Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts) Änderung vom 15. Juni 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 18. August 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 20172, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie Abs. 1bis Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine: 1

a.

beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, so sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben;

b.

weiteren Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

d.

Betrifft nur den italienischen Text.

Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-e gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen fallen nicht in Betracht.

1bis

1 2 3

BBl 2017 6797 BBl 2017 6865 SR 171.10

2017-2311

3503

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Art. 17 Abs. 3bis und 4 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen können im gegenseitigen Einvernehmen ungenügend begründete Gesuche um Aufhebung der Immunität zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden.

3bis

Ist ein Gesuch offensichtlich unhaltbar, so können die Präsidentinnen oder Präsidenten der zuständigen Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen das Gesuch direkt erledigen. Sie setzen die Kommissionen vorgängig darüber in Kenntnis.

Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird das Gesuch im normalen Verfahren nach Artikel 17a behandelt.

4

Art. 37 Abs. 2 Bst. d, 4 zweiter Satz und 5 2

Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben:

4

... Betrifft nur den französischen Text

5

Aufgehoben

d.

Betrifft nur den französischen Text

Art. 47a

Klassifizierung der Protokolle und der weiteren Unterlagen

Die Protokolle und die weiteren Unterlagen der Kommissionen müssen klassifiziert werden; ausgenommen sind Unterlagen, die bereits vor der Zustellung an die Kommission öffentlich zugänglich sind.

1

Die Kommissionen können ihre Unterlagen, mit Ausnahme der Protokolle ihrer Sitzungen, entklassifizieren und öffentlich zugänglich machen. Die Voraussetzungen für den Zugang zu den Unterlagen regelt eine Verordnung der Bundesversammlung.

2

Art. 57 Abs. 1bis Sie ist zudem zuständig für redaktionelle Berichtigungen in Erlassen, welche nicht der Schlussabstimmung unterstehen.

1bis

Art. 76 Abs. 3, 3bis und 3ter Mit einem Ordnungsantrag kann Rückkommen auf einen Beschluss verlangt werden, bis ein Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abgeschlossen hat.

3

Ein Ordnungsantrag, mit dem Rückkommen auf den Eintretensbeschluss verlangt wird, ist nicht zulässig.

3bis

Ein Ordnungsantrag auf Wiederholung einer Abstimmung, mit welcher der Rat seine Beratung eines Beratungsgegenstandes abschliesst, kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Abstimmung gestellt werden.

3ter

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Art. 77 Abs. 3 Wird die Dringlichkeitsklausel verworfen, so bereinigt die Redaktionskommission nach Konsultation der Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Wortlaut der Bestimmungen über das Referendum und das Inkrafttreten.

3

Art. 78 Abs. 5 5

Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei: a.

Gesamtabstimmungen;

b.

Abstimmungen über einen Einigungsantrag;

c.

Abstimmungen über Bestimmungen, die der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen (Art. 159 Abs. 3 BV);

d.

Schlussabstimmungen.

Art. 81 Abs. 1 und 1bis 1

Eine Schlussabstimmung wird durchgeführt über: a.

ein Bundesgesetz;

b.

eine Verordnung der Bundesversammlung;

c.

einen Bundesbeschluss, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht.

Die Schlussabstimmung wird durchgeführt, sobald die Räte über den Erlassentwurf übereinstimmende Beschlüsse gefasst und den von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut gutgeheissen haben. Die beiden Räte führen die Schlussabstimmung am selben Tag durch.

1bis

Art. 97 Abs. 2 und 3 Beschliesst der Bundesrat, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlassentwurf auszuarbeiten, so verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

2

Unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses nicht fristgerecht, so kann eine zuständige Kommission den nötigen Erlassentwurf ausarbeiten.

3

Art. 98 Abs. 3 Wird der Einigungsantrag zur Abstimmungsempfehlung abgelehnt, so wird in Abweichung von Artikel 93 Absatz 2 nur die betreffende Bestimmung gestrichen.

3

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Art. 99 Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den italienischen Text

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Redaktionskommission, offensichtliche Übersetzungsfehler zu berichtigen und die nötigen formellen Anpassungen vorzunehmen, um die vorgeschlagene Verfassungsänderung in die Verfassung einzuordnen. Die Kommission gibt dem Initiativkomitee Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Art. 141 Abs. 2 Bst. abis, ater, aquater, f, gbis, gter, h und j In der Botschaft begründet er den Erlassentwurf und kommentiert soweit nötig die einzelnen Bestimmungen. Darüber hinaus erläutert er insbesondere folgende Punkte, soweit substanzielle Angaben dazu möglich sind: 2

abis. die Nutzung des Handlungsspielraumes der Schweiz bei der Übernahme von internationalem Recht; ater. die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben und die Auswirkungen des Erlassentwurfs auf Gemeinden, Städte, städtische Agglomerationen und Berggebiete; aquater. die Prüfung einer Befristung des Erlassentwurfs; f.

die personellen und finanziellen Auswirkungen des Erlassentwurfs und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden sowie die Art und Weise der Kostendeckung und das Verhältnis von Kosten und Nutzen;

gbis. die Wahrung der Selbstverantwortung und des Handlungsspielraums der von einer Regelung betroffenen Privaten; gter. die Auswirkungen auf den Bedarf an Informations- und Kommunikationstechnologien und die damit verbundenen Aufwendungen; h.

das Verhältnis des Erlassentwurfs zur Legislaturplanung und zum Finanzplan;

j.

die Auswirkungen des Erlassentwurfs auf die Auslandschweizerinnen und -schweizer.

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II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Publikationsgesetz vom 18. Juni 20044 Art. 10 Abs. 2 Für die Berichtigung von Erlassen der Bundesversammlung gelten die Artikel 57 Absatz 1bis und 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025.

2

2. Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren vom 18. März 20056 Art. 6a

Anforderungen an die Erläuterung des Vorhabens

Für die Erläuterung des Vorhabens gelten die Anforderungen an die Botschaften des Bundesrates nach Artikel 141 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027 sinngemäss.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 15. Juni 2018

Ständerat, 15. Juni 2018

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 26. Juni 20188 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2018

4 5 6 7 8

SR 170.512 SR 171.10 SR 172.061 SR 171.10 BBl 2018 3503

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