8.2

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2017 vom 10. Januar 2018

1

Übersicht

Mit dem vorliegenden 44. Bericht über zolltarifarische Massnahmen berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung über Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 im Jahr 2017 getroffen hat. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und auf das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 wurden im Berichtsjahr keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Um die für den Anbau nötigen Mengen an Saatkartoffeln bereitzustellen, wurde angesichts des zu kleinen inländischen Angebots das Teilzollkontingent Nr. 14.1 in der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 von 4000 Tonnen vorübergehend um 2500 Tonnen auf 6500 Tonnen erhöht.

Zur Sicherstellung der Marktversorgung wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln mit einer Änderung der Agrareinfuhrverordnung bereits im Vorjahr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 von 6500 Tonnen vorübergehend um 15 000 Tonnen auf 21 500 Tonnen erhöht. Trotz dieser Massnahme entstand vor der neuen Inlandernte eine Versorgungslücke bei Speisekartoffeln, die eine weitere vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents um zusätzliche 8000 Tonnen auf insgesamt 29 500 Tonnen erforderte.

Die Importrichtwerte für Futtermittel im Rahmen des Schwellenpreissystems der Agrareinfuhrverordnung wurden vom Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bereits 2016 an die aktuellen Eigenschaften der Futtermittel hinsichtlich Nährwert und biologischer Wertigkeit angepasst. Bei neun Produkten wurden diese Importrichtwerte im Berichtsjahr nochmals überprüft und durch das WBF erneut angepasst. Diese Änderungen sind gleichzeitig mit den 2016 genehmigten Änderungen am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

2017-2012

887

BBl 2018

Die Regelung des Zuteilungsverfahrens des Teilzollkontingents Nr. 07.3 für verschiedene Milchprodukte (sog. «Joghurtkontingent») ist im Hinblick auf eine terminund bedarfsgerechte Verteilung angepasst worden. Im Weiteren wurde das Teilzollkontingent Nr. 07.3 von 200 Tonnen auf 210 Tonnen erhöht. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Im Sinne einer administrativen Vereinfachung wurde die Pflicht, für Samen von Tomaten und Cicorino rosso über eine Generaleinfuhrbewilligung zu verfügen, auf den 1. Januar 2018 aufgehoben.

Zur Sicherstellung einer ausreichenden Inlandversorgung wurde das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier für Dezember 2017 vorübergehend von 16 428 Tonnen um 1000 Tonnen auf 17 428 Tonnen erhöht. Auf den 1. Januar 2018 wurde aus dem gleichen Grund das Teilzollkontingent Nr. 09.1 zulasten des Teilzollkontingents Nr. 09.2 für Verarbeitungseier dauerhaft um 1000 Tonnen erhöht. Die Teilkontingentsmengen betragen seither 17 428 Tonnen (Nr. 09.1) und 16 307 Tonnen (Nr. 09.2).

Aufgrund der grossen inländischen Brotgetreideernte im Jahr 2017 wurden die Freigabemengen für das Zollkontingent Nr. 27 für Brotgetreide für das Jahr 2018 teilweise vom ersten Halbjahr auf das zweite Halbjahr umverteilt.

1.2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung und die Ausnützung der Zollkontingente werden ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

1.3

Anpassungen der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis

Die Anpassungen der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis werden im Internet unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861 (ZTG), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19813 berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die zolltarifarischen Massnahmen, die er im Berichtsjahr getroffen hat.

1 2 3

888

SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91

BBl 2018

Im Berichtsjahr sind dies Massnahmen gestützt auf das ZTG. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und auf das Zollpräferenzengesetz wurden 2017 keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, mit denen die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird verzichtet.

2.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011(SR 916.01) Änderungen vom 13. Februar und vom 27. März 2017 (AS 2017 639 2245)

Vorübergehende Erhöhungen des Zollkontingents für Kartoffeln und Kartoffelprodukte Wegen der wetterbedingt geringen Ernte im Jahr 2016 war das inländische Angebot von Saatkartoffeln zu klein, um die für das Anbaujahr 2017 nötigen Mengen bereitzustellen. Auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) deshalb das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Saatkartoffeln in der Agrareinfuhrverordnung (AEV) von 4000 Tonnen vorübergehend um 2500 Tonnen auf 6500 Tonnen erhöht.

