Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, einerseits, und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, andererseits, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 und auf die Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen, die den Schlussakten der Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurden, beigefügt ist, in der Erwägung, dass das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 ­ nachstehend «das Abkommen» genannt ­ in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Uruguay-Runde aktualisiert und in Bezug auf die erfassten Erzeugnisse angepasst werden sollte, in der Erwägung, dass die Handelsströme zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten nach der Erweiterung der Europäischen Union erhalten bleiben sollten, in dem Wunsch, den gegenseitigen Zugang zu den Märkten für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern, gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000, sind wie folgt übereingekommen:

2004-2071

6303

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

Art. 1 Das Abkommen wird wie folgt geändert: 1.

Der Anhang I des Abkommens wird durch den neuen Anhang I ersetzt, der diesem Abkommen als Anhang 1 angefügt ist.

2.

Das Protokoll Nr. 2 des Abkommens wird durch das neue Protokoll Nr. 2 ersetzt, das dem Abkommen als Anhang 2 angefügt ist.

Art. 2 Die nachstehenden Abkommen sind ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben: ­

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17. März 2000;

­

Briefwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizerischen Bundesverwaltung über Regelungen für eine verbesserte Transparenz bei den verschiedenen von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewendeten Preisausgleichsmassnahmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen betreffen, die unter Protokoll Nr. 2 vom 29. November 1988 fallen.

Art. 3 Die Anhänge dieses Abkommens, einschliesslich der Tabellen und Anhänge der Tabellen sowie des Anhangs zu Protokoll Nr. 2, sind Bestandteil des Abkommens.

Art. 4 1. Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Massgabe dieses Vertrags und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

2. Dieses Abkommen gilt ebenfalls für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Dauer der Zollunion mit der Schweiz.

Art. 5 1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Solange die in Absatz 1 genannten Ratifizierungsverfahren nicht abgeschlossen sind, gilt dieses Abkommen ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Tag

6304

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

der Unterzeichnung unter der Voraussetzung, dass die Durchführungsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 am selben Tag erlassen werden.

Art. 6 1. Dieses Protokoll ist in doppelter Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

2. Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.

(Es folgen die Unterschriften)

6305

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

Anhang 1

«Anhang I Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i des Abkommens: HS Kode

Warenbezeichnung

2905.43 2905.44 3501 3501.10 ex 3501.90

Mannitol D-Glucitol (Sorbit) Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: ­ Casein ­ andere: ­ ausgenommen Caseinleime Albumine (einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: ­ Eieralbumin: ­ ­ getrocknet ­ ­ anderes ­ Molkenproteine (Lactalbumin), einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B.

zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: ­ ­ Stearinsäure ­ ­ Ölsäure ­ ­ andere ­ technische Fettalkohole ­ Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)

3502

3502.11 3502.19 3502.20 3505 3809

3809.10 3823 3823.11 3823.12 3823.19 3823.70 3824.60 5301 5302

...»

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Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

Anhang 2

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Art. 1

Allgemeine Grundsätze

1. Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.

2. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschliesslich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.

3. Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 2

Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen

1. Das Abkommen schliesst nicht die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen.

Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

2. Ergreift eine Vertragspartei interne Massnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Massnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.

Art. 3

Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren

1. Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten, noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.

2. Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.

3. Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträ-

6307

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

gen auf Einfuhren gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.

Art. 4

Preisausgleichsmassnahmen bei Ausfuhren

1. Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder niedriger ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.

2. Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.

3. Auf Zucker (HS­Positionen 1701, 1702 und 1703), der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.

Art. 5

Referenzpreise

1. Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt.

2. Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmässig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Grosshandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.

3. Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe 6308

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.

4. Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftliche Rohstoffe gemäss den Artikeln 3 und 4.

Art. 6

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.

