Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten STEPLIGHT SKILL Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 30. April 2004: 1.

Das Gesuch der ESCOR Automaten AG, eingereicht am 18. Juli 2003 um Qualifikation des Geldspielautomaten STEPLIGHT SKILL als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat STEPLIGHT SKILL als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SBG zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten STEPLIGHT SKILL ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Eprom des definitiven Programmes sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

5.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

6.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen (AR/LSI) B. Kantone mit Abbildung C. im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde geführt werden.

18. Mai 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2004-0892