Die geringe Ernte 2016 hatte auch eine ungenügende Versorgung mit Speisekartoffeln zur Folge. Deshalb wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln bereits Ende 2016 für das Jahr 2017 von 6500 Tonnen vorübergehend um 15 000 auf 21 500 Tonnen erhöht. Diese Erhöhung war Gegenstand des Berichts über zolltarifarische Massnahmen des Jahres 20164. Die zusätzlichen Einfuhrmengen reichten jedoch nicht aus, um den Bedarf an Speisekartoffeln im Berichtsjahr zu decken.

Daher hat das BLW auf Antrag der zuständigen Branchenorganisation das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln zur Einfuhr vom 15. April bis 30. Juni 2017 nochmals vorübergehend um 8000 Tonnen auf insgesamt 29 500 Tonnen erhöht.

Die Änderungen vom 13. Februar und vom 27. März 2017 waren bis Ende 2017 befristet. Da die Massnahmen bereits ausser Kraft sind, hat die Bundesversammlung darüber nicht zu entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

4

BBl 2017 1145

889

BBl 2018

Änderung vom 9. Juni 2017 (AS 2017 3499) Anpassung der Importrichtwerte für Futtermittel im Rahmen des Schwellenpreissystems Das WBF hat gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985 (LwG) im Rahmen des Schwellenpreissystems die Importrichtwerte für Futtermittel bereits 2016 an die aktuellen Eigenschaften der Futtermittel hinsichtlich Nährwert und biologischer Wertigkeit angepasst. Diese Verordnungsänderung trat am 1. Juli 2017 in Kraft.

Auf Antrag betroffener Branchenorganisationen wurden einzelne Importrichtwerte nachträglich überprüft. Die Überprüfung ergab Anpassungsbedarf bei neun Tarifnummern (vgl. die folgende Tabelle). Diese vom WBF genehmigten Änderungen in Anhang 1 Ziffer 14 AEV traten ebenfalls am 1. Juli 2017 in Kraft.

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Importrichtwert 2017 (Änd. 16. Sept. 2016) (CHF/100 kg)

Importrichtwert 2017 (Änd. 8. Juni 2017) (CHF/100 kg)

1102.9046 1103.1112

Roggenfuttermehl Grütze und Griess von Hartweizen Grütze und Griess von Weichweizen Grütze und Griess von Mais Grütze und Griess von Roggen-, Mengkorn oder Triticale Grütze und Griess von Hafer Grütze und Griess von anderem Getreide Anders bearbeitete Körner von Hafer Kleie von Mais / Maisnachmehl

49.00 45.00

41.00 48.00

­8.00 +3.00

45.00

46.00

+1.00

43.00

44.00

+1.00

43.00

46.00

+3.00

37.00

50.00

+13.00

45.00

46.00

+1.00

37.00

50.00

+13.00

34.00

45.00

+11.00

1103.1192 1103.1320 1103.1912 1103.1922 1103.1993 1104.2230 2302.1010

Veränderung (CHF/100 kg)

Mit der Änderung vom 9. Juni 2017 wurden keine neuen Schwellenpreise, sondern lediglich Importrichtwerte festgelegt. Die Änderung hat nur geringe Auswirkungen auf die Höhe der Grenzbelastung von einzelnen Futtermitteln. Da die Kompetenz für die Festlegung beim WBF liegt (Art. 20 Abs. 3 LwG), hat die Bundesversammlung darüber nicht zu entscheiden.

