Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2018 vom 14. Dezember 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20172, beschliesst:
Art. 1
Erfolgsrechnung
Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2018 werden genehmigt.
1
2
Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit:
Franken
a.
Aufwänden von
69 590 424 800
b.
Erträgen von
70 501 624 000
c.
einem Ertragsüberschuss von
Art. 2
911 199 200
Investitionsrechnung
Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2018 werden genehmigt.
1
2
1 2
Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit:
Franken
a.
Investitionsausgaben von
b.
Investitionseinnahmen von
11 085 537 700 1 293 469 300
c.
einem Ausgabenüberschuss von
9 792 068 400
SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.
2018-0162
733
Vorschlag für das Jahr 2018. BB Ia
Art. 3
BBl 2018
Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich
Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen.
1
Durch die Kreditverschiebung darf das Globalbudget oder der Einzelkredit um höchstens 3 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden. Das EFD (EFV und ISB) kann zur Finanzierung von aktivierbaren, nicht beim InformatikLeistungserbringer budgetierten Investitionen Ausnahmen bewilligen.
2
Art. 4
Übrige Kreditverschiebungen
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.
1
Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget, Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten.
2
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Voranschlagskredit finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
3
Das WBF (GS) und das EFD (BBL) werden ermächtigt Kreditverschiebungen zwischen dem Investitionskredit des BBL für ETH-Bauten und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.
4
Das UVEK (BFE und BAFU) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Voranschlagskredit Gebäudeprogramm (BFE) und dem Voranschlagskredit Rückverteilung CO2-Abgabe auf Brennstoffen (BAFU) vorzunehmen.
5
Art. 5
Finanzierungsrechnung
Die budgetierten Ausgaben und Einnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2018 werden genehmigt.
1
2
Die budgetierte Finanzierungsrechnung schliesst ab mit:
Franken
a.
Ausgaben von
71 027 450 100
b.
Einnahmen von
71 322 009 500
c.
ein Einnahmenüberschuss von
734
294 559 400
Vorschlag für das Jahr 2018. BB Ia
Art. 6
BBl 2018
Schuldenbremse
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 71 464 653 519 Franken zu Grunde gelegt.
Art. 7
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1
Franken
2
a.
Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen
10 000 000
b.
Landesverteidigung
26 000 000
c.
Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
d.
Kultur und Freizeit
11 210 000
e.
Soziale Wohlfahrt
205 207 500
f.
Umwelt und Raumordnung
240 000 000
g.
Wirtschaft
240 000 000
6 500 000
Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:
ETH-Bauten 2018 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)
Art. 8
144 400 000
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:
Franken
a.
Ordnung und Sicherheit
12 000 000
b.
Bauprogramm 2018 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)
11 000 000
Art. 9
Bundesbeschluss betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 20092014
Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 20093 betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 20092014 wurde mit dem Bundesbeschluss I4 über den Voranschlag für das Jahr 2015 um drei Jahre bis Ende 2017 erstreckt.
1
2
3 4
Die Geltungsdauer wird um ein weiteres Jahr bis Ende 2018 erstreckt.
BBl 2009 9141 BBl 2015 1947
735
Vorschlag für das Jahr 2018. BB Ia
Art. 10
BBl 2018
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 14. Dezember 2017
Nationalrat, 14. Dezember 2017
Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol
Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
736