Bundesbeschluss
Anhang 1 Entwurf
betreffend Rückversicherungsverträge auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie zwischen der Schweiz und Schweden sowie zwischen der Schweiz und Tschechien vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 14. Januar 20042 zur Aussenwirtschaftspolitik 2003 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Exportkreditnämden, Stockholm, handelnd für die schwedische Regierung und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, wird genehmigt (Anhang 2).
1
Der Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Exportní Garancní a Pojistovací Spolecnost a.s., Prag, und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, wird genehmigt (Anhang 3).
2
3
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verträge zu ratifizieren und in Kraft zu setzen.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
1 2
SR 101 BBl 2004 291
2004-0003
427
Rückversicherungsverträge auf dem Gebiet der Exportrisikogarantie. BB
428