Bezeichnung technischer Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte gestützt auf die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Artikel 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung vom 25. November 20151 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an der elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung der (EU-)Richtlinie 2014/30/EU2 benannten harmonisierten technischen Normen sind in ihrer Mitteilung 2018/C 246/013 aufgeführt.

2. Bezeichnung 2.1.

Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die in der Mitteilung 2018/C 246/01 aufgeführt sind.

2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 30. August 20164.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

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SR 734.5 Richtlinie 2014/30/EU vom 26. Februar 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung), Abl. L 96/79 vom 29.3.2014.

ABl. C 246/1 vom 13.7.2018 BBl 2016 6839

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2018-2377

FF 2018

5. Entsprechung mit den grundlegenden Anforderungen Die bezeichneten technischen Normen ermöglichen die Umsetzung der wesentlichen Anforderungen des Artikel 4 VEMV, welcher Artikel 6 der (EU-)Richtlinie 2014/ 30/EG entspricht.

7. August 2018

Bundesamt für Kommunikation: Philipp Metzger

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