Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten ELEVEN-UP Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 27. September 2004: 1.

Das Gesuch der Firma Fay Automaten, eingereicht am 22. Januar 2004 um Qualifikation des Geldspielautomaten ELEVEN-UP als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat ELEVEN-UP als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten ELEVEN-UP ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der Geldspielautomat ELEVEN-UP ist mit einem Hinweis im Display über die Bedeutung der Skill-Level-Angabe auszurüsten.

5.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Eprom des definitiven Programmes sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

6.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

7.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

8.

Die Verfahrenskosten von 22 073.55 Franken werden der Firma Fay Automaten, Karl Fay auferlegt (Art. 108 ff VSBG). Der Betrag von 8 073.55 Franken (Kosten nach Abzug der Vorschüsse von insgesamt 14 000 Fr.) ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

9.

Zustellung an und Publikation: A. Fay Automaten, Karl Fay, Goldbrunnenstrasse 81, 8055 Zürich B. Kantone mit Abbildung der vier Versionen 20/25/50/100-Fach C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

19. Oktober 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

5530

2004-2192