Eisenbahngesetz

Entwurf

(EBG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20041, beschliesst: I Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 wird wie folgt geändert: Art. 49 Abs. 4 (neu) Nicht reinvestierbare Abschreibungsmittel können für die Rückzahlung von bedingt rückzahlbaren Darlehen verwendet werden.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

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BBl 2004 5313 SR 742.101

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