Bundesbeschluss Ia über den Voranschlag für das Jahr 2018 vom 14. Dezember 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20172, beschliesst:

Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierten Aufwände und Erträge der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2018 werden genehmigt.

1

2

Die budgetierte Erfolgsrechnung schliesst ab mit:

Franken

a.

Aufwänden von

69 590 424 800

b.

Erträgen von

70 501 624 000

c.

einem Ertragsüberschuss von

Art. 2

911 199 200

Investitionsrechnung

Die budgetierten Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2018 werden genehmigt.

1

2

1 2

Die budgetierte Investitionsrechnung schliesst ab mit:

Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

11 085 537 700 1 293 469 300

c.

einem Ausgabenüberschuss von

9 792 068 400

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht.

2018-0162

733

Vorschlag für das Jahr 2018. BB Ia

Art. 3

BBl 2018

Kreditverschiebungen im verwaltungseigenen Bereich

Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen Globalbudgets, zwischen Globalbudgets und Einzelkrediten sowie zwischen Einzelkrediten vorzunehmen.

1

Durch die Kreditverschiebung darf das Globalbudget oder der Einzelkredit um höchstens 3 Prozent des bewilligten Voranschlagskredits erhöht werden. Das EFD (EFV und ISB) kann zur Finanzierung von aktivierbaren, nicht beim InformatikLeistungserbringer budgetierten Investitionen Ausnahmen bewilligen.

2

Art. 4

Übrige Kreditverschiebungen

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für das Schweizerische Korps für Humanitäre Hilfe (Globalbudget Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 7 Millionen Franken nicht überschreiten.

1

Das EDA (Politische Direktion) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Aufwand für den Expertenpool für zivile Friedensförderung (Globalbudget, Funktionsaufwand) und dem Voranschlagskredit Zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechte vorzunehmen. Diese dürfen den Betrag von 3 Millionen Franken nicht überschreiten.

2

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Voranschlagskrediten bestimmte Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Voranschlagskredit finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.

3

Das WBF (GS) und das EFD (BBL) werden ermächtigt Kreditverschiebungen zwischen dem Investitionskredit des BBL für ETH-Bauten und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Einzelkredits für ETH-Bauten nicht überschreiten.

4

Das UVEK (BFE und BAFU) wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen dem Voranschlagskredit Gebäudeprogramm (BFE) und dem Voranschlagskredit Rückverteilung CO2-Abgabe auf Brennstoffen (BAFU) vorzunehmen.

5

Art. 5

Finanzierungsrechnung

Die budgetierten Ausgaben und Einnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2018 werden genehmigt.

1

2

Die budgetierte Finanzierungsrechnung schliesst ab mit:

Franken

a.

Ausgaben von

71 027 450 100

b.

Einnahmen von

71 322 009 500

c.

ein Einnahmenüberschuss von

734

294 559 400

Vorschlag für das Jahr 2018. BB Ia

Art. 6

BBl 2018

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 71 464 653 519 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 7

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1

Franken

2

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

10 000 000

b.

Landesverteidigung

26 000 000

c.

Bauprogramm 2014 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

d.

Kultur und Freizeit

11 210 000

e.

Soziale Wohlfahrt

205 207 500

f.

Umwelt und Raumordnung

240 000 000

g.

Wirtschaft

240 000 000

6 500 000

Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:

ETH-Bauten 2018 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

Art. 8

144 400 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:

Franken

a.

Ordnung und Sicherheit

12 000 000

b.

Bauprogramm 2018 des ETH-Bereichs (Einzelvorhaben)

11 000 000

Art. 9

Bundesbeschluss betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 20093 betreffend den Rahmenkredit des Bundes für die Realisierung der ersten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3) in den Jahren 2009­2014 wurde mit dem Bundesbeschluss I4 über den Voranschlag für das Jahr 2015 um drei Jahre bis Ende 2017 erstreckt.

1

2

3 4

Die Geltungsdauer wird um ein weiteres Jahr bis Ende 2018 erstreckt.

BBl 2009 9141 BBl 2015 1947

735

Vorschlag für das Jahr 2018. BB Ia

Art. 10

BBl 2018

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 14. Dezember 2017

Nationalrat, 14. Dezember 2017

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

736