5

890

SR 910.1

BBl 2018

Änderungen vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 6107) Änderung der Bestimmungen beim Zuteilungsverfahren sowie Erhöhung der Kontingentsmengen des Teilzollkontingents für verschiedene Milchprodukte Bisher durften Gesuche für Kontingentsanteile, die nach der Reihenfolge des Eingangs beim BLW zugeteilt werden, erst ab dem ersten Werktag im Dezember vor Beginn der Kontingentsperiode eingereicht werden. Im Hinblick auf eine terminund bedarfsgerechte Verteilung der Zollkontingente änderte der Bundesrat das Zuteilungsverfahren auf den 1. Januar 2018. Mit der Änderung können Gesuche neu bereits ab dem ersten Werktag im Oktober eingereicht werden. Bei Zoll- oder Teilzollkontingenten, die in mehrere Tranchen unterteilt sind, und bei vorübergehenden Kontingentserhöhungen dürfen die Gesuche neu ab dem ersten Werktag des dritten Monats vor Beginn der Freigabe eingereicht werden. Die Änderungen sind ab der Kontingentsperiode 2019 wirksam. Gesuche um Zuteilung von Kontingentsanteilen für das Jahr 2018 konnten letztmals ab 1. Dezember 2017 eingereicht werden.

Mit der Änderung sind neu auch produktspezifische Regelungen zur Zuteilung von Kontingentsanteilen «nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW» möglich. Diese sind im 4. Kapitel der AEV und in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Die Kriterien zur Verteilung des Teilzollkontingents Nr. 07.3 für verschiedene Milchprodukte (sog. «Joghurtkontingent») wurde ebenfalls überarbeitet. Neben der bisherigen Bedingung, dass Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 07.3 eingeführt werden, nur zur menschlichen Ernährung verwendet werden dürfen, gelten neu folgende zusätzlichen Regeln: ­

Kontingentsanteile werden nur Personen mit einer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zugeteilt.

­

200 Tonnen des Teilzollkontingents werden Gesuchstellern zugeteilt, die nachweisen können, dass sie in den der Gesuchstellung vorangehenden zwölf Monaten auf eigene Rechnung Waren des Teilzollkontingents Nr. 07.3 mit einem Bruttogewicht von mindestens 100 kg eingeführt haben.

­

10 Tonnen des Teilzollkontingents sind Gesuchstellern vorbehalten, denen in den letzten drei Kontingentsperioden keine Anteile zugeteilt wurden und die kein Gesuch für die in der vorstehenden Regel erwähnten 200 Tonnen einreichten. Diese Gesuchsteller erhalten einen maximalen Anteil von 1000 Kilogramm brutto pro Jahr, wobei sie ihren Anteil anderen Importeuren nicht mit Vereinbarungen nach Artikel 14 AEV zur Ausnützung übertragen dürfen.

Im Zuge dieser Änderungen wurde das Teilzollkontingent Nr. 07.3 für verschiedene Milchprodukte dauerhaft von 200 Tonnen um 10 Tonnen auf 210 Tonnen erhöht.

891

BBl 2018

Aufhebung der Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Samen von Tomaten und Cicorino rosso Der Import von Samen von Tomaten und von rotem Zichoriensalat (Cicorino rosso) der Tarifnummer 1209.9100 unterstand bisher der Pflicht, über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) zu verfügen. Die GEB-Pflicht war eingeführt worden, um die Einfuhr von gentechnisch modifizierten Sorten zu verhindern. Da keine gentechnisch modifizierten Sorten mehr gehandelt werden, wurde die GEB-Pflicht für Samen von Tomaten und Cicorino rosso auf den 1. Januar 2018 aufgehoben.

Dauerhafte Erhöhung des Teilzollkontingents für Konsumeier und dauerhafte Herabsetzung des Teilzollkontingents für Verarbeitungseier In den letzten Jahren sanken die Einfuhren von Schaleneiern innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 09.2 für Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie stetig.

Insbesondere weil Hersteller von Teigwaren ihre Produktion ins Ausland verlagert hatten, betrug die Ausnützung des Teilzollkontingents Nr. 09.2 für Verarbeitungseier im Jahr 2016 nur noch 67 Prozent; rund 5700 Tonnen wurden nicht beansprucht. Auf der anderen Seite nahm der Bedarf an Konsumeiern wegen der wachsenden Bevölkerung stetig zu. Trotz der zunehmenden inländischen Eierproduktion kann der zusätzliche Bedarf von Konsumeiern nicht vollständig durch Schweizer Eier gedeckt werden.

