Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) (Ausbildungszusammenarbeit) Änderung vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1999 1, beschliesst: I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 18­22, 45 bis und 69 der Bundesverfassung3, ...

Art. 48a

Ausbildung im Ausland oder zusammen mit ausländischen Truppen

1

Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über: a.

die Ausbildung von Truppen im Ausland;

b.

die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;

c.

gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

2

Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, im Rahmen von Abkommen nach Absatz 1 Vereinbarungen über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen.

Art. 150a

Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee

1

Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.

1 2 3

BBl 2000 477 SR 510.10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2, 58­60 und 118 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.

5142

1999-5586

Militärgesetz

2

Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln: a.

die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;

b.

die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse;

c.

die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 6. Oktober 2000

Ständerat, 6. Oktober 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 2000 4 Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

10635

4

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