowohl einnahmen- wie ausgabenseitig ein erhebliches Optimierungspotenzial im Durchführungsbudget besteht.

Die grössten Chancen auf der Einnahmeseite bestehen im Potenzial höherer Beiträge des IOK an die Durchführung der Winterspiele. Die Beiträge sind abhängig von den Einnahmen des IOK aus dem Verkauf der medialen Übertragungsrechte und aus den TOP-Sponsorenverträgen (vgl. Ziff. 2.4.2.2). Die tatsächlich ausgerichteten IOKBeiträge aus dem Verkauf der Marken- und Medienrechten lagen bei den vergangenen Winterspielen 2010 in Vancouver (755 Mio. Fr.) resp. 2014 in Sochi (811 Mio.

4045

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Fr.) deutlich über dem jeweiligen Mindestbeitrag, welcher im Host-City-Vertrag festgelegt wurde.

Der Verein schätzt das Potenzial höherer Einnahmen gegenüber den aktuell budgetierten Werten auf rund 200 Millionen Franken ein.

Ausgabenseitig geht der Verein von einem erheblichen Einsparungspotenzial aus, welches sich aus den Massnahmen aus «The New Norm» (vgl. Ziff. 1.4.1) des IOK ergibt. Der Verein schätzt die erzielbaren Einsparungen durch entsprechende Massnahmen auf rund 200 Millionen Franken ein. Dies unter anderem durch eine Reduktion der Austragungsorte.

Es zeichnen sich zudem Möglichkeiten ab, die vertraglich vereinbarte, fristgerechte Erfüllung von Leistungen durch Dritte versichern zu können. Damit können Mehrausgaben aufgrund nicht vertragskonform erbrachter Drittleistungen verhindert oder minimiert werden.

Das Hauptrisiko besteht bei den Einnahmen aus dem nationalen Sponsoring, da diese von den Verhältnissen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und des Sponsoringmarktes zum Zeitpunkt der Austragung abhängig sind. Ausgabenseitig bestehen die Risiken in Kosten für die Umsetzung des Konzepts für die Spiele, welche aufgrund des Projektstands zurzeit nicht abschliessend planbar sind.

Diesen Risiken ist mit der Schaffung der geeigneten strategischen und operativen Führungsstrukturen sowie Instrumenten zum Risikomanagement und zur Kostenkontrolle entgegenzuwirken. Der Bund wird die Einbindung seiner diesbezüglichen Interessen vertraglich mit der Trägerorganisation vereinbaren.

Sollte im Rahmen der Schlussabrechnung ein Gewinn anfallen, so ist vorgesehen, dass auch der Bund daran beteiligt wird.

2.4.3

Infrastruktur- und Sicherheitsbudget

Das Infrastruktur- und Sicherheitsbudget beinhaltet die Investitionen in Infrastrukturen, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses stehen und die Kosten für die Sicherheit im öffentlichen Raum.

2.4.3.1

Infrastruktur

Der Verein veranschlagt die Investitionskosten mit 93 Millionen Franken. Mit diesen Investitionen werden im Wesentlichen bestehende Anlagen an die Anforderungen der Winterspiele angepasst und so belassen. Der erforderliche Anpassungsund Investitionsbedarf wurde in Zusammenarbeit mit den Eigentümern sowie lokalen Behörden und Fachleuten ermittelt. Die Finanzierung der Investitionen erfolgt durch die Eigentümer, gegebenenfalls unterstützt durch Investitionsbeiträge der Standortgemeinde, des Standortkantons oder des Bundes (im Rahmen der Beiträge an die Sportinfrastrukturen). Zu welchen Konditionen die Anlagen der Trägerorganisation anschliessend zur Verfügung stehen, ist Gegenstand laufender Verhandlungen.

4046

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Die wettkampfspezifischen Investitionen belaufen sich auf insgesamt 75 Millionen Franken. Es ist davon auszugehen, dass sich diese im Zuge der Ausarbeitung des detaillierten Konzepts für die Spiele noch verändern.

­

Für die Anpassungen der Wettkampfgelände in den Austragungsorten Crans-Montana, Leysin, Thyon/Veysonnaz, Ulrichen/Goms und Les Diablerets sind gemäss Kostenschätzungen Investitionen im Umfang von 33 Millionen Franken zu tätigen. Diese betreffen insbesondere die Pistengestaltung und die Beschneiung der Anlagen.

­

In St. Moritz ist die Erneuerung der Infrastruktur im Start- und Zielbereich der Natureisbahn erforderlich. Die Investitionen werden auf rund 4 Millionen Franken geschätzt.

­

Für permanente Massnahmen im Stade de Tourbillon in Sitten, in dem die Eröffnungs- und die Schlussfeier stattfinden sollen, wurden 18 Millionen Franken ins Infrastrukturbudget aufgenommen. Allerdings steht aktuell die Alternative im Vordergrund, den vorgesehenen Kapazitätsausbau ausschliesslich mit temporären Massnahmen zu realisieren.

­

Für die baulichen Anpassungen im Sport Resort Fiesch liegt ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vor. Im Infrastrukturbudget wurden Investitionen von 20 Millionen Franken für die Anpassungsarbeiten vorgesehen.

Für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur für die Medien in Martigny sind 18 Millionen Franken im Infrastrukturbudget ausgewiesen. Zurzeit wird geprüft, ob die erforderlichen Kapazitäten auch mit bestehenden Anlagen bereitgestellt werden können.

An den übrigen Austragungsorten soll mit temporären Massnahmen sichergestellt werden, dass die Anlagen den Anforderungen entsprechen. Es ist denkbar, dass sich an einzelnen Austragungsorten die Realisierung von dauerhaften Anlagen als wirtschaftlicher und nachhaltiger erweist als die zurzeit geplanten temporären Massnahmen. In diesem Fall würde eine Unterstützung durch den Bund geprüft. An der Höhe des Gesamtbeitrags des Bundes an die olympischen Wettkampfanlagen würde sich dadurch nichts ändern.

Der Bund kann sich gemäss den Rechtsgrundlagen zum Nationalen Sportanlagekonzept (NASAK) an den Investitionen in die Sportanlagen von nationaler Bedeutung beteiligen. Vorgesehen ist ein Beitrag von maximal 30 Millionen Franken an Investitionen in Sportanlagen. Der Bund trägt darüber hinaus kein finanzielles Risiko im Bereich der Infrastrukturen mit.

Investitionen Infrastrukturen

in Mio. Fr.

Sportanlagen

75,0

Weitere Infrastrukturen (Medien)

18,0

Total Investitionen

93,0

4047

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Im Infrastrukturbudget nicht berücksichtigt sind Investitionen in Sportanlagen, Unterkünfte und andere Infrastrukturen, die unabhängig von der Durchführung der Winterspiele umgesetzt werden sollen. Darunter fallen die Investitionen zum Bau des als olympisches Dorf genutzten Wohnquartiers in der Stadt Sitten (vgl. Ziff.

2.3.3). Für diese Infrastrukturvorhaben liegen zurzeit noch keine detaillierten Realisierungs- und Finanzierungskonzepte vor. Als Träger dieser Projekte kommen private Investoren und die betroffenen Kantone und Austragungsgemeinden in Frage.

An die nicht wettkampfspezifische Infrastruktur richtet der Bund keine Beiträge aus.

Für die fristgerechte Errichtung sämtlicher Infrastrukturanlagen sind die Austragungsorte oder die jeweiligen Standortkantone verantwortlich. Sie tragen auch das entsprechende finanzielle Risiko.

2.4.3.2

Verkehr

Im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sind gemäss Machbarkeitsabklärungen nur geringfügige Infrastrukturanpassungen an den Austragungsorten notwendig. Die Investitionen werden auf 7 Millionen Franken geschätzt und liegen nicht in der Zuständigkeit des Bundes.

2.4.3.3

Sicherheit im öffentlichen Raum

Die von Sicherheitsexperten im Auftrag des VBS ermittelten Kosten für die Leistungen der öffentlichen Sicherheitskräfte (Szenario Normallage) betragen 303 Millionen Franken. In der Kostenschätzung ist eine Planungsreserve von 30 Prozent berücksichtigt. Damit könnte bis zu einem bestimmten Grad auch einer allfälligen Verschärfung der Bedrohungslage Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Planungsreserve von 30 Prozent beim heutigen Planungsstand unerlässlich. Im Hinblick auf die Entscheidfindung wird daher an den Planungszahlen festgehalten.

Die Kosten für den Einsatz der notwendigen Polizeikräfte (IKAPOL, evtl. ausländische Polizeikräfte) und der Blaulichtorganisationen werden im Rahmen der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung grundsätzlich von den Kantonen getragen. Der Bund beteiligt sich aufgrund der Besonderheit des Ereignisses im Umfang von 20 Prozent an den finanzwirksamen Mehrkosten der Kantone. Fallen die effektiven Kosten der Kantone für die Sicherheit höher als derzeit geschätzt (218 Mio. Fr.) aus, so wird der Bundesrat dem Parlament beantragen, dass sich der Bund an diesen Mehrkosten im gleichen Verhältnis beteiligt.

Der Bund kommt für die Einsatzkosten der Armee, der Eidgenössischen Zollverwaltung (Grenzwachtkorps/Zoll), den Zivilschutz und die punktuell notwendige Verstärkung der weiteren Sicherheitsorgane des Bundes (fedpol, NDB, BABS) auf. Ob die SBB die Kosten für den Einsatz der Transportpolizei SBB auf Dritte abwälzen kann, ist noch zu klären.

4048

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Kosten Sicherheit (Stand 2017)

in Mio. Fr.

