Verfügung im Widerspruchsverfahren 3558 Widersprechende/r Carl Zeiss (Firma), 4-54, Carl-Zeiss Strasse, D ­ 7082 Oberkochen, Internationale Marke Nr. 571 326 (SKYLET) Vertreter/in Troesch Scheidegger Werner AG, Siewerdtstrasse 95, 8050 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Uvex Arbeitsschutz GmbH, 189, Würzburger Strasse, D ­ 90766 Fürth, Internationale Marke Nr. 708 416 (SKYLITE) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 4. Oktober 2000 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 3558 wird gutgeheissen.

3.

Der Marke IR 708 416 (SKYLITE) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1300 Franken zu bezahlen.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

17. Oktober 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2000-2143

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