Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 42 Sachüberschrift Grundsatz Art. 42a (neu) Versichertenkarte Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte mit einer vom Bund vergebenen Identifikationsnummer erhält.

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Diese Karte mit Benutzerschnittstelle wird für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet.

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Der Bundesrat regelt die Einführung der Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen Standards.

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Die Karte kann im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten enthalten, die im Notfall abrufbar sind. Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Kreise den Umfang der Daten festlegen, die auf der Karte gespeichert werden dürfen.

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Art. 60 Abs. 4, 5 und 6 (neu) Die Versicherer erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus Jahresbericht und Jahresrechnung zusammensetzt. Der Bundesrat kann festlegen, in welchen Fällen zusätzlich eine Konzernrechnung zu erstellen ist.

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Der Geschäftsbericht ist nach den Vorschriften des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.

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BBl 2004 4259 SR 832.10

2004-1043

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung

6 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Rechnungsführung, die Rechnungsablage, die Rechnungskontrolle, den Geschäftsbericht, die Reservebildung und die Kapitalanlagen. Er legt fest, wie der Geschäftsbericht zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

Art. 105 Abs. 4bis (neu) 4bis Die Geltungsdauer des Risikoausgleiches wird um fünf Jahre ab Ablauf der Frist nach Absatz 4 verlängert.

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a dürfen bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim, spätestens bis zum 31. Dezember 2006, die auf Grund von Artikel 104a vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Diese werden auf der am 1. Januar 2004 geltenden Höhe begrenzt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2005 oder am 1. Januar des Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

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