(2018)

Polizeieinsatz Kantone IKAPOL, evtl. inkl. ausländische Polizeikräfte (inkl. Planung und Fahrzeuge/Material)

205

Transportpolizei SBB Armee

4 53

Zivilschutz

8

Grenzwachtkorps/Zoll

2

Feuerwehr (Kantone)

3

BABS/NDB

12

fedpol

6

Police Information and Coordination Centre (PICC) (Kantone) Total

10 303

3

Inhalt der Vorlage

3.1

Antrag des Bundesrates

Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat den eidgenössischen Räten die Zustimmung zur Unterstützung des Projekts Olympische und Paralympische Winterspiele 2026 in der Schweiz (Projekt «Sion 2026») im Umfang von 994 Millionen Franken. Er unterbreitet den eidgenössischen Räten dazu gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung6 (BV) vier Verpflichtungskreditbeschlüsse und einen Rahmenkreditbeschluss mit einem Beitragsumfang von 909 Millionen Franken.

Weiter trägt der Bund die Kosten für die Aufwendungen der Sicherheitskräfte des Bundes im Umfang von 85 Millionen Franken. Die Finanzierung der in diesem Betrag eingeschlossenen Kosten der Transportpolizei SBB von 4 Millionen Franken ist noch zu klären.

3.2

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung dauerte vom 8. Dezember 2017 bis zum 23. März 2018.7 Von den 139 Vernehmlassten steht anzahlmässig eine Mehrheit den Winterspielen in der Schweiz grundsätzlich positiv bis sehr positiv gegenüber. Sie unterstützen die Beiträge des Bundes, allerdings meist unter bestimmten Voraussetzungen. Die Standortkantone Wallis, Waadt, Obwalden, Bern und Graubünden beschränken ihre 6 7

SR 101 Die Vernehmlassungsunterlagen und der Vernehmlassungsbericht sind abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017 > VBS.

4049

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finanzielle Verantwortung. Auch die Befürworter sehen Risiken im Projekt; insbesondere werden die Gewährleistung der Sicherheit und die Einhaltung der Kosten genannt. Die ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit des Anlasses werden auch von ihnen als zentral erachtet. Die Gegner äussern allgemeine Skepsis gegenüber der Vorlage oder lehnen sie klar ab. Als Gründe werden insbesondere die fehlende Nachhaltigkeit, die Grösse des Anlasses, dessen Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie die fehlende Unterstützung in der Bevölkerung genannt. Die Unterstützung anderer Massnahmen wäre geeigneter zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.

Einzelne Vernehmlasste erachten den erläuternden Bericht nicht oder nicht in allen Punkten als ausreichende Entscheidungsgrundlage. Verschiedene Teilnehmende fordern eine referendumsfähige Vorlage oder würden eine Volksabstimmung auf nationaler Ebene begrüssen. Massnahmen zur Einhaltung der Schuldenbremse, welche Lastenabwälzungen des Bundes auf die Kantone zur Folge hätten, lehnen die KdK und diverse Kantone ab. Verschiedene Kantone weisen darauf hin, dass es nicht möglich wäre, ihre Einsatzkräfte neben den Winterspielen 2026 für weitere Grossanlässe (wie etwa das WEF) abzustellen. Der Verein ersucht den Bund, sich bei einem Abbruch der Kandidatur vor der Vergabe der Winterspiele an den bis dahin aufgelaufenen Kosten anteilmässig (zu einem Drittel) zu beteiligen.

3.3

Einschätzung der Rahmenbedingungen

Der Bundesrat ist überzeugt, dass das Projekt «Sion 2026» mit grossen Chancen für den Sport, die Wirtschaft und die Gesellschaft verbunden ist. Acht Jahre vor dem Anlass bestehen zwangsläufig Risiken bezüglich Umsetzung und Kosten des Projekts. Aufgrund der an die vorliegenden Kreditbeschlüsse gebundenen Bedingungen sind die finanziellen Risiken des Bundes beschränkt. Diese Bedingungen sind bisher zu weiten Teilen noch nicht erfüllt.

Entsprechend geht es um eine politische Einschätzung der generellen Erfüllbarkeit der Bedingungen. Projekte dieser Grössenordnung sind unter den Bedingungen föderalistischer Entscheidungsstrukturen besonders anspruchsvoll und erfahrungsgemäss mit langwierigen politischen Abstimmungsprozessen verbunden. Den politischen Willen der am Projekt beteiligten Partner vorausgesetzt, können die Bedingungen in den notwendigen Fristen grundsätzlich erfüllt werden.

In welchem rechtlichen Rahmen die Durchführung eines Grossanlasses wie Olympische Winterspiele auch eingebettet ist, im Ergebnis muss die Tatsache in Rechnung gestellt werden, dass nicht nur die Trägerorganisation und die Standortkantone, sondern letztlich auch der Bund eine politische Mitverantwortung für das Gelingen des Projekts trägt. Daran ändert auch eine konsequente Begrenzung des finanziellen Risikos des Bundes nichts.

4050

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3.4

Inhalt der Kreditbeschlüsse

3.4.1

Übersicht

Die vorliegenden fünf Kreditbeschlüsse betreffen die Beiträge des Bundes an die Kandidaturkosten, an die Kosten der Durchführung der Winterspiele, an die Kosten der Kantone zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, an die wettkampfspezifischen Sportinfrastrukturen und an das Vermächtnis der Winterspiele. Die Kosten für die letzten vier Bundesbeschlüsse fallen für den Bund nur im Falle eines Zuschlags der Winterspiele 2026 an die Schweiz an.

Die Kreditbeschlüsse basieren auf den in Ziffer 2.4 dargestellten Budgets in den erwähnten Teilbereichen.

Die Höhe der Beiträge des Bundes in den verschiedenen Bereichen ist im Rahmen eines Gesamtfinanzierungskonzepts des Projekts, an dem auch die Standortkantone und die Austragungsgemeinden angemessen beteiligt sind, zu betrachten: Der Bund übernimmt die Deckung der Finanzierungslücke im Durchführungsbudget bis maximal 787 Millionen Franken. Ein über diesen Beitrag hinausgehender Finanzierungsbedarf wird von der Trägerorganisation oder den Standortkantonen getragen.

Der Bund leistet zudem einen Beitrag im Umfang von höchstens 40 Millionen Franken an die im Durchführungsbudget enthaltenen Kosten für Projekte für das Vermächtnis der Winterspiele. Diese Beiträge werden durch die jeweils zuständigen Verwaltungseinheiten auf Gesuch hin direkt an die entsprechenden Projektträger ausgerichtet (vgl. Ziff. 2.2.4) Die Kantone finanzieren 80 Prozent der aufgrund der Durchführung der Spiele anfallenden Kosten für die Polizeikräfte und übernehmen im gleichen Umfang das Risiko von allfälligen Mehrkosten, beispielsweise aufgrund einer veränderten Bedrohungslage. Angesichts des ausserordentlichen Charakters der Veranstaltung beteiligt sich der Bund mit 20 Prozent an den finanzwirksamen Mehrkosten der Kantone für die Polizeikräfte. Sodann trägt er die Kosten für die Sicherheitsaufwendungen des Bundes (Eigenaufwand).

Der Bund leistet einen Beitrag im Umfang von maximal 30 Millionen Franken an die Investitionen in Sportanlagen gemäss den Rechtsgrundlagen zum Nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK). Der Bund trägt darüber hinaus kein finanzielles Risiko im Bereich der Infrastrukturen mit.

Schliesslich leistet der Bund einen Beitrag an die Kandidaturkosten im Umfang von 8 Millionen Franken. Im Falle eines Abbruchs der Kandidatur beteiligt sich der Bund anteilsmässig an
den bis dahin aufgelaufenen Kandidaturkosten.

Die Beiträge des Bundes erfolgen unter der Bedingung, dass sich die Standortkantone und Austragungsorte angemessen an der Finanzierung und den Risiken des Projekts beteiligen. Sie übernehmen nebst ihrem Beitrag und der Übernahme der Hauptrisiken im Bereich des Sicherheits- und der Infrastrukturbudgets auch die Risiken der Investitionen ausserhalb des Infrastrukturbudgets (z. B. Bau olympisches Dorf) vollumfänglich und leisten ­ gegebenenfalls gemeinsam mit Eigentümern und

4051

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Investoren ­ die entsprechenden Garantien im Rahmen des Kandidaturprozesses gegenüber dem IOK.

Die vorgesehenen Massnahmen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur liegen nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes und werden von diesem daher nicht mitfinanziert.

Weitere Bedingungen für die Ausrichtung der Bundesbeiträge sind die vorbildliche Umsetzung der Anforderungen an ein nachhaltiges Veranstaltungsmanagement und die Einsetzung einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Organisation, welche in der Lage ist, die Herausforderungen zu meistern.

3.4.2

Erfüllung der Bedingungen des Bundesrates

3.4.2.1

Deckung eines allfälligen Defizits im Durchführungsbudget durch die Trägerorganisation oder die Standortkantone

Die Standortkantone bilden keine Gemeinschaft, welche gewisse Kosten oder Risiken des Projekts «Sion 2026» solidarisch trägt. Auch seitens der einzelnen Standortkantone liegen keine Zusicherungen vor, wonach sie ein allfälliges Defizit aus der Durchführung der Winterspiele mittragen. Die Kantone Waadt und Graubünden schliessen im Rahmen ihrer Vernehmlassungsantworten das Mittragen eines allfälligen Defizits aus. Der Kanton Waadt fordert den Bund auf, eine unlimitierte Defizitgarantie zu übernehmen. Der Grosse Rat des Kantons Wallis legt dem Walliser Stimmvolk am 10. Juni 2018 einen Kreditbeschluss über einen Höchstbeitrag an das Projekt von 100 Millionen Franken vor. Diese Mittel sind zur Deckung der Kosten für die Sicherheit und für die Unterstützung von Infrastrukturvorhaben vorgesehen.

Neben der Stadt Sitten und Swiss Olympic wird der Kanton Wallis den Host-CityVertrag unterzeichnen. Die Unterzeichner stehen damit rechtlich in der entsprechenden Verantwortung, die Winterspiele gemäss Vertrag zu organisieren und durchzuführen.

Bis spätestens zur Vergabe der Winterspiele 2026 ist für die Durchführungsphase eine neue Trägerorganisation zu gründen, die in der Lage ist, den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Winterspiele nachzukommen. Diese haftet für die Einhaltung aller vertraglichen Vereinbarungen.

