Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG) Es wird Dragica Djuric-Marinkovic, 1930, M. Mozgovo, YU-18229 Mozgovo, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 19. Oktober 2004 auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Juni 2004 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen folgendes Urteil gefällt hat: 1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

23. November 2004

Eidgenössisches Versicherungsgericht i.A. des Präsidenten Der Kanzleidirektor: Stefan Studer

H 141/04

6744

2004-2552