Art. 7

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

6309

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

Tabelle I Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmassnahmen gelten HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: ­ Joghurt: ­ ­ aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao ­ andere: ­ ­ aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: ­ Milchstreichfette ­ ­ mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ­ Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT ­ andere: ­ ­ mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade) Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Griess und Flocken

.10 ex .10 .90 ex .90 0405 .20 ex .20 1517

.10 ex .10 .90 ex .90 1704 1806 1901

1902 1904

1905 2004 .10 ex .10

6310

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Kartoffeln: ­ ­ in Form von Mehl, Griess und Flocken Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ Erdnussbutter Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ­ ­ ­ mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: ­ ­ mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT Stärke oder mehr Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Tomatenketchup und andere Tomatensossen ­ andere: ­ ­ ausgenommen Mango-Chutney, flüssig Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Speiseeis, auch kakaohaltig Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: ­ ­ mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker ­ andere Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ andere als Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol,
unvergällt und andere als Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: ­ Casein ­ andere: ­ ­ andere als Caseinleime

.20 ex .20 2008

.11 ex .11 2101

.12 ex .12 .20 ex .20 2103 .20 .90 ex .90 2104 2105 2106

.10 ex .10 .90

2208 ex .90 3501

.10 .90 ex .90

6311

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

Tabelle II Freihandelserzeugnisse HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

0501 0502

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: ­ Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen ­ andere (ausgenommen für Futterzwecke) Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon ­ ausgenommen für Futterzwecke Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ­ anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee Mate Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschliesslich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus
sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Algen und Tange (ausgenommen für Futterzwecke) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; AgarAgar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

0503 0505

.10 ex .90 0506 0507 0508

ex .00 0509 0510

0710

.40

0711 90 ex .90 0901 0902 0903 1212

ex .20 1302

6312

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig- und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z.B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art ­ Baumwoll-Linters ­ andere (ausgenommen für Futterzwecke) Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin: ­ ausgenommen für Futterzwecke Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: ­ pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: ­ ­ hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: ­ andere: ­ ­ geniessbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Linoxyn Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose,
Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch reine Fructose ­ und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: ­ ­ chemisch reine Maltose (ausgenommen für Futterzwecke)

1402 1403 1404

.10

.20 ex .90 1505 ex .00 1516 .20 ex .20 1517

.90 ex .90 1518

ex .00 1520 1521 1522 1702

.50 .90 ex .90

6313

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

HS-Position Nr.

Warenbeschreibung

1803 1804 1805 1903

Kakaomasse, auch entfettet Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Gemüse, Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: ­ andere: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzel, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile von Pflanzen der Position 0714 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: ­ ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): ­ Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: ­ ­ Erdnüsse: ­ ­ ­ Erdnüsse, geröstet ­ andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Unterposition 2008.19: ­ ­ Palmherzen ­ ­ andere: ­ ­ ­ Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ­ ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate ­ ­ Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: ­ ­ ­ kein Milchfett,
Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend ­ Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2001 .90 ex .90 2004 .90 ex .90 2005 .80 2006 ex .00 2007 2008

.11 ex .11 .91 .99 ex .99 2101

.11 .12 ex .12 .20

6314

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

HS-Position Nr.

ex .20 .30 2102 ex .10 ex .20 .30 2103 .10 .30 ex .30 .90 ex .90 2106 .10 ex .10 2201 2202

.10 ex .90 2203 2205 2207 2208 .20 .30 .40 .50 .60 .70 2209

Warenbeschreibung

­ ­ kein Milchfett, Milcheiweiss, Zucker oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milcheiweiss, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend ­ geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: ­ lebende Hefen (ausgenommen Backhefen und ausgenommen für Futterzwecke) ­ Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen für Futterzwecke) ­ zubereitete Backtriebmittel in Pulverform Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Sojasosse ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ ­ Senfmehl, auch zubereitet, ausgenommen für Futterzwecke; Senf ­ andere: ­ ­ Mango-Chutney, flüssig Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: ­ ­ ausgenommen mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder mehr als 5 GHT Zucker Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 ­ Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen ­ ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig Bier aus Malz Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ Branntwein aus Wein oder Traubentrester ­ Whisky ­ Rum und Taffia ­ Gin und Genever ­ Wodka ­ Likör Speiseessig

6315

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

Tabelle III Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt4 Landwirtschaftlicher Rohstoff

Weichweizen Hartweizen Roggen Gerste Mais Weichweizenmehl Vollmilchpulver Magermilchpulver Butter Zucker (HS-Positionen 1701, 1702 und 1703) Eier2 Kartoffeln, frisch Pflanzenfett3 1

