Weisungen für die Mittelwellen-Sendernetzplanung (MW-Weisungen) vom 27. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG), beschliesst: Art. 1

Geltungsbereich

Die Weisungen gelten für die Planung der drahtlosen terrestrischen Verbreitung von schweizerischen Radioprogrammen über Frequenzen des Mittelwellen-Bandes (Sendernetzplanung der Mittelwelle).

Art. 2

Nutzung

Ein Veranstalter kann bloss die beschränkte Reichweite und die beschränkte Qualität des Mittelwellenbandes (MW-Frequenzen) beanspruchen. Er erhält dadurch kein Anrecht auf eine UKW-Verbreitung.

1

Das Verbreitungsgebiet der MW-Frequenzen wird durch internationale Auflagen, durch die Verordnung vom 23. Dezember 19992 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und durch die von der Tageszeit abhängige Wellenausbreitung beschränkt.

2

Art. 3

Radioprogramme der SRG

Die vier MW-Frequenzen 531 kHz, 558 kHz, 765 kHz und 1485 kHz werden von der SRG zur Verbreitung ihrer sprachregionalen Radioprogramme im Rahmen ihrer Konzession verwendet.

1

Verzichtet die SRG auf die Nutzung einer oder mehrerer MW-Frequenzen, verliert sie den entsprechenden Anspruch nach Absatz 1.

2

Freigewordene Frequenzen nach Absatz 1 können, wenn daran Interesse besteht, für die Verbreitung von privaten Radioprogrammen ausgeschrieben werden.

3

Art. 4

Frequenz 1566 kHz

Die Frequenz 1566 kHz kann, wenn daran Interesse besteht, für die Verbreitung eines privaten Radioprogramms ausgeschrieben werden.

1 2

SR 784.40 SR 814.710

2004-1996

6715

Weisungen für die Gestaltung der Mittelwellen-Sendernetzplanung

Art. 5 1

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Weisungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

2 Sie gelten bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen RTVG3, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.

27. Oktober 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3

BBl 2003 1779

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