Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) A. Diaz SA in liquidazione, Roveredo (GR), Adresse der Firma gelöscht.

Der Vizepräsident der Eidgenössischen Zollrekurskommission hat im mit Eingabe vom 19. Juli 2004 eingeleiteten Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 28. September 2004 erkannt: 1.

Auf die Beschwerde der A. Diaz AG (in liquidazione) vom 19. Juli 2004 gegen die Verfügung der Oberzolldirektion vom 16. Juni 2004 wird nicht eingetreten.

2.

Für das Verfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; SR 173.110] beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden; ausgenommen sind Entscheide über die ZollVeranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt (Art. 100 Abs. 1 Bst. h OG), sowie Entscheide über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben (Art. 99 Abs. 1 Bst. g OG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in drei Ausfertigungen einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdefrist steht still (Art. 34 Abs. 1 OG): a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

26. Oktober 2004

Eidgenössische Zollrekurskommission Der Vizepräsident: Daniel Riedo

2004-2241

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