Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Schönbühl-Urtenen, Waffenplatz Sand, Sanierung der Grundstückentwässerung vom 13. Februar 2004

Gestützt auf das Gesuch der armasuisse Bauten vom 15. Juli 2003 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Sanierung der Grundstückentwässerung auf dem Waffenplatz Sand, SchönbühlUrtenen unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Moosseedorf, 3302 Moosseedorf, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

2. März 2004

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

2004-0303