Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N08.56, Kantonsstrasse 221 (B01), Kanton Bern vom 1. März 2018

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 sowie 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08.56 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Spiez­Brünig ­

von km 19.330 bis km 19.870: 80 km/h

in Fahrtrichtung Brünig­Spiez ­

von km 20.190 bis km 19.350: 80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit beim Anschluss Wilderswil auf der Kantonsstrasse 221 im Baustellenbereich: ­

in beiden Fahrtrichtungen

Im Bereich des Nationalstrassenanschlusses Wilderswil Nr. 25: 50 km/h II Nationalstrasse N08: Verschwenkung mit Spurabbau eines Fahrstreifens im Baustellenbereich in beiden Richtungen.

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SR 741.01 SR 741.21

2018-0682

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BBl 2018

III Nationalstrasse N08: Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3,35 m im Baustellenbereich in beiden Richtungen. Die lichte Höhe ist in Fahrtrichtung Spiez­Brünig auf 4,20 m beschränkt.

Kantonsstrasse 221: Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3,00 m im Baustellenbereich in beiden Richtungen.

IV Kantonsstrasse 221: Die Überführung ist für Fussgänger gesperrt. Eine Umleitung ist signalisiert.

V Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 3. April 2018 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich 31. Oktober 2018).

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

13. März 2018

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud, Vizedirektor, Abteilungschef

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