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft

Differenz Referenzpreis Schweiz/Gemeinschaft

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

64.00 43.22 58.00 32.46 38.97 105.88 607.00 481.04 922.00 ­

19.45 28.46 15.98 11.81 18.87 27.23 382.77 295.49 336.101 / 455.20 ­

44.55 14.76 42.02 20.65 20.10 78.65 224.23 185.55 466.80 / 585.901 0.00

250.75 42.00 360.00

186.70 21.14 147.25

64.05 20.86 212.75

Für Waren, die in den Genuss von Beihilfe für den Ankauf von Butter im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln kommen. Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

2 Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.

3 Preise für pflanzliche Fette (für die Back- und Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 GHT.

4 Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft und der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstoffe nach den Artikeln 3 und 4, die in Tabelle III aufgeführt sind, basieren auf Daten vom 1. Januar 2002. Sie werden vor Anwendung dieses Protokolls vom Gemischten Ausschuss überprüft.

6316

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

Tabelle IV Schweizerische Einfuhrregelung a)

Der Zoll auf die in der Anlage zu dieser Tabelle genannten Waren ist ein auf der Grundlage des Eigengewichts berechneter Agrarteilbetrag. Die Standardzusammensetzungen werden in der Anlage beschrieben.

b)

Für die in der Anlage aufgelisteten Waren werden die folgenden Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe bei der Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen: Landwirtschaftlicher Rohstoff

Weichweizen Hartweizen Roggen Gerste Mais Weichweizenmehl Vollmilchpulver Magermilchpulver Butter Zucker (HS-Positionen 1701, 1702 und 1703) Eier Kartoffeln, frisch Pflanzenfett

c)

Grundmenge ab Inkrafttreten

Grundmenge ab Inkrafttreten + 3 Jahre

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

40.00 13.00 37.00 18.00 18.00 70.00 201.00 167.00 466.00 Null 36.00 18.00 191.00

38.00 12.00 36.00 18.00 18.00 67.00 191.00 158.00 466.00 Null 36.00 18.00 181.00

Der Zoll für die in der folgenden Tabelle genannten Waren ist gleich Null.

Schweizerische Zollposition

1901.9099 1904.9020 1905.9040 2103.2000 ex 2103.9000 2104.1000 2106.9010 2106.9024 2106.9029 2106.9030 2106.9040 2106.9099 2208.9099

Anmerkungen

ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

6317

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

d)

Mit der Anwendung dieses Protokolls werden die Zölle für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Waren in drei einheitlichen jährlichen Schritten auf Null zurückgeführt.

Schweizerische Zollposition

2208.9021 2208.9022

e)

6318

Zoll ab Inkrafttreten

Zoll ab Inkrafttreten + 1 Jahr

Zoll ab Inkrafttreten + 2 Jahre

CHF je 100 kg Bruttogewicht

CHF je 100 kg Bruttogewicht

CHF je 100 kg Bruttogewicht

27.30 46.70

13.70 23.30

Null Null

Die Tarifpositionen in dieser Tabelle beziehen sich auf die in der Schweiz am 1. Januar 2002 verwendeten Positionen. Abweichend von Artikel 12bis dieses Abkommens haben Änderungen, die gegebenenfalls an der Tarifnomenklatur vorgenommen werden, keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieser Tabelle.

Anlage zu Tabelle IV

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

10 20 8

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT

0403.9049

0403.9061

ex 0403.9071

ex 0403.9071

ex 0405.2010

6319

10

0403.9041

15

20

0403.9031

Vollmilchpulver

10

Weichweizenmehl

0403.1020

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

6

Anmerkungen

0403.1010

Schweizerische Zollposition

6

12

12

8

8

8

8

Magermilchpulver

85

20

18

Butter

9

15

15

15

15

20

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

pflanzliche Fette

In der folgenden Tabelle befinden sich die in Tabelle IV Absatz a (Schweizerische Einfuhrregelung) genannten Standardrezepturen, die für die Berechnung der Agrarteilbeträge herangezogen werden.

