Verfügungen des BAG über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a des Giftgesetzes vom 21. März 1969 vom 16. März 2004
Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 3a Absatz 5 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie auf die Artikel 17a und 17b der Giftverordnung vom 19. September 19832 und ausgehend von den vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) am 13. November 2001 gestützt auf Artikel 15 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 19993 vefügten Aufnahmen von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel4, soweit diese rechtskräftig geworden sind, verfügt: 1. Aufnahme in die Liste Die im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzmittel werden mit den dazugehörigen Auflagen in die Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a des Giftgesetzes (Liste) aufgenommen, nachdem die Rekurskommission EVD (REKO/ EVD) die Beschwerden gegen die durch das BLW verfügten Aufnahmen von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel, soweit sie nachstehend im Anhang aufgeführt sind, abgewiesen hat und dagegen keine weiteren Rechtsmittel ergriffen wurden.
2. Inkrafttreten und Publikation des aktualisierten Verzeichnisses Soweit die vorliegenden Verfügungen rechtskräftig geworden sind, wird die Aufnahme der Pflanzenschutzmittel in die Liste nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt. Die aufgenommenen Pflanzenschutzmittel werden im aktualisierten Verzeichnis gemäss Artikel 17d der Giftverordnung bzw. Artikel 17 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung aufgeführt.
3. Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von diesen Verfügungen nicht berührt.
1 2 3 4
SR 813.0 SR 813.01; AS 1999 2036 SR 916.161; AS 1999 2045 Vgl. die Allgemeinverfügungen des BLW im BBl 2001 6283.
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2004-0381
4. Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren5 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.
die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.
16. März 2004
Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner
5
SR 172.021
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Anhang
Pflanzenschutzmittel 1.
a.
Produktegruppe Produkteeigenschaften Wirkstoff(e): Formulierungstyp:
b.
Deltamethrine 25 g/l EC (Emulsionskonzentrat)
Handelsprodukte: Décis
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3500 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 77 00204 Inverkehrbringer/Hersteller: AgrEvo France SA, Les Algorithmes, Saint-Aubin, F-91197 Gif-surYvette CEDEX
Pearl
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3501 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 93 00246 Inverkehrbringer/Hersteller: AgrEvo France SA, Les Algorithmes, Saint-Aubin, F-91197 Gif-surYvette CEDEX
Decis
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3500 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4426 Inverkehrbringer/Hersteller: Aventis Cropscience Italia, Piazzale Stefano Türr 5, I-20149 Milano
Delphine
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3501 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10472 Inverkehrbringer/Hersteller: Terranalisi, Via Donizetti 2/A, I-44042 Cento
Deltarocca
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3502 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9589 Inverkehrbringer/Hersteller: Rocca Frutta, Via Ravenna 1114, I-44040 Ferrara
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decis
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3500 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2111/3 Inverkehrbringer/Hersteller: Agria ReisebüroHandelsgesellschaft m.b.H., Marktplatz 16, A-8081 Heiligenkreuz/Waasen
Decis
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3501 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2111/0 Inverkehrbringer/Hersteller: Aventis Crop Science Austria GmbH, Ignaz-Köck-Strasse 8, A-1210 Wien
Delta-Fert
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3503 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2111/4 Inverkehrbringer/Hersteller: Fertimport, Wienerbergstrasse 3, A-1100 Wien
MAC-Deltamethrin
Schweizerische Zulassungsnummer: A-3504 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2111/2 Inverkehrbringer/Hersteller: MAC GmbH., Sonnenhalde 1, D-88138 Sigmarszell
Auflagen: Auflage 1:
Die gewerbsmässige Abgabe ist nur Inhabern einer allgemeinen Bewilligung zum Verkehr mit Giften erlaubt.
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