Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Island und das Königreich Norwegen nachstehend «die Vertragsparteien» genannt Eingedenk der ausgezeichneten Beziehungen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Island und das Königreich Norwegen auf den verschiedensten Gebieten unterhalten; In Anbetracht des Wunsches, diese Beziehungen, insbesondere in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sowie der Visa- und Asylpolitik weiter zu festigen und zu vertiefen; In Anbetracht der Übereinkommen der Republik Island und des Königreichs Norwegen mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und der entsprechenden Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Die Rechte und Pflichten der Republik Island und des Königreichs Norwegen, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und diesen beiden Staaten über deren Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ergeben, und die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des SchengenBesitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Abkommen von 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-

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Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags

Besitzstands ergeben, gelten zwischen der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit diese Staaten in ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zur Europäischen Gemeinschaft durch die selben Rechte und Pflichten gebunden sind.

Art. 2 Die Rechte und Pflichten der Republik Island und des Königreichs Norwegen, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Übereinkommen vom 19. Januar 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen beiden Staaten über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ergeben, und die Rechte und Pflichten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich aufgrund der Übernahme der Bestimmungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung gemäss dem Abkommen von 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ergeben, gelten zwischen der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit diese Staaten in ihren Beziehungen zur Europäischen Gemeinschaft durch die selben Rechte und Pflichten gebunden sind.

Art. 3 1. Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits ausser Kraft tritt.

Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen anderseits ausser Kraft tritt. Sollte letztgenanntes Übereinkommen nur für einen der beiden erwähnten Staaten ausser Kraft treten, tritt dieses Übereinkommen nur für diesen Staat ausser Kraft.

2. Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft ausser Kraft tritt.

Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, tritt dieses Übereinkommen am selben Tag ausser Kraft, an dem das 6494

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags

entsprechende Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen anderseits ausser Kraft tritt.

Sollte letztgenanntes Übereinkommen nur für einen der beiden erwähnten Staaten ausser Kraft treten, tritt dieses Übereinkommen nur für diesen Staat ausser Kraft.

Art. 4 1. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig schriftlich die Erfüllung ihrer rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens mit. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten diesbezüglichen Mitteilung in Kraft.

2. Was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, wird dieses Übereinkommen am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft anderseits in Kraft gesetzt wird. Die Inkraftsetzung kann jedoch frühestens am Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 erfolgen.

3. Was die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags anbelangt, wird dieses Übereinkommen am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das entsprechende Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt wird. Die Inkraftsetzung kann jedoch frühestens am Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 erfolgen.

Geschehen zu ........ am ........, in drei authentischen Ausfertigungen in englischer Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Republik Island: Für das Königreich Norwegen:

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