Schweizerische Standardrezepturen

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

ex 0405.2090

ex 1517.1010

ex 1517.1061

ex 1517.1069

ex 1517.1071

ex 1517.1079

6320

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Vollmilchpulver

6

Magermilchpulver

15

15

15

15

15

85

Butter

9

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

40

40

80

80

80

pflanzliche Fette

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

ex 1517.1081

ex 1517.1089

ex 1517.1091

ex 1517.1099

ex 1517.9010

ex 1517.9061

6321

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

15

15

15

15

15

15

Butter

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

85

85

10

10

25

25

pflanzliche Fette

Roggen

Gerste

Mais

32 40

1704.1020

1704.1030

16 16 24 56 72 61 61

1704.9031

1704.9032

1704.9041

1704.9042

1704.9043

1704.9050

1704.9060

6322

21

1704.9020

1704.9010

16

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 15 GHT

ex 1517.9069

Hartweizen

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

1704.1010

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

11

20

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

15

Butter

45

46

37

60

80

10

40

53

45

52

65

74

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

10

85

pflanzliche Fette

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

20 11

1806.2092

1806.2093

6323

28

1806.2091

1806.2019

25

1806.2015

45

1806.2013 70

85

1806.2012

1806.2014

105

55

50

50

10

55

10

30

15

60

1806.1020

1806.2011

90

Zucker

1806.1010

Butter

40

70

Magermilchpulver

1704.9093

Vollmilchpulver

60

Weichweizenmehl

1704.9092

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

80

Anmerkungen

1704.9091

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Eier

Kartoffeln, frisch

pflanzliche Fette

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

mit einem Fettgehalt von höchstens 15 GHT

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 15 GHT

ex 1806.2094

ex 1806.2094

ex 1806.2095

ex 1806.2095

Roggen

Gerste

Mais

6324

1806.3121

8

45

45

6

45

45

45

45

45

55

55

Zucker

1806.3119

Butter

40

2

8

8

8

Magermilchpulver

12

6

6

6

Vollmilchpulver

1806.3111

Weichweizenmehl

55

mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 20 GHT

ex 1806.2097

Hartweizen

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

1806.2099

mit einem Fettgehalt von mehr als 20 GHT

ex 1806.2097

1806.2096

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Eier

Kartoffeln, frisch

15

5

10

30

8

20

8

20

pflanzliche Fette

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT

ex 1806.9021

6325

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

ex 1806.9021

1806.9019

mit einem Fettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT

ex 1806.9011

6

6

8

8

45

45

45

45

45

mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT bis höchstens 15 GHT

ex 1806.9011

8

45

mit einem Fettgehalt von mehr als 15 GHT

ex 1806.9011 6

55

55

1806.3290 6

9

50

1806.3213

Zucker

17

Butter

1806.3212

8

Magermilchpulver

50

Vollmilchpulver

28

Weichweizenmehl

1806.3211

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

55

Anmerkungen

1806.3129

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Eier

Kartoffeln, frisch

12

17

6

12

17

pflanzliche Fette

Roggen

Gerste

Mais

30 35

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT

ex 1901.1013

6326

1901.1022

1901.1021

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT

65

55

40

40

10

4

25

18

18

10

ex 1901.1013

40

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

18

20

20

20

20

ex 1901.1012

15

40

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

45

Zucker

ex 1901.1012

Butter

20 18

Magermilchpulver

30

50

Vollmilchpulver

1901.1011

Weichweizenmehl

55

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 2 GHT bis höchstens 8 GHT

ex 1806.9021

Hartweizen

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

1806.9029

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Eier

Kartoffeln, frisch

4

4

4

4

6

pflanzliche Fette

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

50 50 55 70 52

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

1901.2018

1901.2019

1901.2081

1901.2082

ex 1901.2083

ex 1901.2083

ex 1901.2083

50

1901.2092

6327

50

1901.2091

52

52

50

Weichweizenmehl

1901.2012

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

50

Anmerkungen

1901.2011

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

10

8

6

10

5

Vollmilchpulver

10

10

10

10

Magermilchpulver

22

50

10

4

1

20

40

Butter

25

15

15

15

Zucker

8

8

8

8

8

8

8

Eier

Kartoffeln, frisch

5

5

5

5

5

5

5

pflanzliche Fette

Mais

15

1901.9032

6328

10

1901.9031

140

1901.9022

60

1901.9019 166

60

1901.9018

1901.9021

60

1901.9012

55

55

55

Weichweizenmehl

60

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

ex 1901.2093

Gerste

1901.9011

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

ex 1901.2093

Roggen

75

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

ex 1901.2093

Hartweizen

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

1901.2099

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

25

25

Vollmilchpulver

5

5

5

5

Magermilchpulver

70

100

5

12

6

3

Butter

20

20

20

20

Zucker

2

2

2

2

Eier

Kartoffeln, frisch

5

5

5

5

10

10

10

pflanzliche Fette

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

5 50 50 15 15

1901.9035

1901.9036

1901.9037

1901.9041

1901.9042

50 54

1901.9082

1901.9089

6329

45

1901.9081

1901.9047

1901.9046

1901.9045

10

15

5

12 20

8

20

50

10

10

1901.9044

40

60

40

Butter

40 40

40

40

Magermilchpulver

1901.9043

40

25

4

40

85

Vollmilchpulver

5

Weichweizenmehl

1901.9034

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

25

Anmerkungen

1901.9033

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

15

15

15

15

10

10

55

10

30

Zucker

8

Eier

Kartoffeln, frisch

5

10

pflanzliche Fette

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

20

20

25

5

Zucker

Sonstige

ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht für Futterzwecke

Sonstige

ex 1902.1100

ex 1902.1900

ex 1902.1900

6330

1902.2000

ohne Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais oder Kartoffeln; nicht für Futterzwecke

