Verfügung betreffend das Gesuch der Kernkraftwerk Leibstadt AG vom 31. Oktober 2003 um Erteilung einer Bewilligung zur Entnahme und Einleitung von Kühlwasser vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat verfügt:

1.

Der Kernkraftwerk Leibstadt AG werden die gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Entnahme und zur Einleitung von Kühlwasser aus dem bzw. in den Rhein sowie die fischereirechtliche Bewilligung zur Einleitung von Kühlwasser in den Rhein erteilt.

2.

Die gegen das Projekt erhobene Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

3.

Für die Bewilligung gelten die folgenden Bedingungen und Auflagen: Der NOK wird die atomrechtliche Bewilligung zum Betrieb des KKW Beznau II erteilt. Diese ist nicht befristet.

3.1

Bis Ende 2006 hat die Kernkraftwerk Leibstadt AG zuhanden des BUWAL einen Bericht über die Auswirkungen der Wasserentnahme auf Fische zu erstellen. Je nach Ergebnis sind nach Rücksprache mit dem BUWAL Massnahmen bei der Wasserentnahme zu treffen. Bauliche Massnahmen dürfen nur nach Rücksprache mit der HSK getroffen werden.

3.2

Gestützt auf die Anhänge 3.2 und 3.3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) müssen bei der Einleitung des vermischten Kühlwassers aus der Durchlaufkühlung und der Kreislaufkühlung folgende Anforderungen erfüllt werden: ­ Die Temperatur des eingeleiteten Kühlwassers einschliesslich der Abwässer aus der Aktivwäscherei darf bei der Einleitung in den Rhein höchstens 30 °C betragen; ­ Die Aufwärmung des Rheins darf höchstens 3 °C betragen.

­ Durch die Einleitung des Kühlwassers darf die Temperatur des Rheins nach vollständiger Durchmischung 25 °C nicht übersteigen.

­ Der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) darf im Kühlwasser um höchstens 5 mg/l erhöht werden.

­ Die gesamten ungelösten Stoffe dürfen höchstens 20 mg/l betragen (vorbehältlich natürlicherweise höhere Werte im entnommenen Rheinwasser). Im Teilstrom aus der Kreislaufkühlung darf der Wert von 40 mg/l nicht überschritten werden.

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2004-2737

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Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die das Gewässer verunreinigen können, legt das BUWAL Anforderungen an die Einleitung fest.

Die Kernkraftwerk Leibstadt AG erstattet dem BUWAL jährlich einen Bericht, der Auskunft gibt über die Temperaturen des dem Rhein entnommenen und abgegebenen Kühlwassers. Beträgt die Wassertemperatur im Rhein bei der Entnahmestelle mehr als 24,5 oC, benachrichtigt sie unverzüglich das BFE und das BUWAL.

4.

Die Bewilligungsgebühr von 10 000 Franken wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gebühr ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides zu bezahlen.

5.

Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Der vollständige Entscheid wird bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau in Aarau, bei der Gemeindeverwaltung Leibstadt und beim Bundesamt für Energie in Ittigen/Bern während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

3. Dezember 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Der vollständige Entscheid wird zur Einsichtnahme bei den erwähnten Stellen gemäss Ziffer 5 der Verfügung, vom 21. Dezember 2004 bis 31. Januar 2005 öffentlich aufgelegt.

21. Dezember 2004

Bundesamt für Energie

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