3.4.2.2

Erbringung und Finanzierung der Sicherheitsleistungen

Im Bereich der Sicherheit können die Bedingungen als erfüllt betrachtet werden, wenn die Bereitschaft der Standortkantone besteht: ­

4052

die öffentliche Sicherheit auf dem eigenen Kantonsgebiet während der ganzen Dauer der Winterspiele von der Vorbereitungsphase bis zum Abschluss der Abbauarbeiten zu gewährleisten und die hierfür erforderlichen Polizei-

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kräfte bereitstellen, und zwar auch bei einem gegenüber dem heutigen Planungsstand veränderten Bedarf an Sicherheitskräften (z. B. infolge erhöhter Bedrohungslage); ­

die Kosten für die Sicherheitsmassnahmen zu übernehmen, soweit sie auf dem eigenen Kantonsgebiet anfallen, mit Ausnahme der Kosten, die vom Bund getragen werden;

­

bei Bedarf im Rahmen der bestehenden interkantonalen Vereinbarungen und Verfahren Polizeikräfte der übrigen Kantone oder ausländische Polizeikräfte beizuziehen und für deren Kosten aufkommen;

­

dass die allfällige Verrechnung von Leistungen unter den Austragungskantonen resp. zwischen den Austragungskantonen und den übrigen leistungserbringenden Kantonen keine Auswirkungen auf das Budget der Trägerorganisation oder des Bundes haben;

­

dass die Kosten für alle Sicherheitsmassnahmen, welche die Austragungskantone gemeinsam planen oder durchführen, von diesen nach einem noch festzulegenden Schlüssel getragen werden;

­

die erforderlichen Polizeileistungen auf dem eigenen Kantonsgebiet ohne Verrechnung an die Trägerorganisation zu gewährleisten und zu finanzieren.

Die Regierungen der Kantone Wallis, Waadt und Freiburg haben diese Bereitschaft gegenüber dem VBS formell bestätigt. Die Kantone Obwalden und Graubünden sind bereit, die Sicherheitsleistungen auf ihrem Kantonsgebiet mit eigenen Polizeikräften zu erbringen. Weitergehende Zusagen haben die beiden Kantone nicht gemacht.

Dem Kanton Bern ist es nicht möglich, vor einem Entscheid der kantonalen Bevölkerung die verlangten Zusicherungen für die Sicherheitsmassnahmen und deren Kostenübernahme gegenüber dem Bund abzugeben.

Die nicht direkt betroffenen Kantone zeigen sich zurückhaltend in ihrer Bereitschaft, den Standortkantonen Unterstützungsleistungen im Sicherheitsbereich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Von Seiten der KdK ist bisher keine diesbezügliche Empfehlung an die Kantone ergangen.

Es ist Sache der Standort- und der übrigen Kantone, in diesem Bereich abschliessende Lösungen zu vereinbaren und damit die Bedingungen des Bundesrates vollumfänglich zu erfüllen.

3.4.2.3

Bereitstellung der Infrastrukturen

Bezüglich der fristgerechten Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen stehen die Austragungsorte und die Standortkantone in der Verantwortung.

Besondere Risiken bestehen bezüglich des olympischen Dorfes in Sitten. Die Verantwortung der Stadt Sitten beinhaltet auch die Übernahme von allfälligen Mehrkosten gegenüber dem aktuell vorgesehenen Unterbringungskonzept, falls das Projekt nicht rechtzeitig realisiert werden kann und auf temporäre Massnahmen zurückgegriffen werden muss. Der Kanton Wallis lehnt im Rahmen der Vernehmlassung die Übernahme von Risiken in diesem Zusammenhang explizit ab. Spätestens bei der 4053

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Eingabe des Bewerbungsdossiers und bei der Abgabe der entsprechenden Garantie im Januar 2019 hat sich die Stadt Sitten für die fristgerechte Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen zu verpflichten.

3.4.2.4

Nachhaltiges Veranstaltungsmanagement

Der Verein strebt in Übereinstimmung mit den Vorgaben des IOK an, durch Einhaltung der Prozesse nach der internationalen Norm ISO 20121 sowie der Orientierung an den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen in Bezug auf die Nachhaltigkeit vorbildliche Spiele durchzuführen. Zurzeit werden die entsprechenden Konzepte ausgearbeitet.

Es ist davon auszugehen, dass die bestehende Kandidatur- und eine spätere Trägerorganisation in der Lage sein werden, das nachhaltige Veranstaltungsmanagement gemäss den Bedingungen des Bundes zu gewährleisten.

3.5

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Bundesbeschlüsse

3.5.1

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

Art. 1 Der Bund leistet einen Beitrag von 8 Millionen Franken an das Kandidaturbudget.

Die Gesamtkosten der Kandidatur betragen gemäss Budget des Vereins 25 Millionen Franken.

Art. 2 Bedingung für den Bundesbeitrag an die Kandidatur ist eine je gleich hohe Beteiligung der Standortkantone zusammen mit der Stadt Sitten sowie von Swiss Olympic.

Die Standortkantone und die Stadt Sitten steuern gemeinsam den Betrag von 8 Millionen Franken bei. Die Beiträge der Kantone Bern und Obwalden wurden unter Vorbehalt der Unterstützung des Projekts durch den Bund zugesichert. Der Beitrag von Swiss Olympic ist ebenfalls zugesichert.

Bei der Vorbereitung der Kandidatur sind die Vorgaben des Bundesrates in Bezug auf die Organisation und die Durchführung der olympischen Winterspiele zu berücksichtigen. So müssen die vorbildliche Einhaltung des Umweltschutzes, der Raumplanung und der nachhaltigen Entwicklung sowie die Gewährleistung der Unternehmensführung nach kaufmännischen Grundsätzen schon während der Vorbereitung der Kandidatur angestrebt werden.

4054

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Art. 3 Im Falle eines Abbruchs der Kandidaturbestrebungen beteiligt sich der Bund zu einem Drittel an den bis dahin aufgelaufenen Kosten der Kandidatur. Aufgrund des bisherigen Engagements des Bundesrates und der Mitgliedschaft des Bundes in der Kandidaturorganisation ist eine entsprechende Beteiligung des Bundes im Falle eines Rückzugs der Kandidatur angemessen.

Art. 4 Im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und der gegebenen Zuständigkeiten ist es Sache des Parlaments, die entsprechenden Finanzbeschlüsse zu fassen. Solche Beschlüsse erfolgen gemäss Artikel 25 Absätze 1 und 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20028 (ParlG) in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Einfache Bundesbeschlüsse unterstehen gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV nicht dem Referendum.

3.5.2

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

Art. 1 Der Bund leistet einen Beitrag an die Organisations- und Durchführungskosten der Winterspiele im Umfang von 787 Millionen Franken. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den budgetierten Ausgaben (inkl. einer Reserve von 215 Mio.

Fr.) und den geplanten Einnahmen aus der Durchführung der Winterspiele. Der Beitrag wird als Finanzhilfe ausschliesslich an die Trägerorganisation ausgerichtet.

Der Beitrag an die Organisations- und Durchführungskosten basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), Stand September 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20059 (FHG) kann bei einem teuerungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.

Art. 2 Der Verpflichtungskredit wird an verschiedene Bedingungen geknüpft: Bst. a Der Beitrag des Bundes wird nur im Falle eines Zuschlags der Winterspiele 2026 an die Schweiz ausgerichtet. Der entsprechende Entscheid des IOK fällt anlässlich der Session des IOK voraussichtlich im September 2019.

8 9

SR 171.10 SR 611.0

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Bst. b Mit der Regelung nach Buchstabe b wird klargestellt, dass der Beitrag des Bundes limitiert ist und ein allfällig höherer Finanzierungsbedarf von der Trägerorganisation oder einem oder mehreren Standortkantonen oder Dritten getragen werden muss.

Der zusätzliche Finanzierungsbedarf kann auch von mehreren Parteien gemeinsam getragen werden.

Bst. c Das IOK verlangt im Rahmen der Bewerbung für die Durchführung der Winterspiele Garantien, dass sämtliche potenziellen Finanzierungslücken im Zusammenhang mit der Austragung der Winterspiele gedeckt werden. Das IOK schreibt nicht vor, von welcher Instanz und in welcher Form diese Garantien zu erbringen sind.

Der Bund selber gibt gegenüber dem IOK aber keine finanziellen Garantien ab. Er beteiligt sich höchstens im Rahmen der in seinem Beitrag an die Trägerorganisation enthaltenen Reserve von 215 Millionen Franken an der Deckung eines allfälligen Defizits. Die Trägerorganisation ihrerseits kann diese Zusage gegenüber dem IOK so ausweisen.

Mit der Unterzeichnung des Host-City-Vertrags 2026 verpflichten sich die Unterzeichnenden gegenüber dem IOK, für alle Kosten im Zusammenhang mit der Austragung der Winterspiele aufzukommen. Aus dem Host-City-Vertrag können Vertragspartner der Trägerorganisation (z. B. Lieferanten) allerdings keine eigenen Ansprüche ableiten. Diesen gegenüber haftet einzig die Trägerorganisation mit ihrem Vermögen.

Bst. d Das IOK verlangt im Rahmen des Kandidaturdossiers von den relevanten Behörden oder Eigentümern eine Garantie, dass die erforderlichen Infrastrukturen rechtzeitig bereitstehen. Von besonderer Bedeutung ist dabei im vorliegenden Projekt die Erstellung des olympischen Dorfs in Sitten. Der Bund beteiligt sich nicht an der entsprechenden Finanzierung und übernimmt auch keine finanziellen Risiken (zum Stand der Garantieabgabe in diesem Bereich vgl. Ziff. 3.4.2.3).

