Feststellungsverfügung betreffend den Spielautomaten MERKUR TRENDY Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission verfügte am 13. Oktober 2004 1.

Die Verfügung 711-040/01 des Sekretariates der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 30. Juli 2004 wird widerrufen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Spielautomat MERKUR TRENDY ein Geldspielautomat im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG; SR 935.52) ist und demzufolge Gegenstand eines Verfahrens um Zulassung als Geschicklichkeitsspielautomat sein kann.

3.

Unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c SBG ist es untersagt, das Gerät MERKUR TRENDY zum Betrieb aufzustellen. Das Ergebnis eines Prüfverfahrens gemäss Artikel 58 ff VSBG bleibt vorbehalten. Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c SBG lautet wie folgt: Mit Haft oder mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebes aufstellt.

4.

Die Verfahrenskosten von 3096.65 Franken werden der Mexim GmbH & Co. KG. auferlegt. Der nach Abzug des durch die Gesuchstellerin bereits geleisteten Kostenvorschusses verbleibende Saldo von 1109.65 Franken ist unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Zustellung an und Publikation: A: Mexim GmbH & Co. KG, Merkur Allee 1­15, D-32339 Espelkamp B: Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 6626, 3003 Bern Beschwerde geführt werden

26. Oktober 2004

Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission Der Direktor: Jean-Marie Jordan

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2004-2255