ex 1902.1100

30 60

130

160

115

20

22

60

Butter

1901.9096

Magermilchpulver

20

Vollmilchpulver

1901.9095

30

30

1901.9094

145

55

15

1901.9093 60

50

Weichweizenmehl

1901.9092

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

35

Anmerkungen

1901.9091

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

20

15

15

8

Eier

30

Kartoffeln, frisch

10

5

20

pflanzliche Fette

Roggen

Gerste

Mais

5

5

6331

ex 1905.2010

125

1905.1020

100

1904.9090 136

80

1904.9010

1905.1010

120

1904.3000

3

35

1904.2000

15 110

25

60

1904.1090

1904.1010

1902.4090

130

ex 1902.4010

30

160

ex 1902.4010

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

Hartweizen

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

60

Anmerkungen

1902.3000

Schweizerische Zollposition

35

5

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Vollmilchpulver

2

Magermilchpulver

3

Butter

25

10

6

20

13

Zucker

20

20

Eier

Kartoffeln, frisch

5

5

10

10

pflanzliche Fette

Gerste

Mais

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT

ex 1905.3110

ex 1905.3110

ex 1905.3110

6332

50

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

ex 1905.3110

50

50

50

50

35

35

Weichweizenmehl

1905.2030

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9 GHT

ex 1905.2010

Roggen

35

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 9 GHT

ex 1905.2010

Hartweizen

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

1905.2020

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

20

15

6

3

10

8

Butter

20

20

20

20

25

25

25

25

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

3

9

12

15

pflanzliche Fette

80 40 105 105

1905.4021

1905.4029

1905.9021

1905.9025

6333

90

50

50

50

50

Weichweizenmehl

1905.4010

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT

ex 1905.3190

Mais

40

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 15 GHT

ex 1905.3190

Gerste

1905.3220

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

ex 1905.3190

Roggen

95

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 3 GHT

ex 1905.3190

Hartweizen

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

1905.3210

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

Butter

25

5

20

20

20

20

20

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

15

5

5

25

20

13

5

2,5

pflanzliche Fette

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

50 50 5 85 35 105

Paniermehl

ausgenommen Paniermehl

1905.9078

1905.9079

1905.9091

1905.9092

1905.9093

ex 1905.9094

ex 1905.9094

6334

50

1905.9072

35

50

1905.9071

95

1905.9039

16

105

95

Weichweizenmehl

1905.9032

16

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

110

Anmerkungen

1905.9031

1905.9029

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Vollmilchpulver

10

10

10

10

Magermilchpulver

8

Butter

25

25

Zucker

8

8

8

8

8

8

Eier

370

Kartoffeln, frisch

15

10

35

5

5

5

5

pflanzliche Fette

Paniermehl

ausgenommen Paniermehl

in Form von Mehl, Griess und Flocken

in Form von Mehl, Griess und Flocken

in Form von Mehl, Griess und Flocken

in Form von Mehl, Griess und Flocken

ex 1905.9095

ex 1905.9095

ex 2004.1011

ex 2004.1019

ex 2004.1091

ex 2004.1099

6335

2008.1110

2005.2012

2005.2011

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

50

105

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

2

Vollmilchpulver

5

5

5

5

5

Magermilchpulver

Butter

25

Zucker

8

Eier

410

570

570

570

570

570

Kartoffeln, frisch

25

2

pflanzliche Fette

mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

ex 2101.1210

ex 2101.1290

ex 2101.2010

6336