Zur Sicherstellung einer ausreichenden Inlandversorgung mit Konsumeiern wurde das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier auf den 1. Januar 2018 dauerhaft von 16 428 Tonnen um 1000 Tonnen auf 17 428 Tonnen erhöht. Gleichzeitig wurde das Teilzollkontingent Nr. 09.2 für Verarbeitungseier dauerhaft von 17 307 Tonnen um 1000 Tonnen auf 16 307 Tonnen gesenkt. Die Gesamtmenge des Zollkontingents Nr. 09 für Vogeleier in der Schale bleibt dadurch unverändert bei 33 735 Tonnen.

Änderung vom 18. Oktober 2017 (AS 2017 6113) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Konsumeier Das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier wurde 2013, 2015 und 2016 vorübergehend um jeweils 1000 Tonnen erhöht. Der Schweizer Pro-Kopf-Verbrauch von Konsumeiern ist relativ konstant, wegen der wachsenden Bevölkerung nimmt der Gesamtbedarf jedoch zu. Trotz der zunehmenden inländischen Eierproduktion kann der zusätzliche Bedarf an Konsumeiern nicht vollständig mit Schweizer Eiern gedeckt werden. Zur Sicherstellung der ausreichenden Marktversorgung wurde das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier in der AEV im Dezember 2017 erneut vorübergehend von 16 428 Tonnen um 1000 Tonnen auf 17 428 Tonnen erhöht.

Die Änderung vom 18. Oktober 2017 war bis Ende 2017 befristet. Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, hat die Bundesversammlung darüber nicht zu entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

892

BBl 2018

Änderung vom 6. November 2017 (AS 2017 6417)

Zollkontingent für Brotgetreide: Festlegung der Freigabemengen Die inländische Ernte von mahlfähigem Brotgetreide war im Berichtsjahr qualitativ und quantitativ überdurchschnittlich. Dadurch besteht bis zur Getreideernte 2018 ein kleinerer Importbedarf als in Jahren mit durchschnittlicher Ernte. Deshalb verteilte das BLW auf Antrag der Branche die Freigabemengen des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide im Umfang von 70 000 Tonnen für das Jahr 2018 teilweise vom ersten auf das zweite Halbjahr um (d. h. je 10 000 Tonnen am 1. Januar, 1. März, 1. April und 1. Juli, je 15 000 Tonnen am 1. September und 1. November). Die Zollkontingentsanteile werden wie üblich in der Reihenfolge der Zollanmeldungen zugeteilt.

2.2

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 LwG sind die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. Betreffend Veröffentlichung ist in der AEV (Art. 15 Abs. 1 und 2) vorgesehen, dass die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen veröffentlicht werden: a.

das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Kontingentsanteile;

e.

die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Angaben werden aufgrund ihres Umfangs nicht direkt im vorliegenden Bericht veröffentlicht, sondern auf der Internetseite des BLW6.

2.3

Anpassungen der Grenzbelastung für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis

Bei der periodisch erfolgenden Anpassung der Grenzabgaben für Zucker und Getreide zur menschlichen Ernährung sowie für Produkte mit Schwellenpreis (Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung) besteht für das BLW aufgrund der detaillierten Vorgaben nur geringer Handlungsspielraum (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 AEV). Solche Anpassungen

6

www.import.blw.admin.ch > Veröffentlichung der Zuteilung der Kontingentsanteile.

893

BBl 2018

werden daher ­ neben der Veröffentlichung in der AS ­ auf der Internetseite des BLW7 publiziert. Mit diesem Verweis wird der in Artikel 13 ZTG stipulierten Berichtserstattungspflicht nachgekommen.

7

894

www.import.blw.admin.ch > Zollansätze Brotgetreide und Mehle, Futtermittel sowie Zucker.