Allgemeinverfügung über die Änderung der zugelassenen Anwendung von in der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgeführten Produkten vom 22. Januar 2004

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Für die folgenden im Ausland zugelassenen und bereits in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommenen Pflanzenschutzmittel wird die zugelassene Anwendung wie folgt geändert: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

Atrazin 500 g/l SC

2. Handelsprodukte Cat L Siapa

Schweizerische Zulassungsnummer: F-1904 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 73 00379 Vertreiber: CAFFARO France, Parc de Haute Technologie Antony II, 17, rue Georges Besse, 92160 Antony

Gésaprime autosuspensable

Schweizerische Zulassungsnummer: F-1903 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 74 00139 Vertreiber: NOVARTIS Agro SA/Amethys, 14, blv. Richelieu, BP 420, 92845 Rueil-Malmaison Cédex

Techn'atral 50 liquide

Schweizerische Zulassungsnummer: F-1909 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 77 00181 Vertreiber: SIPCAM-PHYTEUROP, Courcellor 2, 35, rue d'Alsace, 92531 Levallois-Perret Cédex

1

SR 916.161

2004-0174

521

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Mais

Schaderreger / Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2 l/ha.

1, 2

(*) Auflagen und Bemerkungen Anwendungsverbot in der Grundwasserzone S2 1 = Maximal 1 Anwendung pro Jahr bis 30. Juni.

2 = Triazine dürfen nicht in Karstgebieten eingesetzt werden.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

10. Februar 2004

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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