Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Entwurf

(RVOG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20041, beschliesst: I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 61b

Zweites Kapitel: Genehmigung kantonaler Erlasse Art. 61b Soweit ein Bundesgesetz es vorsieht, unterbreiten die Kantone dem Bund ihre Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung; die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.

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2

In nichtstreitigen Fällen erteilen die Departemente die Genehmigung.

In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat. Er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.

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Gliederungstitel vor Art. 61c (neu)

Drittes Kapitel: Information über Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Art. 61c (neu) Informationspflicht Die Kantone (Vertragskantone) informieren den Bund über Verträge, die sie unter sich oder mit dem Ausland schliessen. Über Verträge mit dem Ausland informieren sie den Bund vor deren Abschluss.

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BBl 2004 7103 SR 172.010

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Von der Informationspflicht ausgenommen sind Verträge, die: a.

dem Vollzug von Verträgen dienen, über die der Bund informiert wurde;

b.

sich in erster Linie an die Behörden richten oder administrativ-technische Fragen regeln.

Art. 62

Verfahren

Der Bund orientiert über die Verträge, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden, im Bundesblatt.

1

Das zuständige Departement prüft, ob ein Vertrag dem Recht und den Interessen des Bundes nicht zuwiderläuft. Es teilt das Ergebnis dieser Prüfung innert zwei Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 den Vertragskantonen mit. Die am Vertrag nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) teilen den Vertragskantonen ihre allfälligen Einwände innerhalb der gleichen Frist mit.

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Liegen Einwände vor, so streben das Departement und die Drittkantone eine einvernehmliche Lösung mit den Vertragskantonen an.

3

Wird keine Einigung erzielt, so können der Bundesrat und die Drittkantone innert sechs Monaten seit der Orientierung nach Absatz 1 bei der Bundesversammlung Einsprache erheben.

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Gliederungstitel vor Art. 62a

Viertes Kapitel: Konzentriertes Entscheidverfahren Gliederungstitel vor Art. 62d

Fünftes Kapitel: Steuerbefreiung und Schutz des Eigentums des Bundes Gliederungstitel vor Art. 62f

Sechstes Kapitel: Hausrecht Gliederungstitel vor Art. 63

Siebtes Kapitel: Schlussbestimmungen

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II Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 74 Abs. 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Gewährleistungen kantonaler Verfassungen und Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland.

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Gliederungstitel vor Art. 129a (neu)

8. Kapitel: Verfahren bei Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Art. 129a (neu) Erhebt der Bundesrat Einsprache gegen einen Vertrag der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, so unterbreitet er der Bundesversammlung den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.

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Erhebt ein Kanton Einsprache, so unterbreitet die zuständige Kommission des Erstrates ihrem Rat den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Genehmigung.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 171.10

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