Bst. e Die Gründung der Trägerorganisation für die Planung und Organisation der Winterspiele hat bereits vor der Vergabe der Winterspiele zu erfolgen. Diese muss bei einem allfälligen Zuschlag unmittelbar die Verantwortung für das Projekt übernehmen und als Vertragspartnerin für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Spiele auftreten können. Auch wenn es sich bei dieser Trägerorganisation allenfalls um eine Aktiengesellschaft handeln wird,
so besteht deren Zweck nicht darin, für ihre Aktionäre einen Gewinn zu erwirtschaften, sondern ihre Aufgabe ist vielmehr die ordnungsgemässe Organisation und Durchführung der Winterspiele.

Bst. f Der Bund richtet seine Beiträge auf Basis einer Subventionsvereinbarung mit der Trägerorganisation aus. Die Vereinbarung wird auch die Instrumente regeln, die zur Aufsicht über den zweckmässigen und wirtschaftlichen Einsatz der finanziellen 4056

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Mittel im Projekt zur Anwendung kommen. Die Aufsichtsfunktion des Bundes wird insbesondere durch vom Bundesrat delegierte Personen wahrgenommen.

Bst. g Dem nachhaltigen Veranstaltungsmanagement muss ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Dazu gehören die Einhaltung der Prozesse nach der internationalen Norm ISO 20121 sowie die Orientierung an den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen. Als eine zentrale Bedingung für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an das Projekt wird die Umsetzung eines nachhaltigen Veranstaltungsmanagements und eine Unternehmensführung nach kaufmännischen Grundsätzen auch von Seiten des Bundes aufmerksam begleitet und kontrolliert. Zu diesen kaufmännischen Grundsätzen gehören insbesondere Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Unternehmensfinanzierung sowie der Organisations- und Führungsstruktur.

Bst. h Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Beiträge des Bundes nicht indirekt zur Finanzierung von Aufgaben oder Vorhaben verwendet werden, die gemäss Aufgabenteilung den Standortkantonen, den Austragungsorten oder der Trägerschaft obliegen. Dies betrifft insbesondere die kantonalen Aufgaben im Sicherheitsbereich, die Errichtung der erforderlichen Infrastrukturen und den von der Trägerschaft beizubringenden Anteil an das Vermächtnis der Spiele. Die Verantwortung für die Finanzierung dieser nicht vom Bund getragenen Kosten ist in den entsprechenden Bundesbeschlüssen geregelt. Für den Bereich der Sicherheit ist dies insofern von Bedeutung, als in verschiedenen Kantonen Rechtsgrundlagen vorsehen, dass Sicherheitskosten, welche im Zusammenhang mit Veranstaltungen einer privaten Organisation anfallen, zumindest anteilsmässig den Veranstaltern überwälzt werden müssen.

Art. 3 Die Subventionsvereinbarung wird zwischen dem VBS und der Trägerorganisation abgeschlossen. Sie regelt im Detail die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beitragsgewährung, unter anderem: ­

die Strukturen und Prozesse zur Sicherstellung des zweckmässigen und wirtschaftlichen Einsatzes der Projektmittel; die Aufsichtsfunktion des Bundes wird insbesondere durch vom Bundesrat delegierte Personen wahrgenommen; der zeitnahe und umfassende Informationsfluss zwischen dem Bund, der Trägerorganisation und weiteren Beteiligten (insbesondere Kantone und Gemeinden) ist sicherzustellen.

­

die Freigabe der von der Trägerorganisation beantragten Mittel; die Mittelvergabe erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt in Tranchen von höchstens 100 Millionen Franken und wird nur gestützt auf den ausgewiesenen Bedarf ausbezahlt.

­

die Freigabe der vom Bund eingestellten Reserve gemäss Artikel 1 Absatz 2; diese erfolgt auf Basis eines Bedarfsnachweises und eines entsprechenden Gesuchs der Trägerorganisation.

4057

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­

die Verwendung eines allfälligen Gewinns der Trägerorganisation. Der Bund ist entsprechend seinem finanziellen Engagement am Gewinn zu beteiligen.

Der Bundesrat beabsichtigt, entsprechende Einnahmen im Rahmen der Voranschläge zur Förderung des Nachwuchssports einzusetzen. Damit kann auch der im Entwurf des Host-City-Vertrags des IOK vorgesehenen Regelung Rechnung getragen werden.

Art. 4 Abs. 1 Dieser Beschluss ist Bestandteil eines gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag an die Sicherheitskosten der Kantone für die Winterspiele 2026 in der Schweiz, dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz sowie dem Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für den Beitrag des Bundes an die Projekte für das Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz in Kraft.

Abs. 2 Im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und der gegebenen Zuständigkeiten ist es Sache des Parlaments, die entsprechenden Finanzbeschlüsse zu fassen, d.h. einen Verpflichtungskredit zu beschliessen. Solche Beschlüsse erfolgen gemäss Artikel 25 Absätze 1 und 2 ParlG in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Einfache Bundesbeschlüsse unterstehen gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV nicht dem Referendum.

3.5.3

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

Art. 1 Der Bund beteiligt sich mit 20 Prozent an den finanzwirksamen Sicherheitskosten der Kantone im Zusammenhang mit den Winterspielen. Es handelt sich dabei um die ausgewiesenen Personalkosten der Polizei. Diese umfassen Planungskosten, zusätzliche Personalkosten (z. B. Auszahlung von Überstunden, die durch Einsätze im Zusammenhang mit den Winterspielen verursacht wurden), Kosten für den IKAPOL-Einsatz und allfällige Kosten für ausländische Polizeikräfte. Anrechenbar sind zudem die Kosten für die Feuerwehr, die Kosten für das «Police Information und Cooperation Center» (PICC) sowie die Kosten für Fahrzeuge, Verpflegung, Unterbringung und Material der Polizei. Anrechenbar sind nur die Sicherheitskosten, die den Kantonen aufgrund des Projekts zusätzlich anfallen. Gemäss bisherigen Berechnungen belaufen sich die Kosten der Kantone für die Leistungen der Polizei4058

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kräfte und der Feuerwehr auf 218 Millionen Franken. Der Beitrag des Bundes beträgt basierend auf diesem Wert 44 Millionen Franken. Der Bund würde sich im gleichen Umfang an allfälligen Mehrkosten gegenüber den zum heutigen Zeitpunkt budgetierten Kosten beteiligen, sollten solche im Rahmen der weiteren Planungen oder infolge einer veränderten Bedrohungslage entstehen.

Der Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), Stand September 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des FHG kann bei einem teuerungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.

Art. 2 Der Beitrag des Bundes ist an verschiedene Bedingungen geknüpft: Bst. a Der Beitrag des Bundes wird nur im Falle eines Zuschlags der Winterspiele 2026 an die Schweiz ausgerichtet. Der entsprechende Entscheid des IOK fällt voraussichtlich anlässlich der Session des IOK im September 2019.

Bst. b Liegen die effektiven finanzwirksamen Mehrkosten der Kantone für die Sicherheit unter den zurzeit geschätzten Kosten (218 Mio. Fr.), so reduziert sich der Beitrag des Bundes auf 20 Prozent der effektiven Kosten. Fallen die finanzwirksamen Mehrkosten der Kantone für die Sicherheit höher aus, so wird der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage für einen Zusatzkredit unterbreiten, die eine Beteiligung des Bundes von 20 Prozent dieser Mehrkosten vorsieht.

Bst. c Die Kantone stellen die Finanzierung der nicht vom Bund getragenen Kosten sicher (zum Finanzierungskonzept und Stand der entsprechenden Garantien von Seiten der Kantone vgl. Ziff. 3.4.2.2).

Art. 3 Der effektive Beitrag kann erst nach Abschluss des Anlasses bestimmt werden. Die Beiträge des Bundes werden gestützt auf die anrechenbaren Kosten gemäss Schlussabrechnung der Kantone ausgerichtet.

Art. 4 Abs. 1 Dieser Beschluss ist Bestandteil des gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz, dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen 4059

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und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz und dem Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für den Beitrag des Bundes an Projekte für das Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz in Kraft.

Abs. 2 Im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und der gegebenen Zuständigkeiten ist es Sache des Parlaments, die entsprechenden Finanzbeschlüsse zu fassen, d.h. einen Verpflichtungskredit zu beschliessen. Solche Beschlüsse erfolgen gemäss Artikel 25 Absätze 1 und 2 ParlG in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Einfache Bundesbeschlüsse unterstehen gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV nicht dem Referendum.

3.5.4

Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

Art. 1 Abs. 1 Der Beitrag an die olympischen Sportanlagen von nationaler Bedeutung beträgt 30 Millionen Franken. Als olympische Sportanlagen gelten Anlagen, welche zur Durchführung der Winterspiele notwendig sind und die die Kriterien gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen. Der Beitrag an die Sportanlagen basiert auf dem Baupreisindex, Stand Oktober 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 FHG kann bei einem teuerungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.

Abs. 2 Der Bundesrat soll die Projekte, die unterstützt werden können, dem Grundsatz nach festlegen. Grundlage für diesen Entscheid wird das Konzept für die Spiele darstellen.

Art. 2 Der Beitrag des Bundes ist an verschiedene Bedingungen geknüpft: ­

Der Beitrag des Bundes wird nur im Falle eines Zuschlags der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 an die Schweiz ausgerichtet. Der entsprechende Entscheid des IOK fällt voraussichtlich anlässlich der Session des IOK im September 2019.

­

Das IOK verlangt im Rahmen der Kandidatureingabe Garantien, dass die erforderlichen Infrastrukturen fristgerecht zur Verfügung stehen. Die entsprechende Verantwortung liegt bei den Standortkantonen. Diese sorgen zusammen mit den Austragungsorten und den privaten Investoren und Eigen-

4060

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tümern dafür, dass die entsprechenden Infrastrukturen bereitstehen und dass dem IOK die entsprechenden Garantien abgegeben werden können.

