Allgemeinverfügung über die Änderung der zugelassenen Anwendung von in der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgeführten Produkten vom 22. Januar 2004
Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Für die folgenden im Ausland zugelassenen und bereits in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommenen Pflanzenschutzmittel wird die zugelassene Anwendung wie folgt geändert: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:
Fosethyl-Aluminium 80% WP
2. Handelsprodukte Alstar
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3503 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4709 Vertreiber: Aventis Cropscience Italia, Piazzale Stefano Türr 5, I-20149 Milano
Alter
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3504 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9739 Vertreiber: Terranalisi, Via Donizetti 2/A, I-44042 Cento
Alytec
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3505 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9842 Vertreiber: Tecniterra, Via Bronzio 19, I-20133 Milano
Contender
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3506 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9964 Vertreiber: Chimiberg, Via Tonale 15, I-24061 Albano S.Alessandro
1
SR 916.161
2004-0163
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Elios
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3507 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10409 Vertreiber: Sipcam, Via Sempione 195, I-20016 Pero
Fos.al
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3508 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10259 Vertreiber: Guaber, Via E.Mattei 4, I-40050 Castello d'Argile
Fosetil Sar
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3609 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9891 Vertreiber: Sariaf, Via San Silvestro 1, I-48018 Faenza
MAC Fosethyl 80 WP
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3505 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2139 Vertreiber: MAC GmbH., Sonnenhalde 1, D-88138 Sigmarszell
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
Rhizomfäule der Erdbeeren, Rote Wurzelfäule der Erdbeeren
Konzentration: 0.75 % 1, 2, Aufwandmenge: 7.5 kg/ha, 3, 4 Anwendung: Giessen oder spritzen.
Obstbau Birne
Teilwirkung: Birnenblütenbrand
Konzentration: 0.3 % 5 Aufwandmenge: 4.8 kg/ha, Anwendung: vom Austrieb bis zum Abblühen
Gemüsebau Kopfsalat
Falscher Mehltau des Salats
Kürbisgewächse [Cucurbitaceae]
Falscher Mehltau der Kürbisgewächse
Aufwandmenge: 2 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.2 % Aufwandmenge: 24 kg/ha Wartefrist: 3 Tage
Beerenbau Erdbeere
Zierpflanzen allg.
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Falscher Mehltau [Peronospora, Albugo, Bremia], Krankheiten durch pathogene Bodenpilze
Konzentration: 0.20.3 % Anwendung: Spritzen Konzentration: 0.5 % Anwendung: giessen
(*)
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nur vor der Blüte und nach der Ernte 2 = Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr 3 = Die angegebene Konzentration bezieh sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare 4 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2 5 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000m3 pro ha.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.
Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.
10. Februar 2004
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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