Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2004 vom 16. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. September 20033, beschliesst: Art. 1

Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss

Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2004, abschliessend mit

1

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Ausgaben von 52 767 853 301 Franken

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Einnahmen von 47 944 326 731 Franken

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einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 4 823 526 570 Franken

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einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 7 881 566 385 Franken

wird genehmigt.

Die Ausgaben und der Ausgabenüberschuss gemäss Absatz 1 vermindern sich im Umfang der nach Artikel 5 dieses Bundesbeschlusses gesperrten Kredite.

2

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Ausgabenplafond von 51 433 358 864 Franken zugrunde gelegt.

3

Der Ausgabenplafond wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 1 128 494 800 Franken erhöht.

4

Art. 2

Personalbezüge

Die Personalbezüge für Personal aus Personalkrediten der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Eidgenössische Finanzkontrolle und Parlamentsdienste werden im Jahre 2004 auf 3 170 627 600 Franken begrenzt.

1

Die Personalbezüge der Eidgenössischen Gerichte werden im Jahre 2004 auf 40 175 000 Franken begrenzt.

2

1 2 3

SR 101 SR 611.010 Im BBl nicht veröffentlicht.

2004-0074

235

Voranschlag für das Jahr 2004. BB

Die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden im Jahre 2004 auf 22 327 100 Franken begrenzt.

3

Die Personalbezüge der Parlamentsdienste werden im Jahre 2004 auf 22 327 100 Franken begrenzt.

4

5

Über die Stellenbestände ist mit der Staatsrechnung 2004 Rechenschaft abzulegen.

Art. 3

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

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für die Beschaffung von Material

845 000 000

­

für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme

221 000 000

­

als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

525 400 000

Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

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Art. 4

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

­

für die Beschaffung von Material

9 000 000

­

Forschung und Entwicklung

12 000 000

­

als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

87 300 000

Art. 5

Kreditsperre

Die nach Artikel 1 Absatz 1 sowie nach den Artikeln 3 und 4 bewilligten Zahlungskredite werden im Umfange von 1,5 Prozent beziehungsweise 0,75 Prozent gesperrt.

1

Die von der Kreditsperre ganz oder teilweise betroffenen Rubriken sind im Anhang aufgeführt.

2

Art. 6

Zahlungsrahmen zur Förderung der Filme 2004­2007

Für die Ausrichtung einer Finanzhilfe zur Förderung der Filme (Art. 3 und 4 des FiG) in den Jahren 2004­2007 wird ein Zahlungsrahmen von 95 000 000 Franken bewilligt.

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Voranschlag für das Jahr 2003. BB

Art. 7

Zahlungsrahmen für Waldschäden 2001­2004

Der bewilligte Höchstbetrag gemäss Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2000 für Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden wird um 20 000 000 auf 120 000 000 Franken erhöht.

Art. 8

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 15. Dezember 2003

Nationalrat, 16. Dezember 2003

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

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Voranschlag für das Jahr 2004. BB

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