Art. 3 Die Zuteilung der Gelder wird auf der Basis von Beitragsgesuchen der jeweiligen Trägerschaften der Anlagen erfolgen. Dabei werden die Gesuche im Rahmen einer Gesamtbetrachtung daraufhin überprüft, ob es sich um förderungswürdige Projekte handelt. Die nachfolgenden Kriterien kommen zur Anwendung: Abs. 1 Es muss sich um Anlagen handeln, die gemäss Durchführungskonzept als olympische oder paralympische Sportanlagen bestimmt sind (Bst. a). Zudem muss das nachzuweisende Bedürfnis eines oder mehrerer Sportverbände bestehen, die Anlage später nachhaltig weiter zu nutzen. Deren Errichtung oder Erneuerung muss gestützt auf neuste technische und ökologische Standards geschehen (Bst. b). Diese Bedingungen finden sich in den Artikeln 43 ff. der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 201210 (SpoFöV) und in Artikel 79 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 201211 über Sportförderungsprogramme und -projekte.

Abs. 2 Das Beitragsverfahren richtet sich im Übrigen nach den bestehenden Prozessen zur Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung. Gemäss diesen Prozessen verlangt der Bund von den Projektträgern ebenfalls eine eigenständige Garantie der fristgerechten Realisierung des jeweiligen Projekts. Zudem verlangt er von den jeweiligen Projektträgern eine Sicherstellung des langfristigen Betriebs der Sportanlage, in der Regel durch Errichtung einer Grundlast.

Art. 4 Abs. 1 Dieser Beschluss ist Bestandteil des gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz, dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz und dem Bundesbeschluss über einen Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für den Beitrag des Bundes an die Projekte für das Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz in Kraft.

10 11

SR 415.01 SR 415.011

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Abs. 2 Im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und der gegebenen Zuständigkeiten ist es Sache des Parlaments, die entsprechenden Finanzbeschlüsse zu fassen, d.h. einen Verpflichtungskredit zu beschliessen. Solche Beschlüsse erfolgen gemäss Artikel 25 Absätze 1 und 2 ParlG in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Einfache Bundesbeschlüsse unterstehen gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV nicht dem Referendum.

3.5.5

Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für den Beitrag des Bundes an die Projekte für das Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

Im Durchführungsbudget der Trägerorganisation sind für die Umsetzung des Vermächtnisses der Spiele 91 Millionen Franken reserviert. Es ist vorgesehen, dass der Bund daran einen Beitrag von 40 Millionen Franken leistet. Die restlichen 51 Millionen Franken finanziert die Trägerorganisation aus anderweitigen Einnahmen (vgl.

dazu Ziff. 2.2). Mit den budgetierten Mitteln sollen Projekte Dritter zur Umsetzung der Vermächtnisziele in den Bereichen «Sport, Bewegung und Gesundheit», «Tourismus, Landwirtschaft und Regionalentwicklung» sowie «Energie, Umwelt, Raum» unterstützt werden. Der Bundesrat erwartet von diesen Projekten auch einen Beitrag an die Umsetzung wichtiger Strategien des Bundes, namentlich die Tourismusstrategie, die Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten und die Strategie «Nachhaltige Entwicklung». Aus subventionsrechtlicher Sicht hat der Bund über die Mittelvergabe an Dritte zu entscheiden, soweit es um den Bundesanteil an das Vermächtnis geht. Eine Delegation dieser Aufgabe an die Kandidatur- oder die Trägerorganisation der Winterspiele ist weder zulässig noch zweckmässig. Um sicherzustellen, dass die für die Erzielung des Vermächtnisses eingesetzten Mittel des Bundes durch diesen gesteuert werden können, wird dazu ein separater Rahmenkredit mit entsprechenden Bedingungen beschlossen.

Art. 1 Um ein langfristiges und nachhaltiges Vermächtnis der Spiele erzielen zu können, müssen Massnahmen und Projekte auch über die Winterspiele hinaus unterstützt werden können. Verpflichtungen aus dem vorliegenden Rahmenkredit können bis Ende 2030 eingegangen werden.

Art. 2 Der Rahmenkredit wird nur im Falle eines Zuschlags der Winterspiele 2026 an die Schweiz beansprucht.

Es ist vorgesehen, dass sich der Bund entsprechend seinem Anteil an den Gesamteinnahmen im Durchführungsbudget an den eingesetzten Mittel zur Erzielung des Vermächtnisses der Winterspiele beteiligt. Bei budgetierten Mitteln von 91 Millionen Franken entspricht dies einem Betrag von 40 Millionen Franken. Die restlichen 4062

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51 Millionen Franken werden durch nachweislich dem Verein von Dritten zufliessende Mitteln (IOK-Beitrag, Sponsorengelder, Ticketverkauf) finanziert. Diese sollen in eine noch zu gründende Stiftung fliessen. Werden weniger Mittel von Dritten für das Vermächtnis ausgeschieden und in die Stiftung überführt, so reduziert sich der Beitrag des Bundes anteilsmässig.

Art. 3 Abs. 1 Projekte, für welche Beiträge beantragt werden, müssen sich nicht auf einen einzigen der aufgeführten Bereiche nach den Buchstaben a­c konzentrieren. Es ist durchaus möglich und auch wünschbar, dass Projekte verschiedene Bereiche abdecken und eine möglichst breite Wirkung entfalten.

Abs. 2 Sobald das entsprechende Vermächtniskonzept vorliegt, soll der Bundesrat in grundsätzlicher Weise entscheiden, wie der Gesamtbetrag auf die einzelnen Förderbereiche aufgeteilt werden soll. Wird der Maximalbetrag in einem Förderbereich nicht ausgeschöpft, so kann der Bundesrat Verschiebungen des nicht verwendeten Betrags auf andere Förderbereiche bewilligen.

Art. 4 Die Mittel des Bundes werden von den Verwaltungseinheiten, in deren Aufgabengebiet ein zu unterstützendes Projekt fällt, verwaltet. Die Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Verwaltungseinheiten soll im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses erfolgen. Die Verwendung der Mittel erfolgt auf Basis eines Subventionsgesuchs einer Drittorganisation. Einem Beitragsentscheid muss eine Empfehlung der Trägerorganisation zu Grunde liegen, damit der Zusammenhang zu den Olympischen oder Paralympischen Winterspielen 2026 sichergestellt ist. Ein Entscheid erfolgt auf Basis der bestehenden Rechtsgrundlagen und unterliegt den subventionsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.

Art. 5 Abs. 1 Dieser Beschluss ist Bestandteil des gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz, dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz und dem Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz in Kraft.

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Abs. 2 Im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und der gegebenen Zuständigkeiten ist es Sache des Parlaments, die entsprechenden Finanzbeschlüsse zu fassen, d.h. einen Verpflichtungskredit zu beschliessen. Solche Beschlüsse erfolgen gemäss Artikel 25 Absätze 1 und 2 ParlG in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Einfache Bundesbeschlüsse unterstehen gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV nicht dem Referendum.

3.6

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Es werden mit dieser Botschaft keine parlamentarischen Vorstösse erledigt.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Zur Deckung der Finanzierungslücke im Durchführungsbudget beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 787 Millionen Franken. Der Kreditbedarf erstreckt sich über die Jahre 2019­2027. Die Ausgaben der Trägerschaft und der entsprechende Kreditbedarf belaufen sich gemäss heutiger Einschätzung in den Jahren 2019­2023 auf rund 10 Prozent der gesamten Mittel. Damit fällt der grösste Teil der Ausgaben und des Kreditbedarfs in den Jahren 2024­2027 an, die Ausgabenspitze liegt im Austragungsjahr 2026.

Für das Vermächtnis der Winterspiele beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit im Umfang von 40 Millionen Franken. Die Mittel werden voraussichtlich in zwei bis drei Etappen im Zeitraum 2019­2025 ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der zu den jeweiligen Zeitpunkten vorliegenden Subventionsgesuchen von Drittorganisationen.

Die mit dem Verpflichtungskredit über die Beiträge an Sportanlagen beantragten Mittel im Umfang von höchstens 30 Millionen Franken werden abhängig vom jeweiligen Projektfortschritt über die Jahr 2019­2027 an die betroffenen Trägerschaften ausgerichtet. Die genaue Verteilung des Kreditbedarfs auf die entsprechenden Budget- und Finanzplanjahre erfolgt nach Kenntnis der konkreten Projekteingaben.

Der Bundesrat beantragt einen Verpflichtungskredit von 44 Millionen Franken für die Beiträge des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone. Der Bund soll 20 Prozent der finanzwirksamen Mehrkosten der Kantone im Zusammenhang mit den Winterspielen übernehmen. Die Auszahlung des Kredits erfolgt auf der Basis einer Schlussabrechnung der Kantone über die gemäss Bundesbeschluss anrechenbaren Kosten. Dies erfolgt nach Austragung der Winterspiele in den Jahren 2026 oder 2027. Fallen die finanzwirksamen Mehrkosten der Kantone für die Sicherheit höher aus, so wird der Bundesrat dem Parlament nach Austragung der Spiele eine 4064

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Vorlage für einen Zusatzkredit unterbreiten, die eine Beteiligung des Bundes von 20 Prozent dieser Mehrkosten vorsieht.

Zur Deckung des Beitrags an die Kosten der Kandidatur beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 8 Millionen Franken. Der Beitrag fällt in den Jahren 2019 und 2020 an.

Der Bund trägt zudem die Kosten für die Aufwendungen der Sicherheitskräfte des Bundes (Armee, Grenzwachtkorps, NDB, fedpol) im Zusammenhang mit den Winterspielen im Umfang von 85 Millionen Franken. Die Finanzierung der in diesem Betrag eingeschlossenen Kosten der Transportpolizei SBB von 4 Millionen Franken ist noch zu klären.

Es ergibt sich eine finanzielle Gesamtbelastung des Bundes im Umfang von 994 Millionen Franken. Vorbehalten bleibt eine höhere Beteiligung des Bundes an den Sicherheitskosten der Kantone.

Die Beiträge des Bundes an das Projekt werden im Voranschlag und Finanzplan des Bundes für die entsprechenden Jahre eingestellt.

