Zwangsweise Übertragung des Versicherungsbestandes in der Krankenzusatzversicherung (Art. 15 Abs. 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992; SR 961.71) Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat mittels Verfügung vom 30. Juli 2004 mit Wirkung auf den 1. Juli 2004 die Übertragung des gesamten Bestandes an Krankenzusatz- und Unfallzusatzversicherungsverträgen von der Krankenkasse KBV, Winterthur, auf die Helsana Zusatzversicherungen AG, Zürich, verfügt.
Verfügung vom 30. Juli 2004
Zwangsweise Übertragung des Krankenzusatz- und Unfallzusatzversicherungsbestands von der Krankenkasse KBV auf die Helsana Zusatzversicherungen AG
Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.
31. August 2004
2004-1739
Bundesamt für Privatversicherungen
4733