Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. November 2004

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Für die folgenden, im Ausland zugelassenen und in der Schweiz in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommenen Pflanzenschutzmittel wird eine zusätzliche Anwendung bewilligt: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Schwefel 79,6 %

Formulierungstyp:

WP

2. Handelsprodukte Netzschwefel Stulln

Netzschwefel Stulln

Netzschwefel Schacht

Cosan 80 Netzschwefel

1

Schweizerische Zulassungsnummer: A-1107 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 587 Vertreiber: Agrostulln, Werksweg 2, 92551 Stulln (D) Schweizerische Zulassungsnummer: D-1109 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 30006-00 Vertreiber: Agrostulln GmbH, Werksweg 2, 92551 Stulln Schweizerische Zulassungsnummer: D-1115 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 30006-64 Vertreiber: F.Schacht GmbH & Co. KG, Postfach 4823,38038 Braunschweig Schweizerische Zulassungsnummer: D-1117 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 30006-66 Vertreiber: Hoechst Schering AgrEvo GmbH, Zulassung Pflanzenschutz, Gebäude K607, 65926 Frankfurt

SR 916.161

6732

2004-2566

Neu zugelassene Anwendung: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Birne

Birnenpockenmilbe

Konzentration: 2 % Aufwandmenge: 32 kg/ha Anwendung: nach der Ernte

(*)

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

23. November 2004

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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