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

20

10

20

Vollmilchpulver

Magermilchpulver

Butter

55

35

45

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

10

15

pflanzliche Fette

mit einem Gehalt von 1,5 GHT oder mehr Milchfett, von 2,5 GHT oder mehr Milcheiweiss, von 5 GHT oder mehr Zucker oder 5 GHT oder mehr Stärke

ex 2101.2090

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 3 GHT, aber höchstens 10 GHT

ex 2105.0000

6337

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, kein anderes Fett enthaltend oder mit einem Gehalt an anderem Fett von höchstens 3 GHT

ex 2105.0000

2104.2000

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

5

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

10

Vollmilchpulver

10

10

Magermilchpulver

Butter

20

20

35

Zucker

Eier

40

Kartoffeln, frisch

7

3

pflanzliche Fette

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von höchstens 3 GHT, mit einem Gehalt an anderem Fett von mehr als 10 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 7 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 7 GHT bis höchstens 10 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 13 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 13 GHT

ex 2105.0000

ex 2105.0000

ex 2105.0000

ex 2105.0000

ex 2105.0000

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

10

10

10

10

10

10

Magermilchpulver

19

14

11

7

Butter

10

20

20

20

20

20

Zucker

6338

55

12

Vollmilchpulver

2106.9022

Weichweizenmehl

75

10

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

2106.9021

2106.1011

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Eier

Kartoffeln, frisch

5

13

pflanzliche Fette

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT bis höchstens 6 GHT

ex 2106.9087

6339

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT

ex 2106.9086

10

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT

ex 2106.9086

6

50

35

50

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 35 GHT bis höchstens 50 GHT

5

Butter

ex 2106.9085

Magermilchpulver

35

1

Vollmilchpulver

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 20 GHT bis höchstens 35 GHT

15

Weichweizenmehl

ex 2106.9085

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

100

Anmerkungen

2106.9081

2106.9070

2106.9023

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

5

10

45

Zucker

5

Eier

Kartoffeln, frisch

30

40

40

5

pflanzliche Fette

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT bis höchstens 12 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 12 GHT bis höchstens 20 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 1,5 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT bis höchstens 3 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 40 GHT bis höchstens 60 GHT

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 60 GHT

ex 2106.9087

ex 2106.9087

ex 2106.9088

ex 2106.9088

ex 2106.9091

ex 2106.9091

6340

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

10

10

10

10

Vollmilchpulver

20

20

10

5

Magermilchpulver

20

12

Butter

30

30

5

5

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

70

50

30

30

30

30

pflanzliche Fette

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 5 GHT bis höchstens 10 GHT

ex 2106.9093

Mais

40

Weichweizenmehl

Vollmilchpulver

ausgenommen Caseinleime

ex 3501.1090

6341

ausgenommen Caseinleime

ex 3501.1010

2106.9096

301

301

5

10

10

15

15

Magermilchpulver

Butter

35

35

25

25

Zucker

35

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 GHT bis höchstens 5 GHT

ex 2106.9093

Gerste

2106.9095

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 25 GHT bis höchstens 40 GHT