4.1.2

Aufsicht über die Verwendung der Subventionen

Angesichts der Dimension und Komplexität des Projekts und der hohen finanziellen Beteiligung des Bundes sind einerseits der Organisations- und Führungsstruktur des Projekts, andererseits der Aufsicht über die Verwendung der Subventionen des Bundes besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

4.1.2.1

Erfahrungen aus der Expo.01/02

Gestützt auf einen Auftrag des Bundesrates hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) eine Sonderuntersuchung zur Landesausstellung Expo.01/02 (Expo) durchgeführt. Im entsprechenden Bericht vom Mai 2005 formuliert die EFK unter anderem folgende Lehren: ­

Wenn der Bund eine Landesausstellung in Auftrag gibt oder sich an einer vergleichbaren Grossveranstaltung beteiligt, geht er faktisch eine unbeschränkte politische und finanzielle Haftung ein. Dieser Verantwortung müssen sich Bundesrat und Parlament von Anfang an bewusst sein und die entsprechenden Konsequenzen bezüglich einer professionellen strategischen Begleitung und der Einbindung der Kantone und Gemeinden in die finanzielle Verantwortung ziehen.

­

Die strategische Begleitung des Bundes bei einer Grossveranstaltung ist durch eine hochrangige Person in der Linie (Bundesrat) wahrzunehmen. Parallel dazu ist die strategische Vertretung des Bundes im Projekt durch eine hochrangige Person der Bundesverwaltung sicherzustellen.

­

Wenn die alleinige Verantwortung durch den Bund verhindert werden soll, müssen Bundesrat und Parlament dafür sorgen, dass eine entsprechende Tei4065

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lung der Defizitgarantie mit den Kantonen und Gemeinden und allfälligen weiteren Akteuren zu Beginn des Projekts festgelegt wird.

Gestützt auf die Erfahrungen der Expo hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Weisungen vom 1. April 200312 für die Durchführung von Grossanlässen Dritter mit Bundesunterstützung sowie von besonderen Bundesanlässen erlassen.

Die Weisungen regeln zweierlei: die vom Veranstalter zu beachtenden Auflagen und die von den Verwaltungsstellen des Bundes zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen. Dabei ist die Rolle des Bundes in der Organisation des Veranstalters klar zu definieren.

Mit der nachfolgend aufgeführten Regelung der Governance im Projekt «Sion 2026» werden die zentralen Forderungen der EFK und des EFD aufgenommen.

4.1.2.2

Regelungen für die Kandidatur- und Durchführungsphase

Der Bund ist Mitglied in dem für die Kandidaturphase verantwortlichen «Verein für eine Schweizer Olympiakandidatur». Die Organe, Aufgaben und Verpflichtungen des Vereins sind unter Ziffer 2.1 beschrieben. Die vom Bundesrat eingesetzten Bundesvertreterinnen und Bundesvertreter stellen sicher, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die politischen und finanziellen Risiken des Bundes auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu gehören die Koordination der Arbeiten auf Ebene Bund, Kantone, Gemeinden und Verein, der direkte Zugang zu sämtlichen für den Bund relevanten Informationen sowie die Berücksichtigung der Interessen des Bundes bei der Ausarbeitung der Kandidatur. Die Verantwortlichkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den Partnern sind im Organisationsreglement des Vereins geregelt. Der Verein wird spätestens sechs Monate nach dem Entscheid des IOK über die Vergabe der Winterspiele 2026 aufgelöst.

Bei einer allfälligen Kandidatureingabe im Januar 2019 muss der Verein unter Einbezug aller beteiligten Partner umgehend die Vorbereitung der Organisationsund Führungsstrukturen für die Durchführungsphase an die Hand nehmen. Es ist bereits vor dem Vergabeentscheid des IOK die Gründung einer nicht gewinnorientierten Trägerorganisation vorzusehen, die in der Lage ist, den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Planung und Organisation der Winterspiele nachzukommen.

Die im Hinblick auf die Durchführungsphase zu schaffende Organisation wird zur zentralen Rechtsträgerin und ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Winterspiele. Dazu erhält sie die finanziellen Mittel gemäss Durchführungsbudget. Der Bund ist nicht Teil der Trägerorganisation. Er muss jedoch von der Trägerorganisation Zugang zu sämtlichen Gremien und Dokumenten erhalten. Die vom Bund zugesicherten Mittel stellen Betriebsmittel dar und dürfen nicht als Eigenkapital in die Trägerorganisation einfliessen.

12

Die Weisungen sind abrufbar unter: www.efv.admin.ch > Themen > Finanzpolitik, Grundlagen> Haushalt- und Kreditrecht.

4066

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Die Sicherstellung der Kostentransparenz und des zweckmässigen, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatzes der vom Bund eingesetzten Mittel erfolgt mittels einer mit der Trägerorganisation abgeschlossenen Subventionsvereinbarung. Diese regelt insbesondere die Informationsflüsse zwischen den Parteien, die Zielvorgaben sowie die Steuerungs- und Kontrollinstrumente. Die Umsetzung der subventionsvertraglichen Regelung und der zeitnahe und umfassende Informationsfluss zwischen dem Bund, der Trägerorganisation und weiteren Beteiligten (insbesondere Kantone und Gemeinden) sind sicherzustellen. Beim Bund sind das VBS unter Einbezug des EFD für die Ausgestaltung der Subventionsvereinbarung sowie die Steuerung und Kontrolle zuständig.

4.1.3

Haftung bei einem Defizit aus der Durchführung der Winterspiele

Der Bund nimmt in einer allfälligen Durchführungsphase nicht Einsitz in der Trägerorganisation. Mit diesem Vorgehen hat der Bund keine Organstellung im Rahmen der Trägerorganisation. Damit ist auch sichergestellt, dass er nicht im Rahmen der Organhaftung nach Artikel 55 Absatz 3 ZGB zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der Bund wird zudem weder Vertragspartner des IOK noch von sonstigen Leistungserbringern im Zusammenhang mit der Durchführung der Winterspiele. Er würde einzig mit der Trägerorganisation ein vertragliches Verhältnis in Form einer Subventionsvereinbarung eingehen.

Der Bund übernimmt in Bezug auf allfällige Defizite aus der Durchführung der Winterspiele keine Haftung. Eine Zahlungsverpflichtung könnte sich nur aus neuen Kreditbeschlüssen der eidgenössischen Räte ergeben, nicht aber aus Haftungstatbeständen wie der Organhaftung oder der Staatshaftung.

Der Bund trägt jedoch zwangsläufig eine politische Mitverantwortung für die Vermeidung von ungedeckten Kosten.

4.1.4

Personelle Auswirkungen

Der Bund wird gemäss Beschluss des Bundesrates vom 8. Dezember 2017 nicht Mitglied einer Trägerorganisation in der Durchführungsphase. Dennoch wird der Bund in verschiedenen Bereichen in die Arbeiten dieser Trägerschaft einbezogen sein und bundesseitig umfassende Vorbereitungen für die Winterspiele treffen müssen. Eine enge Projektbegleitung durch die zuständigen Fachstellen des Bundes ist unumgänglich. Dies ist nicht mit den bestehenden Personalressourcen zu bewältigen.

Erste Überlegungen zu einer effizienten Organisationsstruktur sehen die Einsetzung einer vom Bundesrat delegierten Person vor. Sie vertritt die Interessen des Bundes gegenüber sämtlichen Ansprechpartnern im Projekt. Ihr ist von der Trägerorganisation Zugang zu sämtlichen Gremien und Dokumenten zu gewähren. Die delegierte 4067

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Person verfügt über einen Mitarbeiterstab. Personalbedarf besteht insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Vertragscontrolling, Zusammenarbeit mit den Standortkantonen und Austragungsorten, Verkehr, Vermächtnis, Kommunikation, Recht und Administration.

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Organisation und die Durchführung der Olympischen Winterspiele «Sion 2026» ist ein Projekt von nationaler Bedeutung. Ohne massgebliche Beteiligung der Standortkantone und der Austragungsgemeinden kann das Projekt nicht umgesetzt werden. Die Standortkantone und die Austragungsorte sind eng in die Organisation der Spiele eingebunden und tragen entscheidende Mitverantwortung für das Gelingen des Projekts. Dieses wirkt sich in verschiedenen Bereichen auf die Kantone und die Gemeinden aus.

4.2.1

Wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Nutzen

Die Durchführung von Winterspielen ist ein Generationenprojekt mit dem Ziel, Impulse für die Weiterentwicklung der Schweiz auszulösen und zur Bewältigung von wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Herausforderungen beizutragen. Die Winterspiele können mit ihrer Ausstrahlungskraft zu einer Erhöhung der Investitionsbereitschaft führen und als Generationenprojekt die Verbundenheit der Schweizer Bevölkerung stärken. Insofern können Kantone, Gemeinden und der Bund gleichermassen Chancen nutzen und vom Projekt profitieren.

4.2.2

Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen

Die Austragungsgemeinden und die Standortkantone sind für die Anpassung und Erstellung der erforderlichen Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich.

Sie stellen ­ gegebenenfalls in Abstimmung mit privaten Investoren ­ deren Finanzierung sicher und übernehmen auch die jeweiligen Prozessrisiken (Raumplanung, Umweltschutz usw.). Gegenüber dem IOK leisten sie die Garantie, dass die erforderlichen Infrastrukturen rechtzeitig bereitstehen.

4.2.3

Bereitstellung der erforderlichen Polizeikräfte

Die Standortkantone haben während den Winterspielen die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dazu bedarf es in einzelnen Kantonen der Unterstützung durch Polizeikräfte anderer Kantone in Form eines IKAPOL-Einsatzes. Der Entscheid über einen IKAPOL-Einsatz erfolgt gemäss der IKAPOL-Vereinbarung (zum Stand der entsprechenden Absprachen unter den Kantonen vgl. Ziff. 3.4.2.2).

