Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Übereinkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschften im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den sechsten EU-Rahmenprogrammen (2002­2006) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 20032, beschliesst: Art. 1 Das Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.

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Er wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu erneuern.

Art. 2 Die für das Auffangen einer ungünstigen Entwicklung des Verhältnisses des BIP der Schweiz zu jenem der EU-Mitgliedstaaten bewilligte Reserve wird auf 14 Mio.

Franken reduziert. Die Differenz zum ursprünglich für diese Reserve vorgesehenen Betrag kann für die Finanzierung der projektweisen Beteiligung verwendet werden.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

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SR 101 BBl 2004 261

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Übereinkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. BB

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