Weisungen für die Mittelwellen-Sendernetzplanung (MW-Weisungen) vom 27. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG), beschliesst: Art. 1
Geltungsbereich
Die Weisungen gelten für die Planung der drahtlosen terrestrischen Verbreitung von schweizerischen Radioprogrammen über Frequenzen des Mittelwellen-Bandes (Sendernetzplanung der Mittelwelle).
Art. 2
Nutzung
Ein Veranstalter kann bloss die beschränkte Reichweite und die beschränkte Qualität des Mittelwellenbandes (MW-Frequenzen) beanspruchen. Er erhält dadurch kein Anrecht auf eine UKW-Verbreitung.
1
Das Verbreitungsgebiet der MW-Frequenzen wird durch internationale Auflagen, durch die Verordnung vom 23. Dezember 19992 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und durch die von der Tageszeit abhängige Wellenausbreitung beschränkt.
2
Art. 3
Radioprogramme der SRG
Die vier MW-Frequenzen 531 kHz, 558 kHz, 765 kHz und 1485 kHz werden von der SRG zur Verbreitung ihrer sprachregionalen Radioprogramme im Rahmen ihrer Konzession verwendet.
1
Verzichtet die SRG auf die Nutzung einer oder mehrerer MW-Frequenzen, verliert sie den entsprechenden Anspruch nach Absatz 1.
2
Freigewordene Frequenzen nach Absatz 1 können, wenn daran Interesse besteht, für die Verbreitung von privaten Radioprogrammen ausgeschrieben werden.
3
Art. 4
Frequenz 1566 kHz
Die Frequenz 1566 kHz kann, wenn daran Interesse besteht, für die Verbreitung eines privaten Radioprogramms ausgeschrieben werden.
1 2
SR 784.40 SR 814.710
2004-1996
6715
Weisungen für die Gestaltung der Mittelwellen-Sendernetzplanung
Art. 5 1
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Weisungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Sie gelten bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen RTVG3, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.
27. Oktober 2004
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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BBl 2003 1779
6716