Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR) Guthardt David, geb. 21. Dezember 1973, deutscher Staatsangehöriger, Chauffeur, whft. in DE-52525 Heinsberg, Ilbertzstrasse 61c: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 8. Oktober 2004 aufgrund des am 1. September 2004 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung sowie einer Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75 und 87 des Zollgesetzes, sowie der Artikel 85, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 1100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 110 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Der Gesamtbetrag von 1210 Franken ist teilweise durch die geleistete Hinterlage gedeckt. Der geschuldete Restbetrag von 210 Franken wird nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides dem Zollkonto der Firma Migros Betriebe Birsfelden AG, Birsfelden, belastet.

26. Oktober 2004

2004-2275

Zollkreisdirektion Basel

5769