Flugplatz Buochs Gesuch für die Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes in ein ziviles Flugfeld Gesuchstellerin:

Airport Buochs AG (ABAG), 6374 Buochs

Gegenstand:

Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Buochs in ein ziviles Flugfeld mit Erteilung einer Betriebsbewilligung, Genehmigung des Betriebsreglements und Erteilung von Plangenehmigungen für die Instandstellung der Flugplatzanlage für zivile Zwecke.

Standort:

Die Vorhaben befinden sich in den Gemeinden Ennetbürgen, Buochs und Stans auf dem Areal des ehemaligen Militärflugplatzes.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 36b-c, 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 25. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ Baudirektion des Kantons Nidwalden, Buochserstasse 1, 6371 Stans ­ Gemeindeverwaltung, 6374 Buochs ­ Gemeindeverwaltung, 6373 Ennetbürgen ­ Gemeindeverwaltung, 6370 Stans

Einsprachen:

Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise:

­ Parallel zur vorliegenden Auflage findet die Auflage für die Weiternutzung der Hangarzelte, die Mitwirkung zum Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) Objektblatt Buochs sowie zur Teilrevision 2017/18 des kantonalen Richtplans statt.

­ Einsprachen und Stellungnahmen sind für jedes Verfahren separat einzureichen.

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2018-3233

BBl 2018

­ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 36d Abs. 4 und 37f Abs. 1 LFG).

­ Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

23. Oktober 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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