ex 2106.9092

Roggen

60

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis höchstens 25 GHT

ex 2106.9092

Hartweizen

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

2106.9094

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

20

6

6

Eier

Kartoffeln, frisch

10

5

32

18

pflanzliche Fette

ausgenommen Caseinleime

ausgenommen Caseinleime

ex 3501.9010

ex 3501.9090

6342

Anmerkungen

Schweizerische Zollposition

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

kg Rohstoff je 100 kg Eigengewicht des Enderzeugnisses

Weichweizen

Weichweizenmehl

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Abkommen mit der EG

Vollmilchpulver

301

301

Magermilchpulver

Butter

Zucker

Eier

Kartoffeln, frisch

pflanzliche Fette

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

Anlage zu Protokoll Nr. 2

Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und die Überwachung der im Rahmen dieses Protokolls gewährten Präferenzbehandlung unerlässlich ist, und unterstreichen ihre Entschlossenheit, gegen Unregelmässigkeiten und Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorzugehen.

2. Stellt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen mangelnde Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug im Rahmen dieses Protokolls fest, so kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) gemäss dieser Anlage vorübergehend aussetzen.

3. Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet mangelnde Verwaltungszusammenarbeit unter anderem Folgendes: a)

einen wiederholten Verstoss gegen die Verpflichtung, die Ursprungseigenschaft des (der) jeweiligen Erzeugnisse(s) zu prüfen;

b)

die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen und/oder der Übermittlung ihrer Ergebnisse;

c)

die wiederholte Ablehnung oder unangemessene Verzögerung von Genehmigungen für Einsätze im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Überprüfung der für die Gewährung der jeweiligen Präferenzbehandlung massgeblichen Dokumente und Informationen auf ihre Echtheit oder Richtigkeit.

Für die Zwecke dieser Anlage können Unregelmässigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn eine nicht hinreichend erklärbare rasche Zunahme der Einfuhren von Waren festzustellen ist, die über das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazität der anderen Vertragspartei hinausgeht, und objektive Informationen zu Unregelmässigkeiten oder Betrug vorliegen.

4. Unter folgenden Bedingungen ist eine zeitweilige Aussetzung der Präferenzbehandlung möglich: a)

Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen festgestellt hat, dass ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug bei der Behandlung von Zollangelegenheiten und Ausfuhrerstattungen vorliegen, meldet dem Gemischten Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die objektiven Informationen und nimmt unter Berücksichtigung sämtlicher sachdienlicher Informationen und objektiver Feststellungen im Gemischten Ausschuss Beratungen auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.

6343

Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

Abkommen mit der EG

b)

Haben die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss entsprechende Beratungen aufgenommen, ohne innerhalb von drei Monaten nach der Meldung zu einer Einigung über eine annehmbare Lösung zu gelangen, soo kann die betroffene Vertragspartei die Gewährung der Präferenzbehandlung für das(die) jeweilige(n) Erzeugnis(se) zeitweilig aussetzen. Der Gemischte Ausschuss wird unverzüglich von der zeitweiligen Aussetzung in Kenntnis gesetzt.

c)

Die gemäss dieser Anlage vorgenommene zeitweilige Aussetzung einer Präferenzbehandlung wird auf das für den Schutz der finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei erforderliche Mass beschränkt. Die Dauer beträgt maximal sechs Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Jede zeitweilige Aussetzung wird umgehend dem Gemischten Ausschuss gemeldet.

Im Gemischten Ausschuss finden weiterhin regelmässige Beratungen statt, vor allem um sicherzustellen, dass die Aussetzung aufgehoben wird, sobald die Voraussetzungen für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

5. Zum Zeitpunkt der in Absatz 4 Buchstabe a dieser Anlage genannten Meldung an den Gemischten Ausschuss sollte die betroffene Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Mitteilung an Einführer veröffentlichen. Darin sollten Einführer darüber informiert werden, dass für das jeweilige Erzeugnis anhand objektiver Informationen ein Verstoss gegen die Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmässigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

6344