4068

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4.2.4

Weitere Leistungen

Die Standortkantone und Austragungsgemeinden erbringen gegebenenfalls aufgrund eigenständiger Entscheide weitere Leistungen, die mit dem Projekt «Sion 2026» in Verbindung stehen. Sie tragen die entsprechenden Verantwortungen und Risiken.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Im Rahmen der Vorabklärungen zur Lancierung eines Kandidaturprojekts hat Swiss Olympic eine Vorabschätzung der möglichen volkswirtschaftlichen Wirkungen von Winterspielen in Auftrag gegeben.13 Die volkswirtschaftlichen Wirkungen werden einerseits direkt durch die Ausgaben des Veranstalters sowie die touristischen Ausgaben der Gäste ausgelöst und widerspiegeln die unmittelbaren Wertschöpfungs- und Beschäftigungswirkungen des Anlasses. Andererseits ergeben sich durch weitere Aktivitäten in der Volkswirtschaft, die unabhängig von den Ausgaben des Veranstalters und der Gäste (Tourismus) durch den Impuls des Events ausgelöst werden (z. B. durch erhöhte Nachfrage für Sportangebote), zusätzliche Wirkungen.

Aufgrund der vorliegenden Vorarbeiten und der Erfahrungen aus anderen Grossveranstaltungen in der Schweiz dürften sich aus einer volkswirtschaftlichen Perspektive vor allem positive Auswirkungen auf die Regionalwirtschaft in den Standortkantonen ergeben. Allerdings muss erwartet werden, dass es zu Mitnahmeeffekten sowie zu einer Verdrängung von Investitionen und Ausgaben kommt, die sonst getätigt worden wären, was die positiven Auswirkungen schmälert. Eine längerfristig spürbare Auswirkung auf das gesamtschweizerische Bruttoinlandprodukt (BIP) ist nicht zu erwarten.

Hingegen können Winterspiele dank ihrer globalen Ausstrahlung Impulse bei der verstärkten Erschliessung des globalen touristischen Wachstumspotenzials verleihen und zu einem weltweit positiven Image der Schweiz als Tourismusland und Wirtschaftsstandort beitragen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Kernbotschaften, Auftritte und Aktivitäten (z. B. Standortpromotion) zwischen den relevanten Akteuren auf regionaler, kantonaler und nationaler Ebene gut abgestimmt sind. Die Winterspiele können ein Ansatz sein, um die Standortqualitäten des Tourismuslandes Schweiz zu stärken.

Der Bundesrat hat am 15. November 201714 die neue Tourismusstrategie des Bundes verabschiedet. Grossanlässen wie die Winterspiele 2026 wurden als prioritäres Handlungsfeld identifiziert. Der Bundesrat anerkennt «Sion 2026» als potenziellen Impulsgeber für die touristische und regionalwirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Es gilt sicherzustellen, dass die gesamte Schweiz und namentlich der 13

14

rütter+partner, Hochschule Luzern. Olympische Winterspiele 2026 in der Schweiz. Eine Vorabschätzung der möglichen volkswirtschaftlichen Wirkungen sowie des langfristigen Vermächtnisses. Ittigen bei Bern, Dezember 2016.

Die Tourismusstrategie ist abrufbar unter: www. seco.admin.ch > Standortförderung > Tourismuspolitik.

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alpine Tourismus vom grossen finanziellen Engagement des Bundes profitieren. Bei ähnlichen Grossanlässen im Ausland wurde dann ein nachhaltiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen erzielt, wenn am Ausgangspunkt der Anlassplanung eine Reformagenda definiert war, deren Umsetzungsabschluss der Grossanlass war. Ziel ist es, mit den Winterspielen laufende Reformen voranzutreiben und konkrete Projekte vor dem Anlass zu realisieren. So kann sich die Schweiz im Vorfeld und am Anlass selber als neu positionierte Tourismusdestination präsentieren.

Der Verein soll hierzu einen Prozess mit gesamtschweizerischer Ausstrahlung initiieren, bei dem die betroffenen Akteure konkrete Projekte und Reformen im Rahmen ihrer bestehenden Aktivitäten mit überregionalen, kantonalen und nationalen Akteuren definieren. Dabei sind bottom-up-getriebene Initiativen von entscheidender Bedeutung. Die lokalen, regionalen, kantonalen und nationalen Tourismusund Wirtschaftsakteure sollen ihre Aktivitäten zukunftsorientiert ausrichten, unter Berücksichtigung des Anlasses als Kulminationspunkt. Dabei arbeiten die Tourismus- und Wirtschaftsakteure nicht nur mit dem Verein zusammen, sondern nehmen nach Möglichkeit Einsitz in den strategischen Gremien. Insbesondere für die Planung und Umsetzung sollen im Projektteam Führungsaufgaben von jungen praxisund zukunftsorientierten und unternehmerischen Personen wahrgenommen werden.

Die Chancen der Digitalisierung, Dienstleistungen effizienter zu erbringen und neue Produkte und Angebote zu entwickeln, sind konsequent zu nutzen. Sie sind in den Mittelpunkt der Strategie zu setzen.

Die im Rahmen der Entwicklung einer Vermächtnisstrategie laufenden Arbeiten werden anhand eines operationalisierten Umsetzungskonzepts mit konkreten Projekten weiter Aufschluss darüber geben, wie die Winterspiele genutzt werden können, um eine nachhaltige Steigerung von Wertschöpfung und Beschäftigung im Alpenraum vor, während und nach den Winterspielen zu erreichen.

4.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Organisation und Durchführung eines Grossanlasses wie die Winterspiele kann nur als nationales Projekt erfolgreich umgesetzt werden. So wird im Vorfeld der Winterspiele die gesamte Schweiz in irgendeiner Form eingebunden sein. Das gemeinsame Gestalten der Schweiz der Zukunft kann zu einer erstarkten Solidarität in der Schweiz beitragen. Die Schwerpunkte werden gemäss aktueller Planung in den Bereichen Sport, Bewegung und Gesundheit, Tourismus, Landwirtschaft und Regionalentwicklung sowie Energie, Raum und Umwelt gesetzt. In diesen Bereichen erzielte wesentliche Fortschritte bezüglich Nachhaltigkeit und Innovationen werden sich auch auf die Gesellschaft auswirken und einen bleibenden Wert für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz schaffen.

4070

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4.5

Auswirkungen auf die Umwelt

4.5.1

Natur- und Heimatschutz

Durch die Nutzung weitgehend bestehender Anlagen für die Durchführung der Sportveranstaltungen ist mit geringfügigen Eingriffen und Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Wald zu rechnen. Einzelne bereits bekannte diesbezügliche Herausforderungen sind bei der Detailplanung der Wettkampfstätten (Pistengestaltung, Lawinenschutz) zu lösen. Auch ist bei den weiteren Arbeiten sicherzustellen, dass Konflikte mit Schutzzonen und Landschaften von nationaler Bedeutung (BLNKatalog) vermieden werden. Dies betrifft insbesondere die Detailplanung für die Errichtung von temporären Bauten. Für die zu errichtenden Bauten ist generell eine Abstimmung mit den Schutzzielen des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 196615, insbesondere des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz (ISOS), vorzunehmen. Die zu erstellenden Infrastrukturen und Hochbauten haben sowohl den Interessen von Natur- und Heimatschutz sowie baukulturellen Aspekten Rechnung zu tragen. Die Beachtung des Umweltschutzes im Allgemeinen und des Natur- und Heimatschutzes wie auch des Schutzes des Waldes im Besonderen ist eine Bedingung für eine finanzielle Unterstützung des Projekts durch den Bund.

4.5.2

Umweltrechtliche und raumplanerische Aspekte

Aufgrund der ersten Analysen zur umweltrechtlichen und raumplanerischen Machbarkeit sind keine Konflikte absehbar, welche nicht durch Anpassungen des Konzepts oder die Wahl alternativer Standorte ausgeräumt werden könnten. Eine detaillierte Klärung allfälliger notwendiger Massnahmen aus umweltrechtlicher oder raumplanerischer Sicht erfolgt in der nächsten Planungsphase. Dies betrifft sowohl die Errichtung der permanenten Infrastrukturen (insbesondere Wohnraumentwicklung in der Stadt Sitten) wie auch der temporären Anlagen. Dabei sind die geltenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197916 und die entsprechenden Auswirkungen auf die kantonalen Richtpläne sowie die aktuellen Revisionsarbeiten im Raumplanungsrecht zu berücksichtigen.

4.5.3

Beitrag zur Umsetzung politischer Zielsetzungen in den Bereichen Umwelt, Raum, Energie

Das Konzept für die Spiele setzt sich einerseits zum Ziel, durch die Nutzung von umweltverträglichen Technologien respektvoll mit Natur, Landschaft und Wald umzugehen, die geltende Raumplanungs- und Natur- und Heimatschutzgesetzgebung gewissenhaft einzuhalten und aufzuzeigen, dass Winterspiele umweltverträglich durchgeführt werden können. Andererseits sollen mit den Winterspielen auch Innovationen (z. B. betreffend die Nutzung erneuerbarer Energien, die Förderung 15 16

SR 451 SR 700

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der Energieeffizienz, den CO2-Verbrauch und den Einsatz von einheimischen Materialien) lanciert und Modelle aufgezeigt werden, die sich langfristig positiv auf den Ressourcenverbrauch in den Wintersportregionen auswirken. Die Winterspiele sollen insgesamt einen Beitrag zur Umsetzung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Energie, Klimaschutz, Umweltschutz und Raumplanung leisten.

4.6

Auswirkungen auf das Image der Schweiz im Ausland

Während das Image der Schweiz international im Allgemeinen gut ist, steht sie doch in einem erheblichen Wettbewerb und könnte in den kommenden Jahren durch wirtschaftliche und politische Entwicklungen geschwächt werden. Der Erfolg Olympischer und Paralympischer Spiele muss deshalb neben sportlichen Aspekten auch im Hinblick auf die langfristige Wirkung im Gastland und im Ausland bewertet werden. Diesbezüglich bekäme die Schweiz zweifellos eine echte Chance. Die Organisation der Winterspiele würde die Willkommenskultur der Schweiz sowie die Werte der Offenheit und Toleranz hervorheben. Die Innovationskraft generell und speziell in digitalen Fragen namentlich im Zusammenhang mit Verkehr, Sicherheit und Sport könnte präsentiert werden. Die wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Durchführung der Spiele ermöglicht es, die Schweiz als ein Land zu positionieren, das seine Verantwortung in globalen Fragen wahrnimmt. Das Potenzial des «Nation Branding» in für die Schweiz wichtigen Kerngebieten darf als gross eingeschätzt werden, und die Winterspiele können langfristig die Wahrnehmung der Schweiz als internationales wirtschaftliches und politisches Zentrum beeinflussen.

