Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen Änderung vom 19. Dezember 2003 Der Schweizerische Bundesrat und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, beschliessen: I Die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19951 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen wird wie folgt geändert: Titel Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen Art. 1 Abs. 1 dritter Satz 1

... Die Anerkennung bezieht sich auf: a.

die kantonalen gymnasialen Maturitätsausweise;

b.

die Ausweise, die an den freien gymnasialen Maturitätsprüfungen erworben werden;

c.

die Berufsmaturitätsausweise in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen.

Art. 3 Abs. 3 Sie organisiert die freien gymnasialen Maturitätsprüfungen und die Ergänzungsprüfungen nach den je dafür geltenden besonderen Bestimmungen.

3

Gliederungstitel vor Art. 6

Die freien gymnasialen Maturitätsprüfungen

1

BBl 1995 II 318

2003-2352

241

Verwaltungsvereinbarung

Art. 7

Regelung

Für die Durchführung der freien Maturitätsprüfungen gilt die Verordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 19982 über die schweizerische Maturitätsprüfung. Änderungen dieser Verordnung sind mit der EDK abzusprechen.

Gliederungstitel vor Art. 7a

IIIa. Ergänzungsprüfungen Art. 7a

Grundsatz

Die Kommission führt für Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen Ergänzungsprüfungen durch.

Art. 7b

Regelung

Für die Ergänzungsprüfungen zur Berufsmaturität gilt die Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 20033 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen beziehungsweise das Reglement der EDK über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

19. Dezember 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Eziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Sekretär: Hans Ambühl

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SR 413.12 SR 413.14; AS 2004 629