Richtplan des Kantons Freiburg Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 24. September 2004 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. September 2004 wird der Richtplan des Kantons Freiburg mit den Vorbehalten und Änderungen gemäss den Ziffern 2 bis 4 genehmigt.

2.

Die Themenblätter betreffend Bauzonen, Landwirtschafts- und Fruchtfolgeflächen, Verkehrsplanung und Luftreinhaltung werden als Zwischenergebnisse genehmigt.

3.

Im Themenblatt «Geschützte Gebäude ausserhalb der Bauzone» wird der Grundsatz zum Standort gestrichen, der die Möglichkeit zur Erstellung von Nebenräumen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens vorsieht.

4.

Der Kanton wird eingeladen, bis Ende 2007 a. das Themenblatt «Diversifizierung der Landwirtschaft» durch Kriterien für die Ausscheidung von Zonen gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG zu ergänzen und sich in der Zwischenzeit an die entsprechenden Empfehlungen des ARE zu halten; b. zusammen mit den Bundesstellen zu prüfen, wie der kantonale Verkehrsplan in den kantonalen Richtplan integriert werden kann und wie die raumwirksamen, mittel- und langfristigen Projekte zu koordinieren sind; c. eine Bilanz über die genehmigten Bauzonen zu erstellen. Dabei ist zu prüfen, welche Konsequenzen sich daraus im Lichte der bundesrechtlichen Forderungen betreffend Bauzonendimensionierung (Art. 15 RPG) und dauerhafte Sicherung des kantonalen Mindestanteils an den gesamthaft zu sichernden Fruchtfolgeflächen (Art. 30 RPV) für die kantonale Raumplanung ergeben; d. in seiner Berichterstattung gemäss Artikel 9 RPV über Stand und Entwicklung der publikumsintensiven Einrichtungen, der Freizeitanlagen, der Fruchtfolgeflächen, der speziellen Landwirtschaftszonen, der Weilerzonen und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie über die Schwerpunkte der kantonalen Raumplanung zu informieren.

5.

Der Kanton informiert die Adressaten des Richtplans über a. die Änderung des Themenblattes «Geschützte Gebäudes ausserhalb der Bauzone» gemäss Ziffer 3; b. das im Sinne von Ziffer 4 ergänzte Themenblatt «Diversifizierung der Landwirtschaft».

6.

Der kantonale Mindestanteil an Fruchtfolgeflächen wird infolge der Realisierung der Nationalstrasse A1 herabgesetzt. Artikel 1 der Bundesbeschlusses vom 8. April 1992 über den Sachplan Fruchtfolgeflächen wird insofern

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abgeändert, als der Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen neu 438 460 ha und der Anteil des Kantons Freiburg 35 800 ha beträgt.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Freiburg, Chorherrengasse 17, 1701 Freiburg, Tel. 026 305 36 13

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Kochergasse 10, 3003 Bern, Tel. 031 322 40 58

16. November 2004

Bundesamt für Raumentwicklung

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