Werden die vorgelegten Budgets eingehalten, erscheint das Kosten-Nutzen-Verhältnis bezüglich der Auswirkungen der Winterspiele auf das Image der Schweiz im Ausland angemessen.

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201617 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201618 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Anlässlich der Legislaturplanung war noch nicht absehbar, dass es zu einer erfolgsversprechenden Kandidatur für die Ausrichtung von Winterspielen 2026 kommen könnte.

17 18

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183

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5.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Das Projekt «Sion 2026» soll auf die langfristigen Entwicklungsstrategien des Bundes ausgerichtet werden. Entscheidende Anknüpfungspunkte sind insbesondere die Tourismusstrategie, die Strategie «Nachhaltige Entwicklung», die Energiestrategie 2050 und die Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Kreditbeschlüsse ergibt sich aus Artikel 167 BV.

Artikel 17 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201119 (SpoFöG) sieht vor, dass sich der Bund an den Kosten für internationale Sportanlässe in der Schweiz beteiligen kann. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 kann der Bund auch die Vorbereitung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Es muss sich um einen Anlass mit weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung handeln, der für den Standort Schweiz von besonderer Bedeutung ist. Dabei haben sich die Kantone und Gemeinden in der Regel mit einem mindestens doppelt so hohen Beitrag zu beteiligen. Sofern jedoch ein gesamtschweizerisches Interesse an der Durchführung eines internationalen Sportgrossanlasses besteht, kann gemäss Artikel 72 Absätze 2 und 4 SpoFöG die Kostenbeteiligung des Bundes höher sein.

Was die geforderte angemessene Beteiligung der Kantone an den Projektkosten betrifft, ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen. So leisten die Kantone beziehungsweise einzelne Standortkantone einen Beitrag im Bereich der Infrastruktur und der Sicherheit und tragen die Hauptrisiken. Zudem tragen sie oder die Trägerorganisation einen über die Höchstbeteiligung des Bundes hinausgehenden Finanzierungsbedarf im Durchführungsbudget und allfällige weitergehende finanzielle Garantien gegenüber dem IOK. Aus dem Blickwinkel einer gesamtheitlichen Betrachtung ist die Kantonsbeteiligung finanzpolitisch angemessen.

Artikel 28 Absatz 2 BWIS bildet die Rechtsgrundlage für die Mitfinanzierung der Kosten der Kantone für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (für die Rechtsgrundlagen für die Beiträge an das Vermächtnis vgl. Ziff. 6.4.1).

Die Vorlage ist deshalb verfassungs- und gesetzeskonform.

6.2

Erlassform

Im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen und der gegebenen Zuständigkeiten ist es Sache des Parlaments, die entsprechenden Finanzbeschlüsse zu fassen. Nach Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 25 Absatz 2 ParlG erfolgt

19

SR 415.0

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dies in der Form des einfachen Bundesbeschlusses. Diese Beschlüsse unterstehen nicht dem Referendum.

6.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen und Verpflichtungskredite, die eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.

Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsbestimmungen vorgeschlagen. Da die Vorlagen einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken vorsehen, unterliegen die vorliegenden Bundesbeschlüsse der Ausgabenbremse. Ausgenommen davon ist der Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz, der eine einmalige Ausgabe von 8 Millionen Franken vorsieht.

6.4

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

6.4.1

Gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung der Subvention

Das SpoFöG enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten für die Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 3.5.1), für den Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten der Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 3.5.2), für den Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 3.5.4) sowie für den Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an Projekte für das Vermächtnis der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff.

3.5.5).

Das BWIS enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 3.5.3).

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung von Beiträgen für Einzelprojekte im Rahmen des Vermächtnisses finden sich in den Artikeln 3 und 4 SpoFöG, den Artikeln 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201120 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus, den Artikeln 11 und 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199821, Artikel 53 des Energie20 21

SR 935.22 SR 910.1

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gesetzes vom 30. September 201622, Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 3. Mai 199123 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften, den Artikeln 13, 14a und 18d des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 196624 und den Artikeln 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200625 über Regionalpolitik.

6.4.2

Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Begründung des materiellen Erfordernisses der Subventionen ergibt sich aus den Ausführungen in den Ziffern 2 und 3. Winterspiele in der Schweiz stellen ein nationales Projekt von besonderer Bedeutung dar. Ohne substanzielle Beteiligung des Bundes kann dieses nicht realisiert werden.

6.4.3

Materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen

Die materielle und finanzielle Steuerung der Subvention ist in Ziffer 4.1.2 ausführlich beschrieben.

6.4.4

Verfahren der Beitragsgewährung

Die Ausrichtung der Bundesbeiträge erfolgt auf der Grundlage von Subventionsvereinbarungen für die Kandidatur und die Durchführungsphase.

6.5

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat mit dem IOK das Abkommen vom 1. November 2000 26 betreffend das Statut des IOK in der Schweiz abgeschlossen. Das Projekt «Sion 2026» ist mit diesem Abkommen vereinbar. Es bestehen keine Konflikte mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

22 23 24 25 26

SR 730.0 SR 451.51 SR 451 SR 901.0 SR 0.192.122.415.1

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6.6

Anpassung der rechtlichen Grundlagen

Das IOK verlangt neben Garantien bezüglich Finanzierung und Sicherheit einen möglichst umfassenden Schutz der olympischen Symbole und Begriffe, das heisst: ­

die Garantie, dass alle notwendigen rechtlichen Massnahmen ergriffen wurden oder werden, um die olympischen Marken zu schützen. Gemeint sind damit das Symbol mit den fünf Ringen, die Begriffe «olympisch» und «Olympiade» sowie das olympische Motto;

­

die Garantie für adäquate Massnahmen zum Schutz der Marke «Sion 2026» innerhalb des Gastgeberstaates und für die Registrierung der relevanten Domains.

Das IOK hat die olympischen Ringe in verschiedenen Ausgestaltungen in der Schweiz als Marken für verschiedene Waren und Dienstleistungen hinterlegt. Das IOK ist zudem Inhaberin der Wortmarken «Olympiade», «Olympique», «Olympische Spiele» und weiterer vergleichbarer Marken, welche für verschiedene Waren und Dienstleistungen Markenschutz beanspruchen. Auch das olympische Motto «Citius-Altius-Fortius» sowie dessen einzelne Wortbestandteile wurden als Marken eingetragen. Durch deren Eintragung im Register ist das entsprechende Markenrecht entstanden. Der Schutz einer Wortmarke ,,[Austragungsort][Jahreszahl]" für diejenige Stadt, welche den Zuschlag als Austragungsort erhalten hat, ist auf ein entsprechendes Markeneintragungsgesuch hin gemäss der Eintragungspraxis des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum grundsätzlich für alle Waren und Dienstleistungen möglich. Für diejenigen Dienstleistungen, für welche das Zeichen ursprünglich als beschreibend ­ und damit dem Markenschutz nicht zugänglich ­ zu qualifizieren war, wird es als sogenannte durchgesetzte Marke zugelassen, sofern dessen Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen wird. Der markenrechtliche Eintragungsentscheid des Institutes ist für den Zivil- und Strafrichter nicht bindend.

Hinsichtlich der Registrierung der relevanten Domain-Namen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Registrierung von Domain-Namen zuständigen Stellen die Registrierungsanträge nach dem Prinzip «first come, first served» behandeln. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, beim Bundesamt für Kommunikation die Zuteilung einzelner Bezeichnungskategorien unter der Domain «.ch» zu reservieren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 198627 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährt keinen Schutz von Symbolen und Begriffen an sich, verhindert aber deren missbräuchliche Verwendung. Sofern Zeichen diesen Schutz beanspruchen können, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob Marketingaktivitäten unlauter und damit widerrechtlich sind.

Grundsätzlich kann somit davon ausgegangen werden, dass der vom IOK verlangte Schutz auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in der Schweiz ausreichend ist.

Das IOK verlangt im Weiteren, dass Rechtsgrundlagen vorliegen müssen, um Ambush-Aktivitäten unterbinden zu können. Unter Ambush-Marketing versteht man ein Verhalten, das vom Organisator eines Anlasses nicht autorisiert ist und mit dem ein 27

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Unternehmen bewusst eine Verbindung zum Anlass anstrebt, um davon ohne eigene Leistung, also ohne Sponsor zu sein, zu profitieren. Beim Publikum soll also der nicht zutreffende Eindruck erweckt werden, das werbetreibende Unternehmen stehe in einem Bezug zum Organisator des Anlasses, z. B. als Sponsor oder Bevollmächtigter. Gemäss aktueller Rechtslage werden Ambush-Aktivitäten lediglich im Lichte der Generalklausel von Artikel 2 UWG beurteilt. Es besteht demnach kein ausgebauter Rechtsschutz, da diese Generalklausel sehr weit gefasst ist und von den Gerichten nur mit Zurückhaltung angewendet wird. Im Vorfeld der UEFA EURO 2008 wurde eine Änderung des UWG diskutiert, die einen expliziten Schutz vor Ambush-Aktivitäten geboten hätte. Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Vorlage praktisch unisono abgelehnt, weil sie der schweizerischen Rechtstradition nicht entsprechen würde. Allerdings hat dann die Durchführung der UEFA EURO 2008 gezeigt, dass der rechtliche Immaterialgüterschutz in der Schweiz offenbar auch ohne spezifische Norm gegen Ambush-Marketing ausreicht. Vor diesem Hintergrund drängen sich auch bezüglich Ambush-Marketing keine Änderungen auf.

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